﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20041108</id><updated>2025-06-24T21:58:01Z</updated><additionalIndexing>15;24;elektronische Industrie;Eidgenössische Steuerverwaltung;angewandte Informatik;elektronischer Handel;elektronisches Geld;Zahlungsverkehr;Mehrwertsteuer;Fakturierung;Steuerrecht</additionalIndexing><affairType><abbreviation>A</abbreviation><id>18</id><name>Anfrage</name></affairType><author><councillor><code>2619</code><gender>m</gender><id>1153</id><name>Noser Ruedi</name><officialDenomination>Noser</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion RL</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>Freisinnig-demokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2004-09-29T00:00:00Z</date><legislativePeriod>47</legislativePeriod><session>4705</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K0703020203</key><name>Fakturierung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K110302010202</key><name>elektronisches Geld</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1103020104</key><name>Zahlungsverkehr</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11070103</key><name>Mehrwertsteuer</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K07050601</key><name>elektronische Industrie</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K12030101</key><name>angewandte Informatik</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K0701010202</key><name>elektronischer Handel</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K11070312</key><name>Steuerrecht</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K08040507</key><name>Eidgenössische Steuerverwaltung</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal><date>2004-12-03T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EFD</abbreviation><id>7</id><name>Finanzdepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2004-09-29T00:00:00</date><id>9</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>2004-12-03T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2619</code><gender>m</gender><id>1153</id><name>Noser Ruedi</name><officialDenomination>Noser</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion RL</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>Freisinnig-demokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>04.1108</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Die Verordnung des EFD über elektronisch übermittelte Daten und Informationen (Eidi-V) enthält eine vollständige Checkliste, welche es den Steuerpflichtigen erlaubt, eine Lösung der elektronischen Rechnungsstellung zu implementieren oder durch einen Dritten implementieren zu lassen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) erläutert die Bestimmungen der Eidi-V zusätzlich in einem Kommentar und ergänzenden Ausführungen zu einzelnen Artikeln. Zudem sind die für die Umsetzung notwendigen technischen Voraussetzungen u. a. in RFC-Dokumenten hinreichend umschrieben. Die Zustellung detaillierter Anforderungsbeschreibungen bzw. Pflichtenhefte würde die Steuerzahlenden oder die von ihnen beauftragten Lösungsanbieter bei der Entwicklung und Realisierung optimaler, auf individuelle Bedürfnisse zugeschnittener Lösungen bloss unnötig einschränken.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Bei der Mehrwertsteuer handelt es sich nach wie vor um eine Selbstveranlagungssteuer. Obwohl die elektronische Rechnungsstellung für viele Unternehmen etwas Neues darstellt, besteht keine Notwendigkeit, vom Selbstveranlagungsprinzip abzuweichen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Rahmen der verfügbaren Ressourcen beurteilt die ESTV die Architektur von elektronischen Rechnungsstellungssystemen, nicht aber das Funktionieren derselben, d. h. die effektive Implementierung sowie den Betrieb und die Wartung einer konkreten Applikation. Dank ihrem Fachwissen war die ESTV trotz sehr knapper Ressourcen bisher in der Lage, die Entwicklung in diesem Bereich zu verfolgen und eine Diskussionsbereitschaft aufrechtzuerhalten, die von der Wirtschaft als ausreichend anerkannt wurde. Die Stellungnahme zu konkreten Projekten gegenüber Dritten würde aber eine Verletzung des Amtsgeheimnisses darstellen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Die Eidi-V ist seit dem 1. März 2002 in Kraft. Die umsichtigen Übergangsbestimmungen in dieser Verordnung erlauben es der ESTV, das Fehlen von anerkannten Anbietern von Zertifizierungsdiensten zu überbrücken. Der praktischen Umsetzung steht daher seit Dezember 2002 (Verfügbarkeit in der Schweiz eines von der ESTV akzeptierten Zertifikates) nichts mehr im Wege, d. h., die elektronische Rechnungsstellung ist seitdem - zumindest was die Mehrwertsteuer betrifft - möglich.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die EG-Richtlinie 2001/115/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 (Abl. L 015 vom 17. Januar 2002, S. 24-28) musste durch die Mitgliedstaaten erst bis spätestens am 1. Januar 2004 im jeweiligen nationalen Recht umgesetzt sein. Deutschland beispielsweise, das eine Regelung der elektronischen Rechnungsstellung vor dem Inkrafttreten der Eidi-V erliess, machte es offensichtlich Mühe, praktikable Vorschriften zu erlassen. Es scheint aber auch, dass die Umsetzung der erwähnten EG-Richtlinie in den verschiedenen Mitgliedstaaten dermassen unterschiedlich ausfiel, dass es für eine im EU-Raum tätige Unternehmung nach wie vor unmöglich ist, in einem der Mitgliedsländer der EU ein für eine grössere Anzahl EU-Länder zuständiges elektronisches Rechnungsstellungssystem zu etablieren.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Es ist - nicht nur aus Sicht der Steuern - wünschbar, dass sich die elektronische Rechnungsstellung verbreitet. Die mehrwertsteuerlichen Rahmenbedingungen in der Schweiz für die elektronische Rechnungsstellung sind im Vergleich zum umliegenden und auch weiter entfernten Ausland als sehr gut und fortschrittlich zu beurteilen. Auch haben die Steuerpflichtigen gemäss den in der Fachpresse geäusserten Meinungen nicht in erster Linie Mühe mit der Implementierung der Datenübermittlung, sondern mit derjenigen der Datenaufbewahrung. Weiter gehende mehrwertsteuerliche Massnahmen, um der elektronischen Rechnungsstellung in der Schweiz zum Durchbruch zu verhelfen, drängen sich deshalb zurzeit nicht auf.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Seit dem 30. Januar 2002 besteht eine Verordnung des EFD über elektronisch übermittelte Daten und Informationen (Eidi-V), welche die technischen, organisatorischen sowie verfahrenstechnischen Anforderungen an die Beweiskraft und Kontrolle von elektronisch oder in vergleichbarer Weise übermittelten und aufbewahrten elektronischen Daten regelt (vgl. Art. 1 Eidi-V).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Verordnung stellt die Grundlage für die elektronische Rechnungslegung dar. Im Bereich der elektronischen Rechnungsstellung arbeiten verschiedene Unternehmen an möglichen Lösungen. Zentral sind dabei die Anforderungen und Bedürfnisse vonseiten der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zu erfüllen. Wie ich erfahren habe, zeigt sich jedoch bei der Umsetzung von Projekten, dass die Abteilung Mehrwertsteuer offenbar nicht in der Lage ist, die in den Verordnungen (Eidi-V und GebüV) teilweise unklaren Anforderungen an die elektronischen Rechnungsstellungssysteme zu präzisieren und Softwarelösungen grundsätzlich zuzulassen. Dies wäre jedoch für die entwickelnden IT-Unternehmen äusserst wichtig, da vonseiten der Auftraggeber eine Bestätigung der Mehrwertsteuerkonformität verlangt wird. Die Unsicherheit vonseiten der Verwaltung blockiert oder verhindert wichtige Investitionen in eine zukunftsträchtige Technologie.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Hat die Mehrwertsteuerverwaltung bereits detaillierte Unterlagen (solche wie Anforderungsbeschreibungen bzw. Pflichtenhefte) erstellt und den verschiedenen Entwicklern von elektronischen Rechnungsstellungssystemen zugestellt?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Hat die Mehrwertsteuerverwaltung bereits Systeme beurteilt und zugelassen, um Anwendern die Gewähr zu geben, dass die ESTV diese Systeme der Rechnungsstellung akzeptiert?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Wo steht die Schweiz bei der Anwendung der elektronischen Rechnungsstellung im Vergleich mit dem umliegenden Ausland und der EU? &lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Welche Massnahmen sieht der Bundesrat vor, um der elektronischen Rechnungsstellung in der Schweiz zum Durchbruch zu verhelfen?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Unsicherheit der Mehrwertsteuerauflagen im Bereich der elektronischen Rechnungsstellung</value></text></texts><title>Unsicherheit der Mehrwertsteuerauflagen im Bereich der elektronischen Rechnungsstellung</title></affair>