﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20041028</id><updated>2025-06-24T23:08:07Z</updated><additionalIndexing>28;Versicherungsleistung;Pensionskasse;Ehescheidung;Rente</additionalIndexing><affairType><abbreviation>A</abbreviation><id>18</id><name>Anfrage</name></affairType><author><councillor><code>2412</code><gender>m</gender><id>348</id><name>Rechsteiner Rudolf</name><officialDenomination>Rechsteiner-Basel</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2004-03-17T00:00:00Z</date><legislativePeriod>47</legislativePeriod><session>4702</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L06K010401010205</key><name>Pensionskasse</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K01040112</key><name>Rente</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1110011304</key><name>Versicherungsleistung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0103010303</key><name>Ehescheidung</name><type>1</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal><date>2004-05-18T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EDI</abbreviation><id>4</id><name>Departement des Innern</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2004-03-17T00:00:00</date><id>9</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>2004-05-18T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2412</code><gender>m</gender><id>348</id><name>Rechsteiner Rudolf</name><officialDenomination>Rechsteiner-Basel</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>04.1028</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Das Gesetz sieht den Grundsatz der Teilung der Freizügigkeitsleistung infolge Scheidung vor. Es regelt allerdings nicht, wie der zu übertragende Betrag aufzuteilen ist. Als Grundsatz gilt, dass im Scheidungsfall das gesamte Vorsorgekapital zwischen den Ehegatten geteilt werden muss, d. h. das Kapital aus der obligatorischen und aus der überobligatorischen Vorsorge (Art. 122 des Zivilgesetzbuches und Art. 22 des Freizügigkeitsgesetzes). Ein Ehegatte, der aufgrund der Teilung eine Verminderung seines Vorsorgevermögens erleidet, hat Anspruch darauf, Leistungen einzukaufen, um diese Lücke zu schliessen (Art. 22c des Freizügigkeitsgesetzes). Details zur Aufteilung des überwiesenen Betrages sind im jeweiligen Vorsorgereglement geregelt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Gesetzgeber sieht in Bezug auf den Betrag, der bei einer Scheidung in die Vorsorgeeinrichtung des anderen Ehegatten zu übertragen ist, keine spezifische Methode vor. Es gibt drei zulässige Varianten für die Kapitalaufteilung: einen Übertrag in den obligatorischen Teil der Vorsorge, einen Übertrag in den überobligatorischen Teil oder eine "gemischte" Übertragung, d. h. in den obligatorischen und in den überobligatorischen Teil. Die Vorsorgeeinrichtung muss im Reglement präzisieren, welche Methode sie anwendet. Liegen keine reglementarischen Bestimmungen vor, ist die gemischte Methode vorzuziehen, weil sie ausgewogen ist und beide Vorsorgeteile, den obligatorischen und den überobligatorischen, gleichermassen berücksichtigt. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Auslegung der gängigen Praxis der meisten Vorsorgeeinrichtungen, die die weitergehende Vorsorge durchführen. Eine zwingende gesetzliche Grundlage gibt es nicht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Die geltende Regelung verpflichtet die Vorsorgeeinrichtungen, die obligatorische und die überobligatorische Vorsorge getrennt zu führen ("Schattenrechnung" gemäss Art. 11 BVV 2). Gemäss den Weisungen des Bundesrates vom 11. Mai 1988 über die Pflicht der registrierten Vorsorgeeinrichtungen zur Auskunfterteilung an ihre Versicherten sind die Vorsorgeeinrichtungen gehalten, über die Höhe und die Berechnungsgrundlagen der nach dem BVG gesetzlich vorgeschriebenen Minimalleistungen sowie über die Höhe und die Berechnungsgrundlagen der Leistungen zu informieren, die über dieses gesetzliche Minimum hinausgehen. Wie ein übertragenes Guthaben zwischen gesetzlicher Minimalvorsorge und weitergehender Vorsorge aufzuteilen ist, ist hingegen nicht geregelt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Wenn der versicherte Verdienst in der minimalen obligatorischen Vorsorge absinkt, sinken auch die gesetzlich vorgeschriebenen minimalen Altersleistungen gemäss BVG. Die unterschiedlichen Gründe für die Lohnkürzung müssen indes berücksichtigt werden: Erhält die versicherte Person weniger Lohn, weil sie Teilzeit arbeitet, sieht das Gesetz die Einrichtung eines Freizügigkeitskontos vor. Überträgt die versicherte Person einen Teil ihrer Austrittsleistung infolge Scheidung, handelt es sich hingegen nicht um eine Lohnkürzung. Das Kassenreglement kann bei einer Lohnkürzung aber - anstelle einer Kürzung des Altersguthabens - eine günstigere Lösung vorsehen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Wie bereits erörtert, ist es zurzeit nicht möglich, den Vorsorgeeinrichtungen vorzuschreiben, dass sie bei einer Übertragung der Vorsorgeguthaben infolge Scheidung die Summe des übertragenen Guthabens gleichermassen in einen obligatorischen und einen überobligatorischen Teil aufteilen, wie sie in der Vorsorgeeinrichtung des schuldenden Ehegatten angespart worden ist. Wenn also ein Teil des Betrages aus der BVG-Minimalvorsorge der einen Vorsorgeeinrichtung stammt, so wird dieser Teil nicht automatisch in die obligatorische Vorsorge der anderen Einrichtung übernommen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat ist sich bewusst, dass diese Regelung nicht sehr befriedigend ist, vor allem wenn der Mindestzins nicht für die überobligatorische Vorsorge gilt oder wenn für die Vorsorgegelder zwei unterschiedliche Zinssätze zur Anwendung kommen, weil zinstechnisch zwischen der BVG-Minimalvorsorge und der weitergehenden Vorsorge unterschieden wird. Jede andere Lösung würde eine Umgestaltung der heutigen Systematik in der beruflichen Vorsorge erfordern, was nur im Rahmen einer künftigen Gesetzesrevision möglich wäre. Ausserdem müsste die Problematik zuvor näher untersucht werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Ist eine versicherte Person mit dem im Versicherungsausweis eingetragenen Betrag nicht einverstanden, kann sie beim zuständigen Versicherungsgericht gemäss Artikel 73 BVG klagen (Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes, Urteil vom 22. Dezember 2000 in Sa. B 33/00). In welcher Frist die Klage eingereicht werden muss, steht nicht im Gesetz. Da es nicht um die Gewährung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 e contrario des Bundesrechtspflegegesetzes). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 156 Abs. 1, in Verbindung mit Art. 135 des Bundesrechtspflegegesetzes).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Die Interpretation der Winterthur Versicherungen kann hier nicht von vornherein als falsch bezeichnet werden. Ohne nähere Angaben zu den Einkommen der versicherten Person während ihres Berufslebens und zum Reglement der Vorsorgekasse ist es jedoch nicht möglich, zum erwähnten Fall Stellung zu nehmen. Dass eine versicherte Person mit einem Einkommen von 30 000 Franken eine Altersleistung erhält, die im Endeffekt über ihrem Einkommen liegt, ist allerdings doch etwas ungewöhnlich.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Die Ratgeberrubrik des "Blick" schilderte folgenden Fall (17. März 2004): Eine Frau erhielt bei Scheidung vom Ehegatten ein Vorsorgevermögen von 300 000 Franken. Das Geld liegt heute bei der Vorsorgestiftung ihres Arbeitgebers (Winterthur Columna). Die Frau verdient heute rund 30 000 Franken pro Jahr, ihr koordinierter Lohn beträgt rund 5000 Franken. Bis vor zwei Jahren wurde ihr vorgerechnet, die Jahresrente bei Pensionierung betrage 32 417 Franken; danach wurde der Versicherungsausweis korrigiert: nach neuem Umwandlungssatz muss sich die Frau mit 21 475 Franken begnügen, 33 Prozent weniger als bisher.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der tiefere Mindestzins von 2,25 Prozent erklärt die Leistungskürzung nur zum Teil. Nach der Interpretation der Winterthur ist das gesamte Kapital des Ehegatten, das gemäss Scheidungsurteil der Gattin zugesprochen wurde, ein überobligatorischer Anspruch und geniesst dadurch einen verminderten Schutz hinsichtlich Mindestverzinsung und Umwandlungssatz.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Wie werden nach geltendem Recht bei Scheidungen die obligatorischen und überobligatorischen Ansprüche geschützt?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Ist heute rechtlich sichergestellt, dass die beiden Elemente jeweils getrennt nach Art des Anspruchs auf den Versicherungsausweisen beider Geschiedenen rubriziert werden?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass Ansprüche auf Altersleistungen, die im Rahmen des Obligatoriums erworben wurden, auch dann als obligatorisch gelten, wenn der versicherte Lohn später absinkt?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass die im Zeitpunkt der Scheidung erworbenen Ansprüche der Ehegatten auf ein obligatorisches und auf ein überobligatorisches Vorsorgevermögen unveräusserbar und schützenswert sind und in der Summe nach der Scheidung gleich hoch sein müssen wie vor der Scheidung?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Wer ist zuständig für Beschwerden, wenn Versicherungsausweise nicht korrekt ausgestellt werden? Wie lauten die Fristen? Sind Beschwerden kostenpflichtig?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Lässt sich die unseres Erachtens falsche Interpretation der Winterthur nachträglich korrigieren?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>BVG-Vorsorgevermögen bei Scheidung. Aufteilung des obligatorischen und des überobligatorischen Anspruchs</value></text></texts><title>BVG-Vorsorgevermögen bei Scheidung. Aufteilung des obligatorischen und des überobligatorischen Anspruchs</title></affair>