﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20041144</id><updated>2025-06-24T22:31:03Z</updated><additionalIndexing>34;französisch-sprachige Schweiz;Berggebiet;Radio;Radio- und Fernsehgebühren;lokales Massenmedium</additionalIndexing><affairType><abbreviation>A</abbreviation><id>18</id><name>Anfrage</name></affairType><author><councillor><code>2385</code><gender>m</gender><id>321</id><name>Föhn Peter</name><officialDenomination>Föhn</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2004-10-08T00:00:00Z</date><legislativePeriod>47</legislativePeriod><session>4705</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K1202050104</key><name>lokales Massenmedium</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1202040105</key><name>Radio- und Fernsehgebühren</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K06030102</key><name>Berggebiet</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K010601020201</key><name>französisch-sprachige Schweiz</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1202050103</key><name>Radio</name><type>1</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal><date>2004-11-24T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>UVEK</abbreviation><id>9</id><name>Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2004-10-08T00:00:00</date><id>9</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>2004-11-24T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2385</code><gender>m</gender><id>321</id><name>Föhn Peter</name><officialDenomination>Föhn</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>04.1144</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Vor über einem Jahr haben die Dachverbände der Schweizer Lokalradios eine Überprüfung der Kriterien angeregt, die das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) seit vier Jahren bei der Bemessung der Gebührenanteile anwendet. Das Bakom ist dieser Einladung gefolgt und hat daraufhin in enger Zusammenarbeit mit den Vertretern der Radiobranche eine sanfte Anpassung seiner Berechnungsmodalitäten vorgenommen. Diese Operation, welche den internen Arbeitstitel "Facelifting 2004" trug, sollte vornehmlich vier Zielen dienen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- der Vereinfachung der Verfahren durch die Aufgabe von Kriterien, welche sich als weitgehend wirkungslos erwiesen hatten;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- der Glättung starker jährlicher Schwankungen der zugesprochenen Beiträge und der Verbesserung gewisser finanztechnischer Rahmenbedingungen für die Gebührenempfänger;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- der angemessenen Regelung des Verhältnisses zwischen Stationen, welche Gebührenanteile erhalten, und Konkurrentinnen, die ohne Gebührenunterstützung auskommen müssen; und schliesslich&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- der Rückkehr zur Idee einer verstärkten Infrastrukturförderung.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die erwähnte Operation, die von den Lokalradioverbänden begrüsst wurde, steht nur in indirektem Zusammenhang mit der Änderung von Artikel 10 der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die einzelnen Fragen können wie folgt beantwortet werden:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Die Revision von Artikel 10 RTVV ist nicht nur sinnvoll, sie ist geradezu zwingend, um das Recht einiger Lokalradios in Berg- und Randregionen weiterhin zu sichern. Diese Bestimmung beschränkt in ihrer bisherigen Fassung den Kreis anspruchsberechtigter Lokalradios auf Stationen, deren Versorgungsgebiete weniger als 150 000 Einwohner ab fünfzehn Jahren zählen. Berücksichtigt man die jüngsten Daten der Volkszählung 2000 sowie die im Rahmen der UKW-Sendernetzplanung gutgeheissenen oder unmittelbar anstehenden Arrondierungen von Versorgungsgebieten, drohten einzelne Lokalradios infolge Überschreitung der erwähnten Obergrenze ihre Gebührenberechtigung zu verlieren. In diesem Sinne dient die Revision lediglich der grundsätzlichen Sicherung des Status quo im Interesse von Stationen wie Radio Central und weist keinerlei Zusammenhang mit der laufenden Beratung des neuen Radio- und Fernsehgesetzes auf.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Das Gebührensplitting berücksichtigt seit je nicht allein die topografischen und ökonomischen Verhältnisse in den Berg- und Randregionen, sondern auch qualitative Aspekte wie die Anstrengungen der Veranstalter hinsichtlich der Weiterbildung ihrer Journalisten. Diesbezüglich haben die Lokalradios der Westschweiz eine Lösung gefunden, die für eine höhere Verlässlichkeit bürgt als die Ansätze, welche von den Deutschschweizer Radios entwickelt worden sind. In diesem (und nur diesem) Bereich schneiden die Westschweizer Radios - und darunter auch die Lokalradios in den Berg- und Randregionen der Romandie - besser ab als ihre Deutschschweizer Kollegen. Als Reaktion auf die Stellungnahmen der Lokalradioverbände zum "Facelifting 2004" hat das Bakom andererseits entschieden, den Anteil am Gebührensplitting, der nach Massgabe der Verbreitungskosten der Radios bemessen wird, zu erhöhen. Diese Massnahme soll speziell den Bergradios zugute kommen, zumal deren Verbreitungskosten überdurchschnittlich zu Buche schlagen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Weder die sanfte Überarbeitung der Bemessungspraxis des Bakom noch die Verabschiedung der neuen Weisungen des Bundesrates für die UKW-Sendernetzplanung verfolgen das Ziel, die Anspruchsberechtigung langjähriger Splittingbezüger aufzuheben. Gewisse Bergradios bedienen indes schon heute Versorgungsgebiete, welche nicht nur entlegene Talschaften, sondern auch wichtigere Agglomerationen umfassen. Diesem Umstand gilt es auch gebührend Rechnung zu tragen, wenn es darum geht, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Stationen mit Gebührenunterstützung und Radios ohne Splittingberechtigung herzustellen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Aus den oben ausgeführten Gründen hält es der Bundesrat - gerade im Interesse der Bergradios - für unklug, mit der Verordnungsänderung bis zur umfassenden Neuregelung des Gebührensplittings zuzuwarten. Existenzgefährdend würde sich vielmehr ein Aufschub der Verordnungsänderung für die Berg- und Randradios auswirken.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Im Sommer dieses Jahres wurde seitens des Bakom unter den privaten Lokalradioveranstaltern eine Vernehmlassung durchgeführt mit dem Ziel, die Berechnungsmodalitäten für das Gebührensplitting zu ändern. Dies soll mit einer Revision von Artikel 10 Absätze 3 und 3bis der Radio- und Fernsehverordnung geschehen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Verordnungsänderung, die den etwas verwirrenden Titel "Facelifting 2004" trägt, will die bei der Zumessung von Gebührenanteilen nach Artikel 17 Absatz 2 entscheidenden Kriterien nach aktuelleren Daten bewerten. Dabei soll insbesondere auch der abzugeltende Anteil der Verbreitungskosten nach modifizierter Berechnung bemessen werden. Randregionen, die einer besonderen Auslandskonkurrenz ausgesetzt sind, werden neu stärker berücksichtigt. In den entsprechenden Unterlagen präzisiert das Bakom, dass die so definierten Randregionen sich nicht unbedingt durch einen hohen Anteil an Bergregionen auszeichnen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Bei der modifizierten Berechnung der Gebührenanteile zeigt sich schliesslich, dass die französischsprachigen und insbesondere die zweisprachigen Lokalradios von zum Teil markant höheren Gebührenanteilen profitieren. Zwar ist das vor dem Hintergrund der sprachregionalen Besonderheiten der Schweiz nicht anzufechten, allerdings scheint diese Erhöhung von Gebührenanteilen zulasten der Bergradios zu gehen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat wird gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Ist er der Meinung, dass eine Änderung der geltenden Verordnung im Zusammenhang mit der ausnahmsweisen Ausrichtung eines Anteils der Empfangsgebühren sinnvoll ist, wenn bereits die Revision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) im Gange ist, die eine umfassende Regelung des Gebührensplittings vorsieht?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Kann er bestätigen, dass die Erhöhung der ausnahmsweise ausgerichteten Gebührenanteile für die französisch- und zweisprachigen Lokalradios zulasten der Bergradios erfolgt?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Wie schätzt er die Gefahr ein, dass aufgrund dieser Änderungen Bergradios ihren Sendebetrieb reduzieren oder gar einstellen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Ist er bereit, die Verordnungsänderung zurückzuweisen und mit der Neuberechnung der Gebührenanteile zuzuwarten, bis das revidierte RTVG in Kraft tritt?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Gebührenanteile. Modifizierte Berechnung</value></text></texts><title>Gebührenanteile. Modifizierte Berechnung</title></affair>