{"id":20041007,"updated":"2025-06-24T23:14:44Z","additionalIndexing":"48;Verkehrssicherheit;Verkehrsrecht;Informationsverbreitung;Luftverkehrsflotte;Luftverkehr;Verkehrsunternehmen;Flugzeug","affairType":{"abbreviation":"A","id":18,"name":"Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2598,"gender":"m","id":1117,"name":"Germanier Jean-René","officialDenomination":"Germanier"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion RL","code":"RL","id":1,"name":"Freisinnig-demokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2004-03-03T00:00:00Z","legislativePeriod":47,"session":"4702"},"descriptors":[{"key":"L04K18040104","name":"Luftverkehr","type":1},{"key":"L04K18010211","name":"Verkehrsunternehmen","type":1},{"key":"L05K1804010301","name":"Flugzeug","type":1},{"key":"L04K18020203","name":"Verkehrssicherheit","type":1},{"key":"L04K12010202","name":"Informationsverbreitung","type":1},{"key":"L04K18040103","name":"Luftverkehrsflotte","type":2},{"key":"L03K180204","name":"Verkehrsrecht","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"2004-06-07T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1078268400000+0100)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(1086559200000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2598,"gender":"m","id":1117,"name":"Germanier Jean-René","officialDenomination":"Germanier"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion RL","code":"RL","id":1,"name":"Freisinnig-demokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"04.1007","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Der Bundesrat ist bereit, Massnahmen zu treffen für die Erhöhung der Transparenz beim Kauf von Flugbilletten in Bezug auf die den Flug durchführende Fluggesellschaft und deren Herkunftsland. Er hat auch Verständnis für das Anliegen der Konsumenten, Informationen über den Sicherheitszustand von Flugzeugen zu erhalten.<\/p><p>Der Anbieter von Reisedienstleistungen ist verpflichtet, den Fluggast auf Anfrage hin darüber zu informieren, welche Fluggesellschaft den Flug tatsächlich durchführt. Nur so hat der Konsument bzw. die Konsumentin die Möglichkeit zu entscheiden, ob er bzw. sie bereit ist, Dienste einer Fluggesellschaft in Anspruch zu nehmen, welche Sicherheitsrisiken beinhalten könnten. Reisende sollen Identität und Herkunft des Luftverkehrsunternehmens kennen, welches sie transportieren wird und sie müssen die Sicherheit haben, dass das fragliche Unternehmen die Sicherheitskriterien, die durch die Luftverkehrsbranche definiert werden, einhält.<\/p><p>Wollte man den Dienstleistungsanbieter verpflichten, die Konsumenten aktiv darüber zu informieren, welche Fluggesellschaft einen Flug tatsächlich ausführt, so müsste dies durch besondere Deklarationsvorschriften vorgeschrieben werden (vgl. hierzu Art. 2 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über die Information der Konsumentinnen und Konsumenten; SR 944.0).<\/p><p>Mit der Bekanntgabe der Fluggesellschaft sowie deren Herkunftsland sind zwar noch keine Angaben über allfällige Sicherheitsrisiken möglich, doch können die Kunden nach Bekanntgabe der Fluggesellschaft bei Bedarf zusätzliche Informationen einholen.<\/p><p>Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl) führt auf den schweizerischen Landesflughäfen Zürich und Genf sowie den schweizerischen Regionalflugplätzen sporadische Vorfeldkontrollen an ausländischen Luftfahrzeugen durch. Bei diesen Stichproben werden pro Jahr durchschnittlich 200 Flugzeuge kontrolliert; in der Schweiz finden jedoch jährlich über 100 000 Landungen ausländischer Verkehrsflugzeuge statt. Das Bazl kann also nur einen Bruchteil der ausländischen Flugzeuge, welche die Schweiz anfliegen, summarisch überprüfen.<\/p><p>Bei den Safety Assessment of Foreign Aircraft (Safa) Vorfeldkontrollen handelt es sich um Momentaufnahmen, die weder einen Rückschluss auf die gesamte Flotte noch auf den langfristigen Zustand eines Flugzeugs zulassen. Bei festgestellten Mängeln werden die Flugzeuge beim erneuten Einflug einer Nachkontrolle unterzogen; allenfalls wird ihnen eine Landung in der Schweiz bis zur Behebung der Mängel verboten.<\/p><p>Die vom Bazl über diese Luftfahrzeuge erstellte Liste ist ein internes Arbeitsinstrument; sie dient der Prüfung von Gesuchen ausländischer Fluggesellschaften für Flüge in die Schweiz sowie den Safa-Inspektoren zur Planung von Vorfeldkontrollen. Die darin enthaltenen technischen Daten sind für den Laien nur schwer verständlich; sie wird daher nur der Flugpolizei der schweizerischen Flughäfen zur Durchsetzung luftpolizeilicher Massnahmen zur Verfügung gestellt.<\/p><p>Die Veröffentlichung dieses amtsinternen Arbeitsinstrumentes ist also kein geeignetes Instrument, um die Öffentlichkeit über den Sicherheitszustand ausländischer Flugzeuge zu informieren, da diese summarische Überprüfung einer kleinen Anzahl von ausländischen Flugzeugen weder einen Rückschluss auf die gesamte Flotte noch auf den langfristigen Zustand eines Flugzeugs zulässt. Deshalb muss die Schweiz ihre Anstrengungen im Rahmen internationaler Gremien auf eine einheitliche Veröffentlichungspraxis der für die Öffentlichkeit brauchbaren Informationen über den Sicherheitszustand ausländischer Flugzeuge konzentrieren, welche die Schweiz bedienen. Zudem besteht unter dem Aspekt der Sicherheit kein akuter Handlungsbedarf, weil die mit grossen Sicherheitsmängeln behafteten Flugzeuge gar nicht in die Schweiz fliegen dürfen.<\/p><p>Der Veröffentlichung dieser Liste stehen jedoch nicht nur praktische, sondern auch vertragliche sowie datenschutz- und haftungsrechtliche Gründe entgegen. Gestützt auf einen Entscheid der Generaldirektorenkonferenz der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz (ECAC) im Jahre 1997 werden die anlässlich von Safa Vorfeldkontrollen erhobenen Daten in eine zentrale Datenbank eingegeben, welche allen Luftfahrtbehörden der ECAC zugänglich ist. Es wurde festgehalten, dass jeder Staat die Daten von anderen Staaten vertraulich behandeln solle. Über die Verwendung seiner eigenen Daten könne jeder Staat jedoch gemäss nationalen Gesetzen frei bestimmen.<\/p><p>Es handelt sich hierbei nicht um einen rechtsverbindlichen Entscheid, sondern lediglich um eine Empfehlung der ECAC. Mit ihrer Zustimmung haben die Generaldirektoren sich dazu verpflichtet, diese Empfehlung nach Möglichkeit in ihrem Land umzusetzen. Eine Nichtumsetzung der Empfehlungen lässt keinen Rechtsanspruch der anderen Länder entstehen. Eine Nichtumsetzung der Empfehlung oder eine Abweichung von der Abmachung kann jedoch andere Folgen nach sich ziehen. So z. B. wurde die Schweiz von gewissen ECAC-Staaten und vom ECAC-Sekretariat selbst im Zusammenhang mit der Bekanntgabe des Flugverbotes der Flash Airlines in der Schweiz hart kritisiert; es wurde der Schweiz sogar der Ausschluss aus dem Safa-Programm angedroht.<\/p><p>Abklärungen mit dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten im Jahr 1998 haben ergeben, dass die Schweiz zwar aufgrund des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (SR 235.1) nicht ohne weiteres berechtigt wäre, die Informationen der Vorfeldkontrollen in die zentrale Datenbank einzugeben. Da die Beteiligung am Safa-Programm aber zur Erhöhung der Sicherheit im Luftverkehr in Europa und in der Schweiz beitragen kann, war der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte der Ansicht, dass die Informationen lediglich technische Daten enthalten sollen und nur den europäischen Luftfahrtbehörden zugänglich gemacht werden und sich diese verpflichten, die von der Schweiz gelieferten Daten nicht der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.<\/p><p>Die Veröffentlichung von Informationen über den Sicherheitszustand ausländischer Flugzeuge muss nach Ansicht des Bundesrates international harmonisiert werden. Die Schweiz hat sich anlässlich der letzten Direktorenkonferenz der ECAC dafür eingesetzt, dass auf internationaler Ebene ein gemeinsames Vorgehen zur einheitlichen Handhabung der Daten und deren allfälligen Veröffentlichung erreicht werden kann.<\/p><p>Bis es soweit ist, wurde entschieden, dass das Bazl schriftliche Anfragen von Einzelpersonen beantworten wird, ob sich Flugzeuge einer bestimmten Fluggesellschaft auf der Liste befinden. Befindet sich kein Flugzeug der betreffenden Fluggesellschaft auf der Liste des Bazl, wird dies bestätigt. Befindet sich ein Flugzeug auf der Liste, wird der Fragesteller an die betroffene Fluggesellschaft verwiesen; die Antwort der Fluggesellschaft würde anschliessend vom Bazl bestätigt oder dementiert. Weil die Liste jeweils nur eine Momentaufnahme darstellt, hat das Bazl alle Unternehmen kontaktiert, deren Flugzeuge auf der Liste erwähnt sind. Diese Überprüfung hat gezeigt, dass bei fast allen dieser Flugzeuge die Mängel vom betroffenen Unternehmen behoben oder das Flugzeug ausser Betrieb gesetzt oder verkauft wurde.<\/p><p>Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Liste heute keine Flugzeuge mit einem Landeverbot enthält, welche für die schweizerische Öffentlichkeit von Bedeutung wären.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Ist der Bundesrat bereit, Lösungen vorzuschlagen, damit für Käuferinnen und Käufer von Flugbilletten eine grössere Transparenz gewährleistet ist?<\/p><p>Ist er des Weiteren bereit, die Liste der Flugzeuge, die die vorgegebenen Sicherheitsvorschriften nicht erfüllen, systematisch zu veröffentlichen?<\/p><p>Welche Massnahmen gedenkt er zu treffen, damit Passagiere beim Kauf eines Flugbilletts über Name und Herkunftsland der Fluggesellschaft im Klaren sind?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Sicherheit im Luftverkehr durch Transparenz"}],"title":"Sicherheit im Luftverkehr durch Transparenz"}