﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20041075</id><updated>2025-06-24T22:29:12Z</updated><additionalIndexing>2831;Gesetzgebungsverfahren;Kulturförderung;Gesetz</additionalIndexing><affairType><abbreviation>A</abbreviation><id>18</id><name>Anfrage</name></affairType><author><councillor><code>2610</code><gender>m</gender><id>1154</id><name>Kohler Pierre</name><officialDenomination>Kohler Pierre</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion C</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Christlichdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2004-06-16T00:00:00Z</date><legislativePeriod>47</legislativePeriod><session>4704</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K01060307</key><name>Kulturförderung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K080702</key><name>Gesetzgebungsverfahren</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0503010102</key><name>Gesetz</name><type>1</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal><date>2004-09-08T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EDI</abbreviation><id>4</id><name>Departement des Innern</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2004-06-16T00:00:00</date><id>9</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>2004-09-08T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2610</code><gender>m</gender><id>1154</id><name>Kohler Pierre</name><officialDenomination>Kohler Pierre</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion C</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Christlichdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>04.1075</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Mit Artikel 69 der Bundesverfassung (BV) hat die bundesstaatliche Kulturförderung eine Verfassungsgrundlage erhalten. Artikel 69 Absatz 1 BV bestätigt die Kulturhoheit der Kantone. Der Bund hat jedoch eine generelle Kulturförderungskompetenz. Diese parallele Kulturförderungskompetenz hat fakultativen Charakter und ist durch das Kriterium des gesamtschweizerischen Interesses eingegrenzt (Art. 69 Abs. 2 BV). Seit jeher hat der Bund in diesem Sinne Kulturförderung betrieben und dabei die Kulturhoheit der Kantone berücksichtigt (Subsidiarität). Neu wurde mit der Revision der BV dem Bund zusätzlich eine parallele Kompetenz zur Ausbildungsförderung in den Bereichen der Kunst und der Musik zugewiesen (Art. 69 Abs. 2, 2. Halbsatz BV).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die äusserst angespannte Lage des Bundeshaushaltes zwingt den Bund indes zu tiefgreifenden Systemänderungen und zu einer systematischen Aufgabenverzichtsplanung, wie sie der Bundesrat im Ziel 3 seiner Legislaturplanung angekündigt hat. Eine Überprüfung des finanziellen Engagements des Bundes in der Kulturförderung ist deshalb unvermeidlich. Ziel soll eine Konzentration der finanziellen Mittel - im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen - auf die prioritären Vorhaben sein.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Juni 2001 erteilten das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) und die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) einer vom Bundesamt für Kultur (BAK) geleiteten Expertengruppe den Auftrag, die Grundlagen für eine mögliche Umsetzung von Artikel 69 BV zu erstellen. In der Expertengruppe hatten Vertreterinnen und Vertreter von Kantonen und Städten, die Pro Helvetia sowie kulturelle Organisationen und Institutionen Einsitz. Im Dezember 2003 unterbreitete die Expertengruppe den Auftraggebenden (EDI und EDK) ihren ausgearbeiteten Entwurf eines Kulturförderungsgesetzes (KFG). Im Anschluss daran gab der Vorsteher des EDI dem BAK die Ausarbeitung von Verwaltungsentwürfen für ein KFG und ein revidiertes Gesetz für die Stiftung Pro Helvetia in Auftrag.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Vorbereitungsarbeiten der Expertengruppe fielen in eine Zeit, in der man auf eine rasche Sanierung der Bundesfinanzen hoffen durfte. Nun verlangen die Entlastungsprogramme des Bundes eine vertiefte Überprüfung. Da Artikel 69 Absatz 1 BV zunächst die Zuständigkeit der Kantone im Bereich der Kultur bestätigt, gilt es bei der Festlegung dessen, was der Bund im Rahmen der Kulturförderung insbesondere im Bereich der Ausbildung tun kann und muss, zudem das Subsidiaritätsprinzip zu berücksichtigen. Bei der Umsetzung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 BV geht es deshalb darum, ein System zu schaffen, das die subsidiäre Stellung des Bundes klar definiert und gleichzeitig das Potenzial der eigenständigen Bundeskulturförderung im Rahmen des finanziell Möglichen effizient zur Geltung kommen lässt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das BAK ist beauftragt, bei der Überprüfung des von der Expertengruppe vorhergesehenen Prinzips der Zusammenarbeit die Rolle der kulturellen Akteure der Schweiz im Rahmen der Vorbereitung der Vernehmlassung genau zu überprüfen und anhand verschiedener Modelle durchzuspielen; dies nicht zuletzt mit Blick auf die damit zusammenhängenden finanziellen Fragen. In diese Arbeiten werden die Kantone und Städte sowie die übrigen kulturellen Akteure in geeigneter Weise einbezogen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat wird in der Folge die ausgearbeiteten gesetzlichen Grundlagen in Vernehmlassung geben, damit eine vertiefte politische Diskussion über die schweizerische Kulturförderungspolitik stattfinden kann. Es ist vorgesehen, die Vernehmlassung im Jahr 2005 durchzuführen; der genaue Zeitpunkt ist noch offen.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Artikel 69 Absatz 2 der Bundesverfassung sieht vor, dass der Bund kulturelle Bestrebungen von gesamtschweizerischem Interesse unterstützen sowie Kunst und Musik, insbesondere im Bereich der Ausbildung, fördern kann.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Um diesen Verfassungsartikel umzusetzen, braucht es natürlich ein Bundesgesetz. Dieses Gesetz hätte den Vorteil, dass in ihm genauer definiert würde, was der Bund im Bereich der Kultur tun kann oder muss, insbesondere für die Ausbildung. Es müsste zudem die Rolle der Kunstschaffenden in der Schweiz umschreiben.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Hat der Bundesrat angesichts der Wichtigkeit einer solchen Gesetzgebung die Absicht, bis Ende Jahr in Anwendung von Artikel 69 Absatz 2 der Bundesverfassung einen Gesetzentwurf vorzulegen?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Wann kommt das Kulturförderungsgesetz?</value></text></texts><title>Wann kommt das Kulturförderungsgesetz?</title></affair>