{"id":20041095,"updated":"2025-06-24T21:03:24Z","additionalIndexing":"32;15;10;Gemeinschaftsrecht;Anerkennung der Zeugnisse;Richtlinie EU;Freizügigkeit der Arbeitnehmer\/innen;Baukunst;Mobilität der Arbeitskräfte;Arzt\/Ärztin;gegenseitige Anerkennung;berufliche Eignung;ärztlicher Beruf","affairType":{"abbreviation":"A","id":18,"name":"Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2619,"gender":"m","id":1153,"name":"Noser Ruedi","officialDenomination":"Noser"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion RL","code":"RL","id":1,"name":"Freisinnig-demokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2004-09-20T00:00:00Z","legislativePeriod":47,"session":"4705"},"descriptors":[{"key":"L04K13030102","name":"Anerkennung der Zeugnisse","type":1},{"key":"L05K0506020501","name":"gegenseitige Anerkennung","type":1},{"key":"L05K0702020106","name":"berufliche Eignung","type":1},{"key":"L03K010504","name":"ärztlicher Beruf","type":1},{"key":"L05K0702020309","name":"Mobilität der Arbeitskräfte","type":1},{"key":"L05K0106040101","name":"Baukunst","type":2},{"key":"L06K070203030902","name":"Freizügigkeit der Arbeitnehmer\/innen","type":2},{"key":"L04K09010203","name":"Richtlinie EU","type":2},{"key":"L04K01050402","name":"Arzt\/Ärztin","type":2},{"key":"L03K090101","name":"Gemeinschaftsrecht","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"2004-11-17T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"WBF","id":8,"name":"Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1095631200000+0200)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(1100646000000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2619,"gender":"m","id":1153,"name":"Noser Ruedi","officialDenomination":"Noser"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion RL","code":"RL","id":1,"name":"Freisinnig-demokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"04.1095","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Der Entwurf der neuen Richtlinie, die auf alle reglementierten Berufe angewandt wird, ändert das europäische System der Anerkennung der Diplome nicht von Grund auf, zielt aber hauptsächlich auf eine Vereinfachung ab. Die Unterscheidung zwischen automatischer Anerkennung (System der Sektoralrichtlinien) und der Anerkennung des allgemeinen Systems bleibt aufrechterhalten. Ausserdem werden ungerechtfertigte Unterschiede zwischen den beiden Systemen beseitigt.<\/p><p>Der Text dieser Richtlinie befindet sich noch im interinstitutionellen Beratungsprozess und ist noch nicht endgültig. Der Rat der Europäischen Union hat im Mai 2004 seine Version verabschiedet und dem Europäischen Parlament zur zweiten Lesung vorgelegt. Ein Inkrafttreten der Richtlinie kommt frühestens im Laufe des zweiten Halbjahres 2005 infrage. Aus diesem Grund kann der Bundesrat zu dieser neuen Richtlinie auf dem Gebiet der Anerkennung der Berufsqualifikationen noch nicht definitiv Stellung nehmen. Die nachfolgenden Erläuterungen beziehen sich auf die letzte Version des (vom EU-Rat verabschiedeten) Richtlinienentwurfes.<\/p><p>Zurzeit sieht das Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Schweiz und der EU vor, dass Dienstleister aus der Schweiz bzw. der EU ihre Dienste während 90 Tagen pro Jahr auf dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei anbieten können. Wird diese Dienstleistung in einem vom Aufnahmestaat reglementierten Bereich ausgeübt, kann dieser die Anerkennung des Diploms des Dienstleisters fordern. Gemäss der Definition der EU gilt ein Beruf als reglementiert, wenn der Staat für seine Ausübung den Besitz eines Diploms verlangt.<\/p><p>Im Hinblick auf eine Liberalisierung der Dienstleistungen sieht der Richtlinienentwurf vor, dass jeder rechtmässig in einem Mitgliedstaat niedergelassene EU-Bürger grundsätzlich seine Dienste unter der Berufsbezeichnung des Herkunftslandes vorübergehend oder gelegentlich in einem anderen Mitgliedstaat anbieten kann. Wenn sich der Dienstleister jedoch zwecks Erbringung der Leistung ausserhalb seines Niederlassungsstaates begibt, kann von ihm ein Nachweis über zwei Jahre Berufserfahrung verlangt werden, falls der fragliche Beruf im Aufnahmestaat reglementiert ist. Im Gegenzug für diese erweiterte Freiheit kann der Aufnahmestaat beispielsweise bei der ersten Erbringung der Dienstleistung einen Nachweis über die Berufsqualifikationen sowie die rechtmässige Niederlassung im Herkunftsstaat hinsichtlich der Ausübung der fraglichen Tätigkeiten sowie Informationen über die Versicherungsdeckung verlangen.<\/p><p>Des Weiteren zielt der Entwurf auf eine grössere Automatik bei der Anerkennung ab. Zu diesem Zweck sieht die Richtlinie u. a. für die Berufsverbände die Möglichkeit vor, gemeinsame Plattformen mit beruflichen Qualifikationskriterien zu gründen, die ein für die Ausübung eines bestimmten Berufes hinreichendes Befähigungsniveau bescheinigen. Erfüllen die Qualifikationen des Antragstellers diese Kriterien, muss der Empfängerstaat auf Ausgleichsmassnahmen verzichten.<\/p><p>2. Die Richtlinie wird für die Schweiz nicht automatisch gelten. Die in der Schweiz anwendbaren Richtlinien über die Anerkennung von Diplomen sind im Anhang III FZA aufgeführt und beziehen sich auf das aktuelle Anerkennungssystem. Falls die europäischen Instanzen diese Richtlinie definitiv verabschieden, wird der Bundesrat ihre Auswirkungen auf das FZA sowie die Zweckmässigkeit einer Übernahme prüfen. Über eine solche Übernahme müsste dann im gemischten Ausschuss betreffend den Personenverkehr verhandelt werden. Dazu ist ein entsprechender Beschluss des Bundesrates bzw. allenfalls des Parlamentes notwendig.<\/p><p>3. Der neue Richtlinienentwurf stellt eine Reform bei der Anerkennung der Berufsqualifikationen dar, um zur Flexibilität der Arbeitsmärkte und zu einer grösseren Liberalisierung der grenzüberschreitenden Dienstleistungen beizutragen, eine grössere Automatik bei der Anerkennung der Qualifikationen zu fördern und die administrativen Vorgänge zu vereinfachen. Der Bundesrat wird entscheiden müssen, ob es im Interesse der Schweiz ist, Verhandlungen aufzunehmen. Diese Etappe sollte jedoch erst zum Zuge kommen, wenn die Richtlinie von den Instanzen der Europäischen Union verabschiedet worden ist.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Die Europäische Kommission hat am 7. März 2002 einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen vorgelegt (vgl. KOM, 2002, 119 endgültig). Das Europäische Parlament hat den Vorschlag zu Beginn dieses Jahres in erster Lesung beraten und gebilligt. Die Richtlinie regelt die Berufe des Arztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers sowie des Architekten. Die neue Richtlinie soll die bestehenden Anerkennungsrichtlinien ablösen.<\/p><p>Der Bundesrat wird eingeladen, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:<\/p><p>1. Welche Auswirkungen hat die Verabschiedung einer neuen Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen für die schweizerischen Ärzte, Architekten usw.?<\/p><p>2. Wird die Richtlinie gestützt auf das Personenfreizügigkeitsabkommen automatisch auch für die Schweiz gelten, oder muss sie gesondert übernommen werden?<\/p><p>3. Falls Letzteres zutrifft, ist die neue Richtlinie im Vergleich zu den bestehenden Richtlinien vorteilhafter?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Anerkennung von Berufsqualifikationen. Neue EU-Regelung"}],"title":"Anerkennung von Berufsqualifikationen. Neue EU-Regelung"}