﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20041022</id><updated>2025-06-24T22:57:20Z</updated><additionalIndexing>15;touristische Infrastruktur;Wintersport;Berggebiet;Subvention;Investitionsförderung;Luftseilbahn;Investitionsbeihilfe;sektorale Beihilfe</additionalIndexing><affairType><abbreviation>A</abbreviation><id>18</id><name>Anfrage</name></affairType><author><councillor><code>2432</code><gender>f</gender><id>370</id><name>Forster-Vannini Erika</name><officialDenomination>Forster</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion RL</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>Freisinnig-demokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2004-03-17T00:00:00Z</date><legislativePeriod>47</legislativePeriod><session>4702</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K18030205</key><name>Luftseilbahn</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0101010301</key><name>touristische Infrastruktur</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0704010109</key><name>sektorale Beihilfe</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K06030102</key><name>Berggebiet</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0101010207</key><name>Wintersport</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0704010106</key><name>Investitionsbeihilfe</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K1109010601</key><name>Investitionsförderung</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K1102030202</key><name>Subvention</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal><date>2004-05-18T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>WBF</abbreviation><id>8</id><name>Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2004-03-17T00:00:00</date><id>9</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>2004-05-18T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2432</code><gender>f</gender><id>370</id><name>Forster-Vannini Erika</name><officialDenomination>Forster</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion RL</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>Freisinnig-demokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>04.1022</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Mit dem Bundesgesetz vom 27. März 1997 über Investitionshilfe für Berggebiete (IHG; SR 901.1), welches am 1. Januar 1998 in Kraft getreten ist, wurde der Vollzug vollumfänglich an die Kantone und Regionen delegiert. Das Eidgenössische Volkswirtschaftdepartement legt dafür alle vier Jahre fest, innerhalb welcher Limiten die Kantone neue Investitionshilfedarlehen zusichern können. Ende 2002 ist die erste Vierjahresperiode 1999-2002 ausgelaufen. Für die geltende Vierjahresperiode 2003-2006 wurden neu insgesamt 430 Millionen Franken auf die Kantone verteilt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Seit 1975 konnten insgesamt 6955 Projekte mit Investitionshilfedarlehen von 2,2 Milliarden Franken unterstützt und bei 1354 Vorhaben Bankdarlehen von 710,3 Millionen Franken zinsverbilligt werden. Das mit der Investitionshilfe insgesamt ausgelöste Bauvolumen beträgt etwas mehr als 19 Milliarden Franken.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Auf die Bereiche "Bergbahnen und Beschneiungsanlagen" entfallen davon 270 Vorhaben mit einer Darlehenssumme von 140,4 Millionen Franken (6,4 Franken des gesamten Darlehensvolumens). Dazu kommen noch 44 Projekte, bei denen Bankdarlehen von 34,5 Millionen Franken (4,5 Prozent aller zinsverbilligter Bankdarlehen) zinsverbilligt wurden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Von den 140,4 Millionen Darlehenssumme waren bis Ende 2003 total 126,5 Millionen Franken ausbezahlt und damit amortisationspflichtig. Bis Ende 2003 beliefen sich die eingegangenen Amortisationszahlungen auf über 52 Millionen Franken. Die Darlehensschulden betrugen somit Ende 2003 noch netto 74,5 Millionen Franken. Die eingetretenen Verluste betragen 3,1 Millionen Franken.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Durch die Auszahlung zugesicherter Zinskostenbeiträge im Betrag von 7,5 Millionen Franken konnten bis heute 34 Geschäfte zugunsten von Bergbahnunternehmen vollständig erledigt werden. Bei den noch verbleibenden zehn Zinskostenbeitragsgeschäften werden in den nächsten sechs bis acht Jahren noch Zahlungen von ungefähr 1 Million Franken fällig werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zu den einzelnen Fragen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Gestützt auf eine strukturelle Situationsanalyse im Bereiche der touristischen Transportanlagen haben die kantonalen Gesamtstrategien aufzuzeigen, nach welchen Förderzielen und -schwerpunkten und unter welchen Bedingungen und Voraussetzungen in den kommenden Jahren an Vorhaben von Bergbahnunternehmen weiterhin Investitionshilfedarlehen des Bundes gewährt werden können oder sich der Bund an allfälligen finanziellen Sanierungen beteiligen kann. Im Vordergrund stehen dabei die folgenden drei Elemente:&lt;/p&gt;&lt;p&gt; - Vorgaben für Kooperationen oder horizontale Integrationen von Bergbahnunternehmen eines Schneesportgebietes, da heute ganze touristische Destinationen zu einander in direkter Konkurrenz stehen;&lt;/p&gt;&lt;p&gt; - finanzielle und betriebswirtschaftliche Mindestanforderungen für gesuchstellende Bergbahnunternehmen im Hinblick auf die Sicherstellung einer nachhaltigen Förderung;&lt;/p&gt;&lt;p&gt; - Vorgaben bezüglich der Unterstützung von Vorhaben wertschöpfungs-, ertrags- und eigenkapitalschwacher Bergbahnunternehmen in kleinen isolierten Schneesportgebieten, die meistens in tieferen Lagen und in der Nähe von Städten liegen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Diese strategischen Hauptelemente sind noch durch Vorgaben betreffend Gesuchsunterlagen (Businesspläne) und Sicherstellung der Rückzahlung der gewährten Investitionshilfedarlehen (Garantien) zu ergänzen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Die bisher von den Kantonen erarbeiteten und dem Bund vorgelegten Globalstrategien zielen grundsätzlich nicht darauf ab, das Fördervolumen in Zukunft zu reduzieren. Sie sind vielmehr darauf ausgerichtet, mit den Investitionshilfemitteln diejenigen Strukturanpassungen im Seilbahnbereich zu fördern, die für eine Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit gegenüber ausländischen Destinationen und damit für eine nachhaltige Sicherstellung eines attraktiven touristischen Angebotes eines Schneesportgebietes oder einer touristischen Destination notwendig sind. Es dürfen nur noch Bergbahnunternehmen unterstützt werden, die bereit sind, bei der Umsetzung der kantonalen Globalstrategie mitzuhelfen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Die Kantone werden vom Bund verpflichtet, beim Vollzug des IHG die Vorgaben des Strategiepapiers oder allenfalls eigener, daraus abgeleiteter Richtlinien bei der Entscheidung neuer Investitionshilfedarlehen für Seilbahn- oder Beschneiungsanlagen strikte einzuhalten. Die in den einzelnen kantonalen Strategiepapieren aufgeführten Entscheidungskriterien reichen von formellen Gesuchsanforderungen über finanzielle und betriebswirtschaftliche Mindeststandards bis hin zur Erfüllung allgemeiner (wozu auch solche des Natur- und Landschaftsschutzes gehören) und strategischer Vorgaben. In einzelnen kantonalen Strategiepapieren (Bern, Graubünden) werden die Entscheidungskriterien zudem nach unterschiedlichen Bahnkategorien differenziert.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dazu kommen die vom IHG verlangten Voraussetzungen, deren Einhaltung durch die Kantone überprüft werden muss. Nach Artikel 5 Buchstabe c IHG dürfen z. B. Investitionshilfedarlehen nur an Projekte gewährt werden, welche die Bestimmungen anderer Bundeserlasse nicht verletzen (z. B. Seilbahnkonzessionsverordnung, Landschafts-, Heimat- und Umweltschutzgesetz, Landschaftskonzept Schweiz und Raumplanung).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wird die Verletzung von Bundesrecht erst festgestellt, nachdem das Investitionshilfedarlehen bereits zugesichert oder ausbezahlt wurde, wird entweder die Auszahlung des Darlehens verweigert oder ausgesetzt, bis die rechtswidrige Situation bereinigt ist oder der Darlehensvertrag unverzüglich gekündigt und die sofortige Rückzahlung des Restdarlehens verlangt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Sicherung eines landschaftsschonenden Baues und Betriebes von touristischen Transportanlagen ist seit der Inkraftsetzung der noch gültigen Luftseilbahnkonzessionsverordnung am 1. Dezember 1978 (LKV; SR 743.11) konstantes und unbestrittenes konzessionspolitisches Ziel des Bundes. Seither wird dieses Ziel dadurch angestrebt, dass Konzessionsentscheide für Luftseilbahnprojekte mit Auflagen zugunsten von Natur und Landschaft verbunden werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Seit einiger Zeit werden Seilbahnprojekte zudem durch eine Umweltbaubegleitung betreut, welche ein Vorhaben von der Projektierung über den Bau bis zu den Instandstellungsarbeiten und gegebenenfalls Ersatzmassnahmen betreut. Zu den Aufgaben der Umweltbaubegleitung gehört auch, die Umsetzung der mit der Konzession und der kantonalen Baubewilligung verfügten Umweltauflagen zu überwachen und den Vollzug den beiden Behörden zu melden. Das BAV hat kürzlich ein Musterpflichtenheft für die Umweltbaubegleitung von Seilbahnprojekten erstellt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Die Koppelung der Investitionshilfegewährung an die Forderung von notwendigen Strukturanpassungen in den Schneesportgebieten oder touristischen Destinationen trägt über die damit einhergehende Verbesserung der Rentabilität der Bergbahnunternehmen und der dadurch realisierbaren Synergien grundsätzlich auch zu einer Verringerung des Verlustrisikos bei. Ein mögliches Restrisiko muss in diesem Bereich, der stark von klimatischen Bedingungen abhängig ist, jedoch immer noch in Kauf genommen werden. Die Kantone müssen nach den Bestimmungen des IHG (Art. 12 Abs. 1) zudem dafür sorgen, dass die Investitionshilfedarlehen ausreichend, d. h. entsprechend ihrem Risiko, durch Sicherheiten abgedeckt sind. Schliesslich sind Verluste aus Investitionshilfedarlehen des Bundes zur Hälfte vom Kanton zu tragen. Aus diesem Grund verfolgen die meisten Kantone bei der Zusicherung neuer Investitionshilfedarlehen eine vorsichtige und risikobewusste Praxis.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Das Seco führt eine umfassende Datenbank über die mit Investitionshilfe unterstützten Vorhaben. Darin enthalten sind auch die Investitionshilfedarlehen, die an Bergbahnunternehmen gewährt wurden und infolge von Finanz- oder Liquiditätsproblemen zu einem Verlust geführt haben. In den Jahren 1985 bis 2004 mussten 23 Darlehensverluste im Gesamtbetrag von 3,1 Millionen Franken in Kauf genommen werden. Dieser Wert wird jedoch, angesichts der zunehmenden Probleme der bereits unterstützten Bergbahnunternehmen in den kommenden Jahren etwas zunehmen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Die Lenkungsfunktion der IHG-Gelder darf angesichts des grossen Investitionsbedarfes des Seilbahnbereiches nicht überschätzt werden. Mehrheitlich werden die Bergbahnen immer noch über andere Quellen (Eigenmittel, Bankdarlehen) finanziert. Die grösseren Schneesportgebiete werden weitestgehend vom Markt finanziert, welcher die Entwicklung der touristischen Transportanlagen im Wesentlichen steuert. Das finanzielle Engagement der Gemeinden ist wünschenswert, wenn damit eine Anlage aufrechterhalten werden kann, welche in erster Linie der Freizeitbeschäftigung der ortsansässigen Bevölkerung dient. In diesem Fall kommt einer Bergbahn eine ähnliche Rolle zu, wie sie etwa das Theater in einer Stadt spielt. Solche lokalen Anlagen verzerren den Seilbahnmarkt nicht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;7. Artikel 18 LKV legt fest, dass ein Seilbahnunternehmen verpflichtet ist, eine Luftseilbahn auf eigene Kosten zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen, wenn die Konzession erlischt, aufgehoben oder entzogen wird. Diese Verordnungsbestimmung gilt generell und braucht in Konzessionsentscheiden nicht wiederholt zu werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Bestimmung führte bisher in der Regel zu keinen Schwierigkeiten, da alte Anlagen gewöhnlich im Rahmen von Ersatzanlagen entfernt wurden. Anders dürfte es sein, wenn Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen ausscheiden, was angesichts der Marktlage im Bereich des Pistenschneesportes in Einzelfällen künftig nicht auszuschliessen ist. Aus diesem Grund wurde ein entsprechender Lösungsansatz in den Entwurf des Seilbahngesetzes aufgenommen, das voraussichtlich im kommenden Herbst/Winter den eidgenössischen Räten zur Behandlung vorgelegt wird.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;8. Sind zur Finanzierung eines Luftseilbahnprojektes IH-Mittel vorgesehen, ist es in sinngemässer Anwendung der Koordinationspflicht gemäss Artikel 25a des Raumplanungsgesetzes Aufgabe des verfahrensleitenden BAV, zusammen mit weiteren Grundlagen (z. B. Umwelt- und Raumplanungsvorgaben) zur Prüfung der Konzessionsvoraussetzungen, den entsprechenden Finanzierungsnachweis anzufordern. Das BAV benötigt diesen Finanzierungsnachweis nicht zuletzt auch für die Beurteilung der wirtschaftlichen Konzessionierungsvoraussetzungen nach Artikel 6 LKV. Eine umfassende unabhängige Interessenabwägung, wie sie Artikel 3 LKV vorsieht, ist nur möglich, wenn die Finanzierungsentscheide über öffentliche Beiträge noch nicht gefällt sind. Seit dem Übergang zur aktuellen Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen ist der Nachweis vom betroffenen Kanton im Rahmen seiner Vernehmlassung zum Konzessionsgesuch zu erbringen. Inhaltlich ist der Nachweis genereller Art, Einzelheiten werden von der zuständigen kantonalen Fachstelle im Rahmen des Finanzierungsentscheides festgelegt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;9. Die meisten Kantone verfolgen beim Vollzug des IHG eine offene Praxis, wonach die Regionen und regionalen Akteure umfassend über die beim Vollzug der Investitionshilfe verfolgten Strategien und Schwerpunkte sowie über die zu erfüllenden Voraussetzungen aufgeklärt und informiert werden. Aufgrund dieses Vorgehens der Kantone verzichten viele Träger von Seilbahnprojekten in kleinen, tiefer gelegenen Skisportgebieten - im Wissen um die Chancenlosigkeit ihres Projektes - darauf, ein Gesuch um Investitionshilfe einzureichen. In anderen Fällen versuchte der Kanton zusammen mit der Region eine Finanzierung ohne Bundeshilfe sicherzustellen. Dies ist auch der Grund, weshalb bisher von den Kantonen kaum Unterstützungsbegehren mit der Begründung abgelehnt werden mussten, dass die Anlage in einem zu wenig schneesicheren oder zu kleinen Schneesportgebiet liegt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Mit einigen wenigen Ausnahmen (z. B. Kanton St. Gallen und Kanton Jura) befinden sich die in den letzten drei Jahren durch Investitionshilfe unterstützten Seilbahnvorhaben in Schneesportgebieten, deren Pisten mehrheitlich oberhalb von 1500 Metern liegen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;10. Gegenwärtig verfügen die Kantone St. Gallen, Waadt, Graubünden und Bern über ein Strategiepapier und sind damit wieder berechtigt, neue Investitionshilfedarlehen des Bundes an Bergbahnunternehmen zuzusichern.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die für die Ausarbeitung einer kantonalen Gesamtstrategie notwendigen Grundlagen liegen in den Kantonen Tessin und Wallis vor. Deren Umsetzung in politisch konsolidierte kantonale Strategiepapiere ist bis heute jedoch noch nicht erfolgt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Besonders begrüsst wird, dass die Kantone der Zentralschweiz (Luzern, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus und Uri) sich entschieden haben, ein gemeinsames Strategiepapier auszuarbeiten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Bis Ende dieses Jahres dürften alle Kantone mit grösseren Destinationen für den Sommer- und Wintertourismus über eine Globalstrategie verfügen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Aufgrund der vorliegenden Konzepte der Kantone kann damit gerechnet werden, dass Investitionshilfedarlehen des Bundes künftig kaum mehr an Skilift- oder Seilbahnunternehmen gewährt werden, die in kleinen isolierten Schneesportgebieten liegen, die mittelfristig nicht rentabilisiert werden können und deren Überleben nur mit einer dauernden Unterstützung durch die öffentliche Hand gesichert werden könnte. Die Investitionshilfedarlehen an Bergbahnunternehmen werden in den kommenden Jahren vornehmlich dazu benutzt werden, die für eine Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit notwendigen Strukturanpassungen in den Schneesportgebieten zu unterstützen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Eine besondere Bedeutung kommt den kleinen isolierten Schneesportgebieten zu, die im Einzugsgebiet von Agglomerationen liegen. Die Seilbahnen oder Skilifte in solchen Gebieten übernehmen nicht selten wegen ihrer Lage und Familienfreundlichkeit die Funktion von Einsteigerbahnen für neue junge Skifahrer. Dadurch stellen sie die künftige Kundschaft der grossen Schneesportgebiete oder touristischen Destinationen sicher. Ein Kanton plant eine Studie in Auftrag zu geben, die untersuchen soll, inwieweit das Überleben einzelner solcher Schneesportgebiete über spezielle Kooperationen mit Grossdestinationen oder Agglomerationen sichergestellt werden kann.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Viele Bergbahnen in der Schweiz sind in einer schwierigen Finanzlage. Nur ein gutes Viertel aller Unternehmen ist konkurrenzfähig und weist eine hohe Ertragskraft bei geringer Verschuldung auf. Der Investitionsbedarf ist in den kommenden Jahren aufgrund der Modernisierungserfordernisse (Ablauf der Konzessionen, strengere Sicherheitsbestimmungen usw.) riesig. Er wird allein im Kanton Wallis auf rund 100 Millionen Franken pro Jahr beziffert. Entsprechend zahlreich sind die IHG-Gesuche für Bahnen und Beschneiungsanlagen, die dem Seco vorliegen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bund hat deshalb Ende 2002 die Kantone ersucht, einen Marschhalt im Sinne eines Moratoriums einzulegen, um sich strategische Gedanken über die künftige Förderungspolitik zu machen. Dies sollte zu einer Konzentration der staatlichen Unterstützung auf starke und überlebensfähige Projekte und weg vom Giesskannenprinzip führen. Erst mit der Ausarbeitung einer solchen kohärenten, gesamthaft abgestützten Zukunfts-(Global)-Strategie und neuen Kriterien würden zukünftig IHG-Kredite ausbezahlt werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Gemäss Medienmitteilungen liegen die Berichte zu den Kantonen Wallis, Tessin und Waadt vor. Diese sprechen eine deutliche Sprache. So ist gemäss der Walliser Studie langfristig nur noch die Hälfte der 51 Bergbahnunternehmen überlebensfähig.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Welche Elemente müssen in den Globalstrategien enthalten sein?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Welche Schlüsse zieht der Bund aus den von den Kantonen erarbeiteten Globalstrategien im Hinblick auf die Subventionsvergabe?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Welche Kriterien sind zukünftig Ausschlag gebend für die Auslösung von staatlicher Unterstützung? Inwiefern wird nebst der Wirtschaftlichkeit auch Nachhaltigkeits-, insbesondere auch Umweltaspekten Rechnung getragen (entsprechend Biga-Bericht Nr. 7, 1995) sowie eine Gesamtplanung verlangt?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Welche Anforderungen müssen erfüllt sein, damit der Bund nicht weiterhin aufgrund von Eventualverpflichtungen Geld verliert? Welche Sanktionen werden ergriffen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Gibt es eine Übersicht über die IHG-Darlehen, die der Bund gewährt hat und die aufgrund von Liquiditätsproblemen der Bergbahnen nie zurückbezahlt werden konnten? In welcher Grössenordnung liegen diese Beträge?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Oftmals unterlaufen die Gemeinden die Lenkungsfunktion der IHG-Gelder mit A-Fonds-perdu-Beiträgen. Dies führt zu einer Wettbewerbsverzerrung. Wie gedenkt der Bund hier einzugreifen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;7. Wie wird die Rückbaupflicht bei Kompensationsstillegungen im Rahmen von Neukonzessionierungen für Bergbahnen verbindlich festgehalten?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;8. Eine bessere Koordination zwischen Seco und BAV ist notwendig, um zu vermeiden, dass Gelder bereits gesprochen werden, bevor das BAV die Konzession erteilt hat. Wie wird diese Koordination angestrebt?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;9. Gemäss der Botschaft des Bundesrates zur Revision des Hotel- und Kurortkreditgesetzes vom 20. September 2002 sollen "Anlagen in zu wenig schneesicheren oder zu kleinen Skigebieten nicht erhalten werden". Wurden schon einmal Unterstützungsbegehren mit der genannten Begründung abgelehnt? Wurden in den vergangenen zwei Jahren IHG-Gelder an Unternehmen vergeben, deren Anlagen zu grossen Teilen unter 1500 Meter über Meer liegen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;10. Aufgrund der vorliegenden Konzepte der Kantone: Welche Tendenzen zeichnen sich ab? Wie sehen die konkrete Umsetzung und der Zeitplan aus? Zieht der Bund die entsprechenden Konsequenzen und verzichtet auf die Vergabe von Fördergeldern für Skigebiete, die gemäss den Studien nicht mehr überlebensfähig sind?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Bergbahnen. Staatliche Unterstützung</value></text></texts><title>Bergbahnen. Staatliche Unterstützung</title></affair>