{"id":20041159,"updated":"2025-06-24T23:01:20Z","additionalIndexing":"2841;10;Auslandschweizer\/in;Europäische Union;Krankenkassenprämie;Krankenkasse;Preisunterschied;Informationsverbreitung;Preisspanne","affairType":{"abbreviation":"A","id":18,"name":"Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2389,"gender":"m","id":325,"name":"Guisan Yves","officialDenomination":"Guisan"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion RL","code":"RL","id":1,"name":"Freisinnig-demokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2004-12-13T00:00:00Z","legislativePeriod":47,"session":"4706"},"descriptors":[{"key":"L04K05060103","name":"Auslandschweizer\/in","type":1},{"key":"L02K0903","name":"Europäische Union","type":1},{"key":"L05K0104010903","name":"Krankenkassenprämie","type":1},{"key":"L04K11050311","name":"Preisunterschied","type":1},{"key":"L05K0104010902","name":"Krankenkasse","type":1},{"key":"L04K11050411","name":"Preisspanne","type":2},{"key":"L04K12010202","name":"Informationsverbreitung","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"2005-04-27T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1102892400000+0100)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(1114552800000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2389,"gender":"m","id":325,"name":"Guisan Yves","officialDenomination":"Guisan"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion RL","code":"RL","id":1,"name":"Freisinnig-demokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"04.1159","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Das Krankenversicherungsgesetz (KVG; SR 832.10) sieht die obligatorische Krankenpflegeversicherung für alle in der Schweiz wohnhaften Personen vor. Mit dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft (EG) und des Efta-Abkommens am 1. Juni 2002 wurden auch gewisse Personen mit Wohnsitz im Ausland in der Schweiz versicherungspflichtig. Anknüpfungspunkt für die Versicherungspflicht ist dabei die (ehemalige) Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Die mit Abstand grössten Versichertengruppen sind dabei die Rentner bzw. die Rentnerinnen und die Grenzgänger bzw. die Grenzgängerinnen, jeweils mit ihren nichterwerbstätigen Familienangehörigen. Grundsätzlich ist eine Behandlung im Wohnsitzstaat vorgesehen, einige Staaten (A, B, D, F und NL) sehen für in der Schweiz versicherte Personen zusätzlich ein Wahlrecht bezüglich des Behandlungsortes vor. Diese Personen können sich wahlweise in der Schweiz oder im Wohnsitzstaat nach den jeweiligen Rechtsvorschriften behandeln lassen, und der Versicherer muss die Kosten übernehmen. Bei Leistungen in der Schweiz kommen damit auch schweizerische Tarife zur Anwendung.<\/p><p>1.\/4. Die Prämien für die Versicherten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EG, in Island oder in Norwegen (EG-\/Efta-Staat) sind wie die Prämien für die Versicherten mit Wohnsitz in der Schweiz nach den Kosten abgestuft und unterstehen den generellen Grundsätzen des KVG. Dabei berechnet der Versicherer die Prämien je Staat. Für die Prämienfestsetzung sind verschiedene, nach Staaten und Versichertengruppen unterschiedliche Kostenfaktoren zu berücksichtigen.<\/p><p>Die Versicherer berücksichtigen bei der Prämienfestsetzung je nach Versichertengruppe und Land entweder Pauschalbeträge oder effektive Kosten als Nettoleistungen. Die Pauschalen entsprechen dabei den Durchschnittskosten der betroffenen Versichertenkategorie und deren Altersstruktur im entsprechenden Staat. Aufgrund der Altersstruktur der Versichertenkategorie der Rentner bzw. der Rentnerinnen sind diese Pauschalen höher als die generellen Durchschnittskosten. Zudem sind die Pauschalen auch für Versicherte zu bezahlen, die effektiv keine Leistungen beziehen. Dies führt zu einer höheren Prämienbelastung, als es aufgrund der Gesundheitskosten des entsprechenden Staates zu erwarten wäre. Die effektiven Kosten für Versicherte aus denjenigen europäischen Staaten, welche ein Behandlungswahlrecht vorsehen, sind global höher als die durchschnittlichen Kosten in ihrem Wohnsitzstaat.<\/p><p>Die jeweilige Zusammensetzung des Risikobestandes aus den verschiedenen Versichertengruppen bestimmt die anfallenden Kosten und damit die Prämien eines jeden Versicherers. Bei einer übermässigen Gewichtung entweder von versicherten Grenzgängern bzw. Grenzgängerinnen mit tendenziell tieferen oder von Rentnern bzw. Rentnerinnen mit tendenziell höheren Kosten müssen die Versicherer für den entsprechenden Staat stark unterschiedliche Prämien anbieten. So sind auch die erheblichen Prämiendifferenzen pro Land erklärbar. Bei sämtlichen Prämien müssen auch die Bildung von Reserven und Rückstellungen und die Deckung der Verwaltungskosten berücksichtigt werden. Die Grenzgänger bzw. die Grenzgängerinnen und ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen unterstehen zudem dem Risikoausgleich. Die entsprechenden Beiträge belasten die Prämien je nach Arbeitskanton und Altersstruktur der versicherten Grenzgänger bzw. Grenzgängerinnen unterschiedlich.<\/p><p>Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) prüft im Rahmen der Prämiengenehmigung die EG-\/Efta-Prämien der Versicherer und schreitet bei missbräuchlicher Prämienfestsetzung (beispielsweise bei Abschreckungsprämien) ein.<\/p><p>2. Die Schweiz wendet im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens CH-EG die EU-Verordnung 1408\/71 an, welche eine Koordinierung von Beiträgen und Leistungen der nationalen Sozialversicherungssysteme vorsieht. Eine entsprechende Koordinierung der nationalen Steuersysteme auf der Ebene des Gemeinschaftsrechtes fehlt. Die Vermeidung von Doppelbesteuerung wird in bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen geregelt. Die Kollisionsnormen der Verordnung 1408\/71 und der Doppelbesteuerungsabkommen sind nicht aufeinander abgestimmt. Dies ist insbesondere dann unbefriedigend, wenn die Finanzierung der Sozialwerke nicht nur durch Beiträge, sondern teilweise - wie auch in der Schweiz - durch Steuern sichergestellt wird. So kann es sein, dass beispielsweise jemand mit Wohnsitz in einem EG-Staat dort steuerpflichtig ist und damit das nationale Gesundheitssystem über die Steuern mitfinanziert, gleichzeitig aufgrund des besagten Freizügigkeitsabkommens in der Schweiz krankenversicherungspflichtig ist und hier Prämien zahlen muss. Im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens hat die Schweiz zumindest gegenüber einigen Staaten erreicht (VO 1408\/71, Anhang VI, 3a vi und v), dass die nichterwerbstätigen Familienangehörigen der genannten Personen in Abweichung von der EU-Verordnung 1408\/71 von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht von Amtes wegen befreit sind und hier keine Prämien zu entrichten haben.<\/p><p>3. Auch Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die in einem EG-\/Efta-Staat krankenpflegeversichert sind, finanzieren mit ihren Steuern das schweizerische Gesundheitssystem mit.<\/p><p>5. Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen mit Wohnsitz in einem EG-\/Efta-Staat werden Prämienverbilligungen gewährt. Die Durchführung erfolgt grundsätzlich durch die Kantone, die Finanzierung durch Bund und Kantone. Für die Rentner und Rentnerinnen und ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen erfolgen Durchführung und Finanzierung in Abweichung von diesem Grundsatz ausschliesslich durch den Bund. Mit der Durchführung hat der Bundesrat die Gemeinsame Einrichtung KVG betraut.<\/p><p>6. Die Versicherung mit wählbaren Franchisen steht Versicherten mit Wohnsitz in einem EG-Staat gemäss Artikel 101a der Krankenversicherungsverordnung (KVV; SR 832.102) nicht offen. Es werden daher vom BAG keine entsprechenden Prämien genehmigt.<\/p><p>7. In den Schlussbestimmungen der Änderung der KVV vom 22. Mai 2002 wurde festgelegt, dass die versicherungspflichtigen Personen mit Wohnsitz in einem EG-\/Efta-Staat über das Inkrafttreten der entsprechenden Abkommen orientiert werden. Die Gemeinsame Einrichtung KVG hat die Personen, welche eine Schweizer Rente beziehen, in diesem Sinne ausführlich orientiert. Die von den Renten auszahlenden Stellen zur Verfügung gestellten Daten wurden, auf Hinweis des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten, nach dieser Orientierung von der Gemeinsamen Einrichtung KVG gelöscht. Die Gemeinsame Einrichtung KVG verfügt weder über einen weiteren gesetzlichen Auftrag noch über die relevanten Daten, um die Rentenbezüger und Rentenbezügerinnen periodisch zu orientieren. Eine Ausnahme bilden die Rentenbezüger und Rentenbezügerinnen, welche eine Prämienverbilligung über die Gemeinsame Einrichtung KVG erhalten. Hier ist eine jährliche Orientierung vorgesehen. Die übrigen Personengruppen wurden durch die Kantone informiert. Auch für die Information der Rentner und Rentnerinnen, welche die Schweiz nach Inkrafttreten der bilateralen Abkommen verlassen, sind die Kantone zuständig.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Nach Inkrafttreten des Personenfreizügigkeitsabkommens und der bilateralen Verträge können gewisse Schweizerinnen und Schweizer, die in einem EU-Land wohnen, weiter bei ihrer Krankenkasse versichert bleiben. Bei näherer Untersuchung der vom BAG gutgeheissenen Prämien erstaunen allerdings die unglaublichen Unterschiede zwischen den EU-Ländern. In der Schweiz variieren die Prämien innerhalb eines Kantones von der billigsten zur teuersten Krankenkasse meistens etwa um 30 Prozent, bei den Prämien für ein EU-Land hingegen ist dieser Unterschied dreimal grösser, macht also 300 Prozent aus. Für Griechenland z. B. betragen die Prämien zwischen 120 und 356 Franken (Grundversicherung mit Unfalldeckung, Mindestfranchise). In anderen Ländern sind die Unterschiede weniger ausgeprägt, aber die Prämien sind trotz tieferer oder höchstens gleich hoher Gesundheitskosten deutlich höher als in der Schweiz. Für Deutschland beträgt eine Prämie für eine Versicherung mit Mindestfranchise und Unfallversicherung zwischen 371 und 554 Franken, durchschnittlich etwa 430 Franken, obwohl die Gesundheitskosten fast genau gleich hoch sind wie in der Schweiz. Holland wird häufig als gutes Beispiel für effiziente Behandlung genannt und ist bekannt für seine im Vergleich mit der Schweiz tiefen Gesundheitskosten. Trotzdem betragen die Prämien für Holland zwischen 358 und 700 Franken, die Durchschnittsprämie liegt bei 500 Franken. Für Grossbritannien, wo die Gesundheitskosten klar bei den tiefsten Europas anzusiedeln sind, betragen die Prämien zwischen 370 und 497 Franken, die Durchschnittsprämie liegt bei etwa 410 Franken.<\/p><p>Die Versicherten zahlen in ihrem Aufenthaltsland Steuern, die manchmal sogar eine Krankenversicherung mit einschliessen, und sind verpflichtet, die Leistungen der Sozialversicherungen ihres Aufenthaltslandes in Anspruch zu nehmen. Ausser in Notfällen haben sie kein Recht auf Behandlung in der Schweiz. In Anbetracht dessen scheinen diese Prämien umso überteuerter.<\/p><p>Ich bitte deshalb den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:<\/p><p>1. Auf welcher Basis werden diese Prämien berechnet, wenn doch die Gesundheitskosten in der Mehrheit der EU-Mitgliedsländer deutlich tiefer sind als in der Schweiz? Bieten die Krankenkassen gewollt solch abschreckende Prämien an?<\/p><p>2. In einem EU-Land ansässige Schweizerinnen und Schweizer zahlen dort Steuern und profitieren so bereits in einem gewissen Mass von der nationalen Solidarität. Angesichts dieser Tatsache stellt sich die Frage, auf welchen Solidaritätskriterien die Berechnung der Prämien beruht.<\/p><p>3. Wird die Berechnung beeinflusst durch Reziprozitätsüberlegungen in Bezug auf Angehörige eines EU-Landes, die dort versichert sind, aber in der Schweiz wohnen, und den Schweizerinnen und Schweizern, die in einem EU-Land ansässig sind?<\/p><p>4. Wie lassen sich die beobachteten unglaublichen Unterschiede erklären?<\/p><p>5. Wie werden Prämienverbilligungen finanziert?<\/p><p>6. Warum werden vom BAG Prämien mit höheren Franchisen nicht erwähnt?<\/p><p>7. Welche Informationen erhalten die in EU-Ländern ansässigen Schweizerinnen und Schweizer?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Schweizer Krankenkassenprämien für Versicherte in der EU"}],"title":"Schweizer Krankenkassenprämien für Versicherte in der EU"}