{"id":20041061,"updated":"2025-06-24T22:06:00Z","additionalIndexing":"55;Gemeinschaftsrecht;Mais;biologische Landwirtschaft;Saatgut;Schutz der Pflanzenwelt;Vollzug von Beschlüssen;gemeinsame Agrarpolitik;Gentechnikrecht;gentechnisch veränderte Organismen;Grenzgebiet","affairType":{"abbreviation":"A","id":18,"name":"Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2569,"gender":"f","id":806,"name":"Graf Maya","officialDenomination":"Graf Maya"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2004-05-07T00:00:00Z","legislativePeriod":47,"session":"4703"},"descriptors":[{"key":"L08K0706010501040202","name":"gentechnisch veränderte Organismen","type":1},{"key":"L05K1401080205","name":"Saatgut","type":1},{"key":"L05K1401020201","name":"biologische Landwirtschaft","type":1},{"key":"L04K06010415","name":"Schutz der Pflanzenwelt","type":1},{"key":"L05K0704030103","name":"Grenzgebiet","type":2},{"key":"L07K07060105010403","name":"Gentechnikrecht","type":2},{"key":"L03K080703","name":"Vollzug von Beschlüssen","type":2},{"key":"L05K1402020508","name":"Mais","type":2},{"key":"L04K14010301","name":"gemeinsame Agrarpolitik","type":2},{"key":"L03K090101","name":"Gemeinschaftsrecht","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"2004-09-24T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1083880800000+0200)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(1095976800000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2569,"gender":"f","id":806,"name":"Graf Maya","officialDenomination":"Graf Maya"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"04.1061","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Das Gentechnikgesetz (GTG, SR 814.91) bietet den Produzenten, die auf gentechnisch veränderte Organismen (GVO) verzichten wollen, einen guten Schutz vor Beeinträchtigungen, die von den Nachbarn auf schweizerischem Gebiet ausgehen. Artikel 7 GTG legt fest, dass mit GVO nur so umgegangen werden darf, dass weder sie noch ihre Stoffwechselprodukte oder Abfälle die Produktion von Erzeugnissen ohne GVO beeinträchtigen. Weiter verpflichtet Artikel 16 GTG alle Produzenten, die mit GVO in der Umwelt umgehen, die notwendigen und angemessenen Massnahmen zu ergreifen, um unerwünschte Vermischungen von Nicht-GVO Produkten zu vermeiden. Diese Bestimmungen sind jedoch nicht auf Landwirte im Ausland anwendbar, da der Geltungsbereich des GTG auf die Schweiz beschränkt ist. Auf nationaler Ebene existieren derzeit keine besonderen Absprachen mit betroffenen Nachbarländern. Derartige Absprachen auf kantonaler Ebene sind nicht bekannt.<\/p><p>Bei den meisten Kulturarten fällt Pollen in unmittelbarer Nähe der Pflanzen zu Boden, doch finden sich z. B. bei Raps und Mais immer auch geringe Mengen Pollenkörner, die über grosse Distanzen verfrachtet werden. Aus diesem Grund kann eine geringe Verunreinigung über die schweizerischen Landesgrenzen nicht ausgeschlossen werden. In diesen Fällen bleibt den Geschädigten aber die Möglichkeit, aufgrund der Haftplichtbestimmungen des GTG (Art. 30ff.) eine Entschädigung für finanzielle Verluste zu verlangen.<\/p><p>2. Wer in Deutschland einen Freisetzungsversuch mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) durchführen will, braucht eine Bewilligung. Wenn diese erteilt wird, wird auch die genaue Lage des Versuches öffentlich zugänglich (www.rki.de). Anders liegen die Verhältnisse, wenn ein Gesuch für das Inverkehrbringen von GVO erteilt wird, weil dann der Anbau überall in Deutschland erfolgen darf. Nach dem heutigen Rechtsstand müssen die konkreten Anbauorte nicht öffentlich bekannt gegeben werden.<\/p><p>Zurzeit läuft in Deutschland ein kontrollierter Erprobungsanbau (kein Freisetzungsversuch) mit einer für das Inverkehrbringen bewilligten insektenresistenten Maissorte (Bt-Mais). Die genauen Standorte der GVO-Parzellen können bei den Behörden nicht in allen Fällen erfragt werden, weil auch diese die genauen Standorte der Anbauflächen nur zum Teil kennen. Der Erprobungsanbau umfasst 30 Betriebe, 300 Hektaren und findet in folgenden sieben Bundesländern statt: Mecklenburg-Vorpommern (2 Betriebe), Brandenburg (4 Betriebe), Sachsen-Anhalt (6 Betriebe), Thüringen (1 Betrieb), Sachsen (5 Betriebe), Bayern (10 Betriebe) und Baden-Württemberg (2 Betriebe) (www.transgen.de). Es ist unwahrscheinlich, aber nicht ganz auszuschliessen, dass die Flächen in Baden-Württemberg gerade in unmittelbarer Grenznähe zur Schweiz liegen. Vor kurzem wurde ein Erprobungsanbau in Baden-Württemberg abgebrochen, weil der junge Maisbestand übermässig durch Schädlinge befallen wurde.<\/p><p>Der Deutsche Bundestag hat am 18. Juni 2004 die Novelle zum deutschen Gentechnikgesetz verabschiedet. Das deutsche Gesetzgebungsverfahren ist voraussichtlich Ende 2004 abgeschlossen. Gestützt auf die neuen Rechtsgrundlagen wird ein öffentlich zugängliches Anbauregister bereits für die nächste Anbausaison vorliegen. Im neuen Gesetz sind zudem Anforderungen bezüglich der \"guten fachlichen Praxis\" des Anbaues von GVO vorgesehen, die insbesondere auch die Einhaltung von Mindestabständen zu benachbarten Kulturen beinhalten.<\/p><p>3. Schweizerische Saatgutbetriebe, die in Grenznähe Flächen bewirtschaften, können sich gegen unerwünschte Vermischungen mit GVO schützen, indem sie ihr Saat- und Erntegut regelmässig im Rahmen der Qualitätssicherung auf das Vorhandensein von unerwünschten Sortenverunreinigungen, insbesondere mit GVO, überprüfen. Auch die in der Anfrage aufgeführten Beispiele (Errichten von geschlossenen Betriebskreisläufen, Nutzung eigener Maschinen bzw. Aufstellen von Vorschriften zur Reinigung von Arbeitsgeräten, Errichten von Hecken und Schutzstreifen usw.) sind konkrete Massnahmen, die von solchen Betrieben vorsorglich umgesetzt werden können. Die Kosten für diese Massnahmen müssen allerdings von den betroffenen Betrieben selber getragen werden.<\/p><p>Es wäre aber im Einzelfall zu ermitteln, wie die Rahmenbedingungen im Nachbarland aussehen, ob solche Massnahmen ergriffen werden müssten und inwieweit die dabei entstehenden Kosten tatsächlich aufgrund eines Anbaues von GVO im benachbarten Ausland zu rechtfertigen wären. Schliesslich steht es betroffenen Betrieben selbstverständlich frei, ihre Rechte als mögliche Betroffene im Ausland geltend zu machen. Dazu gehört künftig auch die Möglichkeit, von den zuständigen Behörden Informationen über Anbaustandorte einzuholen (vgl. Frage 2). Die neue deutsche Gesetzgebung sieht ausserdem verschärfte Haftungsregelungen für den Fall vor, dass Vermögensschäden durch Auskreuzen aus Flächen mit GVO-Anbau in benachbarte Flächen entstehen.<\/p><p>Weil verbindliche, EU-weite Regelungen zur Koexistenz verschiedener Produktionsformen fehlen (vgl. Empfehlung der Europäischen Kommission vom 23.Juli 2003 bezüglich der Koexistenz von Landbauformen mit und ohne gentechnisch veränderte Organismen, 2003\/556\/EG), sind die Mitgliedstaaten vorderhand angehalten, auf nationaler Ebene Lösungen zu suchen. Das Problem der grenzüberschreitenden Vermischung ist aber auch in der EU erkannt worden, und es sind Bestrebungen im Gange, hierfür einheitliche Bestimmungen zu erlassen. Diese Bestimmungen können dereinst auch für die Grenzgebiete zwischen der Schweiz und der EU genutzt und umgesetzt werden.<\/p><p>4. Der Bund übernimmt bereits heute die Kosten für die stichprobenweise Analyse von importiertem Saatgut auf unerwünschte Vermischungen mit GVO. Auch die Kosten für die Analysen und die Qualitätssicherung im Zusammenhang mit der Zertifizierung von Saatgut werden vom Bund teilweise getragen.<\/p><p>Die Frage, ob GVO in der Umwelt, insbesondere im mit traditionellen Methoden produzierten Saatgut, bereits vorhanden sind, und wenn ja, in welchem Ausmass, ist von grosser Bedeutung. Aus diesem Grund ist der Bund daran, zusammen mit einzelnen Kantonen und Privatinstitutionen Sammel- und Analysemethoden zu entwickeln, die geeignet sind, bekannte GVO in der Umwelt aufzuspüren. Die Arbeiten sollen u. a. Aufschluss darüber geben, ob die Sicherheitsbestimmungen für den Umgang und den Transport von GVO in der Schweiz angepasst werden müssen.<\/p><p>Im Rahmen dieser Arbeiten oder auch zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die Methoden etabliert sind, ist basierend auf den gesetzlichen Vorgaben und den vorhandenen finanziellen Mitteln zu prüfen, inwiefern eine Zusammenarbeit mit den grenznahen Betrieben möglich ist, um mit den entwickelten Methoden das Vorhandensein von gentechnisch veränderten Pflanzen in deren Flächen zu untersuchen.<\/p><p>Der Bundesrat anerkennt das Anliegen der Anfrage. Das schweizerische Gentechnikgesetz fordert eine angemessene Sorgfalt, um unerwünschte Vermischungen von konventionellen mit gentechnisch veränderten Organismen zu vermeiden. Die aktuelle Situation ist in diesem Sinne unbefriedigend, da mit den Nachbarländern noch keine Abmachungen getroffen wurden, um die Koexistenz von traditionellen und gentechnisch veränderten Organismen sicherzustellen. Aus diesem Grund wird das UVEK die Behörden der Nachbarländer kontaktieren, um insbesondere das Problem des grenzüberschreitenden Pollenfluges zu erörtern. Dabei sollen die Rechtslage in der Schweiz und bei den Nachbarländern dargestellt und Vorschläge entwickelt werden, wie allfällige Lücken in Bezug auf grenzüberschreitende Vermischungen durch Pollenflug geschlossen werden können. Ziel wird es dabei sein, Instrumente zu entwickeln, welche auch für grenzüberschreitende Vermischungen die Umsetzung der verschiedenen nationalen Schutzbestimmungen garantieren.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Das Gentechnikgesetz ist am 1. Januar 2004 in Kraft getreten. Es garantiert in Artikel 7 \"den Schutz der Produktion ohne gentechnisch veränderte Organismen\". Die Bemühungen müssen unbedingt beim Saatgut beginnen, denn hier wird die Grundlage gelegt. Es müssen also zunächst die Vermehrungsbetriebe GVO-frei produzieren können. Das sind im Moment in der Biolandwirtschaft in der Schweiz für Sativa etwa 50 Betriebe. Ausserdem müssen die Standorte, an denen das Basissaatgut, also das Ausgangssaatgut für die Vermehrung gewonnen wird, besonders gut geschützt werden. Das ist für die Schweiz vor allem der Standort Rheinau (ZH), an der Grenze zu Deutschland.<\/p><p>Seit in der EU das Moratorium gefallen ist, stellen sich vor allem für diese grenznahen Saatgutbetriebe viele Fragen, vor allem in Bezug auf Mais. Denn in der EU liegen Anträge auf Zulassung von GVO-Sorten vor, die nun behandelt werden können. Wenn ein EU-Landwirt den Zulassungsantrag stellt, kann er gleichzeitig beantragen, dass er die Sorte (in begrenztem Mass auch Saatgut) in den Verkehr bringen kann. Es ist zu erwarten, dass das gemacht wird. Bedroht sind alle grenznahen Standorte, primär zu Deutschland, weil im Süden Deutschlands relativ viel Mais angebaut wird (Hochrhein, Oberrhein-Ebene). Der badische Bauernverband rät aktuell seinen Mitgliedern, keinen Bt-Mais anzubauen, vor allem, weil die Haftungsfragen nicht geklärt sind. Inzwischen machen aber offenbar die Saatgutanbieter damit Werbung, dass sie alle Haftungsfragen für die Bauern übernehmen werden.<\/p><p>Es stellen sich folgende Fragen:<\/p><p>1. Welchen Schutz bietet das Gentechnikgesetz den oben erwähnten Saatgutbetrieben, vor allem jenem am Standort Rheinau konkret?<\/p><p>2. Wie geht die Schweiz mit der neuen Situation in der EU um? Die deutsche Verordnung sieht vor, dass Landwirte, die GVO-Sorten anbauen, dies melden müssen. Die Behörden führen ein Register, geben aber auf Anfrage nicht preis, wer GVO anbaut (als Schutz der \"GVO-Bauern\"), sondern es muss erst nachgewiesen werden, dass man unmittelbar betroffen ist. Was das heisst, ist momentan noch nicht geklärt. Vermutlich kann dies nur der Landwirt, der ein direkt angrenzendes Stück Land bewirtschaftet. Aber woher weiss er, dass sein Land an das angrenzt, auf dem GVO-Saatgut gesät werden soll?<\/p><p>3. Wie müssen die Saatgutbetriebe konkret vorgehen, um sich gegen den GVO-Anbau in der EU-Nachbarschaft zu schützen? Wer kommt für die Zusatzkosten auf? Diese beginnen bereits damit, dass sich die betroffenen Saatgutbetriebe mit der Vorsorge beschäftigen müssen. Es fallen Kosten an für: Abklärungen verschiedenster Art, Bereitstellen eines komplett geschlossenen Betriebskreislaufes für die gesamte Infrastruktur (Maschinen, separater Transport von Saatgut vom Vermehrer zum Züchter), Massnahmen vor Ort (Hecken, Schutzstreifen usw.).<\/p><p>4. Welche konkreten Massnahmen zum Schutz können die Behörden anbieten? Könnten sie beispielsweise die Untersuchungen von Material, das die Saatgutbetriebe für die Züchtung verwenden, übernehmen? Eigentlich müsste das BLW alles importierte Saatgut von Mais, Soya, Zichorien und Tomaten auf die GVO-Verunreinigung untersuchen. Bis heute geschieht das aber nur stichprobeweise.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Bio-Saatgut. Schutz gegen GVO-Kontamination"}],"title":"Bio-Saatgut. Schutz gegen GVO-Kontamination"}