﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20041126</id><updated>2025-06-24T23:39:30Z</updated><additionalIndexing>2841;Medikamentenkonsum;Koordination;Arzt/Ärztin;Apotheker/in;Kosten des Gesundheitswesens;Selbstbehalt</additionalIndexing><affairType><abbreviation>A</abbreviation><id>18</id><name>Anfrage</name></affairType><author><councillor><code>2394</code><gender>f</gender><id>331</id><name>Hubmann Vreni</name><officialDenomination>Hubmann</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2004-10-07T00:00:00Z</date><legislativePeriod>47</legislativePeriod><session>4705</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K01050501</key><name>Kosten des Gesundheitswesens</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1110011303</key><name>Selbstbehalt</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K010503010202</key><name>Medikamentenkonsum</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K01050402</key><name>Arzt/Ärztin</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K0105040101</key><name>Apotheker/in</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K08020314</key><name>Koordination</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal><date>2004-12-03T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EDI</abbreviation><id>4</id><name>Departement des Innern</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2004-10-07T00:00:00</date><id>9</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>2004-12-03T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2394</code><gender>f</gender><id>331</id><name>Hubmann Vreni</name><officialDenomination>Hubmann</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>04.1126</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein wiederholter Arztbesuch medizinisch durchaus gerechtfertigt sein kann. Ob aber ein Dauerrezept auszustellen ist oder nicht, entscheidet letztlich immer die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt. Je nachdem wird ein Rezept als Dauerrezept oder als Rezept mit einem entsprechenden Repetitionsvermerk ausgestellt. Die entsprechenden Vorschriften der Rezeptausstellerin/des Rezeptausstellers sind für die Apothekerschaft entsprechend dem kantonalen Recht grundsätzlich verbindlich. Für diejenigen Apotheken, welche dem Schweizerischen Apothekerverband (SAV) angeschlossen sind, gelten seit dem 30. Januar 2001 hinsichtlich der Praxis der wiederholten Abgabe besondere Regeln: Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c des Anhanges 5 des zwischen dem SAV und dem Konkordat der Schweizerischen Krankenversicherer (KSK; jetzt: Santésuisse) geltenden Tarifvertrages bestimmt, dass Dauerrezepte bei entsprechender Festlegung der Gültigkeitsdauer durch den behandelnden Arzt höchstens ein Jahr gültig sind. Nur wenn die Ärztin bzw. der Arzt die Dauer der Gültigkeit des Rezeptes nicht explizit festlegt, beträgt sie 6 Monate. Für Apotheken, welche nicht Mitglied des SAV sind, gilt der erwähnte Tarifvertrag (inkl. Anhängen) nur, wenn sie dieser Vereinbarung beigetreten sind. Andernfalls bleiben die Vorschriften des Rezeptausstellers massgeblich.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Nach dem Gesagten trifft es nicht zu, dass die Gültigkeitsdauer von Dauerrezepten generell 6 Monate beträgt. Es gilt zwischen Apotheken, für welche der Tarifvertrag gilt, und solchen, für die jener nicht gilt, zu unterscheiden. Im ersten Fall beträgt die Gültigkeitsdauer des Dauerrezeptes höchstens ein Jahr. Im zweiten Fall kann sie - je nach Vorschrift der Rezeptausstellerin/des Rezeptausstellers - auch mehr als ein Jahr betragen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Die im Tarifvertrag vorgesehene Repetitionsregelung bezweckt die wirtschaftliche Optimierung der Behandlung unter Berücksichtigung der medizinischen und pharmazeutischen Kenntnisse. Sie gibt einen Rahmen vor, innerhalb dessen sich die Rezeptaussteller bewegen dürfen. Die Gültigkeitsdauer von einem Jahr erscheint dem Bundesrat bei Krankheiten, welche eine Dauerrezeptur rechtfertigen, angemessen zu sein. Eine alljährliche Kontrolluntersuchung ist meistens bereits aus medizinischen Gründen angezeigt. Sehr oft gibt die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt jedoch nicht an, wie lange das Dauerrezept gültig sein soll. Eine 6-monatige Gültigkeitsdauer erscheint in einem solchen Fall nicht nur medizinisch, sondern auch ökonomisch sinnvoll. Diese Regelung stellt sicher, dass der Apotheker bzw. die Apothekerin die Therapie nicht unnötigerweise verlängert.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Eine solche Regelung schützt die Patienten vor einer allfälligen Übertherapierung und nützt daher in erster Linie ihnen. Sie nützt nicht zuletzt aber auch den Versicherern, zumal sie eine wirtschaftliche Optimierung der Behandlung ermöglicht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Es obliegt in jedem Fall der behandelnden Ärztin bzw. dem behandelnden Arzt, für jede Krankheit die optimale Rezeptur zu wählen. Die bestehende Regelung erscheint dem Bundesrat sowohl medizinisch als auch ökonomisch sinnvoll, weshalb diesbezüglich kein Handlungsbedarf besteht.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Eine der geplanten Massnahmen gegen eine Steigerung der Gesundheitskosten ist die Erhöhung des Selbstbehaltes, um - wie Herr Bundesrat Couchepin begründete - einen Anreiz zu setzen, wegen Bagatellfällen nicht gleich zum Arzt zu rennen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Seit einiger Zeit anerkennen die Apotheken sogenannte Dauerrezepte, die bisher für zwei Jahre ausgestellt wurden, nur noch während 6 Monaten. Diese Einschränkung durch die Apotheken führt dazu, dass Leute "zum Arzt rennen" müssen, auch wenn dies aus gesundheitlichen Gründen gar nicht nötig wäre.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Wie beurteilt der Bundesrat diesen Sachverhalt?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Ist er nicht auch der Meinung, dass es ein medizinischer und ökonomischer Unsinn ist, wenn die Gültigkeit von Dauerrezepten generell auf maximal 6 Monate beschränkt ist?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Wem nützt diese restriktive Vorschrift, welche die Kostenspirale im Gesundheitswesen unnötig antreibt?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Ist der Bundesrat bereit, dafür zu sorgen, dass bei der Gültigkeit von Dauerrezepten eine Unterscheidung zwischen Fällen möglich ist, in denen problemlos während längerer Zeit ein rezeptpflichtiges Medikament eingenommen werden kann (z. B. bei Schilddrüsenunterfunktion), und solchen, in denen ein instabiler Krankheitsverlauf oder die Gefahr eines Medikamentenmissbrauches eine häufigere Kontrolle rechtfertigen?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Kostensteigerung im Gesundheitswesen. Widersprüchliche Massnahmen</value></text></texts><title>Kostensteigerung im Gesundheitswesen. Widersprüchliche Massnahmen</title></affair>