﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20041128</id><updated>2025-06-24T21:10:12Z</updated><additionalIndexing>55;Leistungsabbau;Auslegung des Rechts;Sparmassnahme;Direktzahlungen;Geldstrafe</additionalIndexing><affairType><abbreviation>A</abbreviation><id>18</id><name>Anfrage</name></affairType><author><councillor><code>2502</code><gender>m</gender><id>478</id><name>Joder Rudolf</name><officialDenomination>Joder</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2004-10-07T00:00:00Z</date><legislativePeriod>47</legislativePeriod><session>4705</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K14010404</key><name>Direktzahlungen</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11080108</key><name>Sparmassnahme</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0806010104</key><name>Leistungsabbau</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05030201</key><name>Auslegung des Rechts</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05010107</key><name>Geldstrafe</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal><date>2004-11-24T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>WBF</abbreviation><id>8</id><name>Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2004-10-07T00:00:00</date><id>9</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>2004-11-24T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2502</code><gender>m</gender><id>478</id><name>Joder Rudolf</name><officialDenomination>Joder</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>04.1128</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Gemäss Artikel 104 der Bundesverfassung ergänzt der Bund das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises. Volk und Stände haben 1996 diesen Artikel mit 77,6 Prozent der Stimmenden und allen Ständen gutgeheissen. Der ökologische Leistungsnachweis umfasst Anforderungen im Bereich der Tierhaltung, der Düngung, des ökologischen Ausgleiches, der Fruchtfolge, des Bodenschutzes und des Pflanzenschutzes. Für die Direktzahlungsberechtigung hat der Landwirt deren Einhaltung nachzuweisen. Die vollumfängliche Erfüllung dieser Beitragsvoraussetzungen ist eine Bedingung für die vollständige Ausrichtung der Direktzahlungen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Gemäss Artikel 178 des Landwirtschaftsgesetzes obliegt der Vollzug der Direktzahlungen den Kantonen, soweit er nicht dem Bund zugewiesen ist. Im Bereich der Direktzahlungen vollziehen die Kantone das massgebende Bundesrecht. Weil die Kantone den Vollzug zu gewährleisten haben, hat sich der Bundesrat bei der Umsetzung der "Agrarpolitik 2002" dafür entschieden, ihnen auch die volle Verantwortung für den Vollzug mitsamt der Kompetenz zur Festlegung des Umfanges der Sanktionen zu belassen. Die kantonalen Landwirtschaftsdirektoren haben 1999 das Bundesamt für Landwirtschaft beauftragt, eine Richtlinie für die Kürzungen bei Mängeln oder Verstössen im Bereich der Direktzahlungen zuhanden der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz zu erarbeiten. Die Richtlinie wurde von den kantonalen Landwirtschaftsdirektoren 1999 gutgeheissen und hat zu einer Verbesserung der Gleichbehandlung der Landwirte beigetragen. Aufgrund der vom Bundesrat am 26. November 2003 beschlossenen Änderungen der Direktzahlungsverordnung hat die Landwirtschaftsdirektorenkonferenz das Bundesamt für Landwirtschaft erneut beauftragt, ihr eine Anpassung der Richtlinie zu unterbreiten. Im Sommer 2004 wurde der Entwurf bei Kantonen, Kontrollstellen und Branchenorganisationen einer Konsultation unterzogen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die vom Fragesteller kritisierten Punkte waren Teil dieses Konsultationsentwurfes. Dazu ist festzuhalten, dass die Höhe der Kürzung für verbotenes Gülleausbringen entlang von Waldrändern seit 1999 nicht geändert wurde. Es liegt auch kein rechtsgültiger Entscheid vor, in welchem die Höhe der Kürzung als unverhältnismässig beurteilt wird. Die kritisierte Ungleichbehandlung von grossen und kleinen Betrieben betrifft die neu vorgeschlagenen Kürzungen aufgrund von Mängeln beim Bodenschutz oder bei der Erosion. Aufgrund der berechtigten Einwände wurde der Kürzungsmechanismus so geändert, dass grosse und kleine Betriebe gleich behandelt werden. Die Landwirtschaftsdirektorenkonferenz hat von der überarbeiteten Richtlinie im September positiv Kenntnis genommen und wird sie voraussichtlich im Januar 2005 gutheissen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinie wird trotz breiten Absprachen zwischen den Vollzugsorganen in den verschiedenen Kantonen teilweise unterschiedlich umgesetzt, was bei gleichen Verstössen oder Mängeln eine Ungleichbehandlung der Landwirte zur Folge haben kann. Zudem ist die heutige Regelung grundsätzlich nur für Verwaltungsbehörden verbindlich, nicht aber für unabhängige richterliche Instanzen. Der Bundesrat wird im Rahmen der "Agrarpolitik 2011" prüfen, ob die Konkretisierung der Sanktionen in Zukunft auf Verordnungsstufe durch den Bund erfolgen soll.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Zurzeit befindet sich der Entwurf der neuen Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinien in Vernehmlassung. Diese Kürzungsrichtlinien für landwirtschaftliche Direktzahlungen mit einem Sanktionsschema basieren auf Artikel 170 des Landwirtschaftsgesetzes und auf Artikel 70 der Direktzahlungsverordnung.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Entwurf der Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinien enthält verschiedene gravierende Mängel zum Nachteil der Landwirtschaft.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;So werden hohe Kürzungen der Direktzahlungen vorgesehen bei nur geringfügigem Fehlverhalten des berechtigten Landwirtes, wie z. B. zu späte Anmeldung oder pflichtwidrige Fahrlässigkeit. Vorgesehen sind dabei Abzüge von mehreren Tausend Franken. Wer z. B. aus Unvorsichtigkeit Gülle einen Meter zu nahe am Waldrand auf einer Länge von 250 Meter austut, wird mit einem Abzug von 3600 Franken bestraft. Solche Sanktionen sind absolut unverhältnismässig und stehen in keinem Vergleich zu Verwaltungsmassnahmen in anderen Rechtsbereichen. Es kann nicht sein, dass die Landwirtschaft z. B. wegen geringfügiger Unachtsamkeit in diesem Ausmass kriminalisiert wird.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zudem enthält der Entwurf der Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinien systembedingte Berechnungsfehler. Wegen des sogenannten Toleranzabzuges führt das gleiche Fehlverhalten zu sehr unterschiedlichen Kürzungen in Abhängigkeit der Betriebsgrösse. Dies kann dazu führen, dass kleinere Betriebe einen Abzug von mehreren Tausend Franken in Kauf nehmen müssen, während der doppelt so grosse Betrieb von keiner Kürzung der Direktzahlungen betroffen ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Aufgrund der dargestellten Mängel ist eine nochmalige Überarbeitung der Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinien dringend erforderlich. Die unverhältnismässige Bestrafung der Direktzahlungsbezüger kann nicht akzeptiert werden. Verantwortlich für den Vollzug des Landwirtschaftsgesetzes und der Direktzahlungsverordnung ist der Bundesrat. Deshalb wird dieser aufgefordert, die entsprechende Korrektur vorzunehmen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ist der Bundesrat bereit, die Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinien mitsamt Sanktionsschema in dem Sinne zu korrigieren, dass die Abzüge reduziert sowie verhältnismässig ausgestaltet und die dargestellten Berechnungsfehler korrigiert werden?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Kürzungen der Direktzahlungen in der Landwirtschaft</value></text></texts><title>Kürzungen der Direktzahlungen in der Landwirtschaft</title></affair>