{"id":20041162,"updated":"2025-11-14T07:34:28Z","additionalIndexing":"24;Steuerabzug;Familienbesteuerung;Konkubinat;Steuerpolitik;Ehe;Steuer natürlicher Personen;Kinderbetreuung;Steuerveranlagung;verheiratete Person;Steuerprogression;Steuerbelastung","affairType":{"abbreviation":"A","id":18,"name":"Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2625,"gender":"m","id":1132,"name":"Rey Jean-Noël","officialDenomination":"Rey Jean-Noël"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2004-12-15T00:00:00Z","legislativePeriod":47,"session":"4706"},"descriptors":[{"key":"L04K11070308","name":"Steuerbelastung","type":1},{"key":"L05K1107040301","name":"Familienbesteuerung","type":1},{"key":"L03K110703","name":"Steuerpolitik","type":1},{"key":"L04K01040207","name":"Kinderbetreuung","type":2},{"key":"L04K11070304","name":"Steuerabzug","type":2},{"key":"L04K01030103","name":"Ehe","type":2},{"key":"L04K01030504","name":"Konkubinat","type":2},{"key":"L04K11070301","name":"Steuerveranlagung","type":2},{"key":"L05K1107030102","name":"Steuerprogression","type":2},{"key":"L04K11070403","name":"Steuer natürlicher Personen","type":2},{"key":"L04K01030507","name":"verheiratete Person","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"2005-03-04T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1103065200000+0100)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(1109890800000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2625,"gender":"m","id":1132,"name":"Rey Jean-Noël","officialDenomination":"Rey Jean-Noël"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"04.1162","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Im Sinne einer Vorbemerkung sei zuerst darauf hingewiesen, dass die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) geschätzten Mehr- und Mindereinnahmen sich auf den Sollertrag der direkten Bundessteuer für die Steuerperiode 2005 beziehen. Im Übrigen geht es bei allen nachfolgenden Schätzungen um die ganze direkte Bundessteuer, an deren Ertrag bekanntlich die Kantone mit 30 Prozent partizipieren.<\/p><p>1. Abzug vom Steuerbetrag der Kosten für die Fremdbetreuung von Kindern: Der Fragesteller hat die Höhe der maximal abziehbaren Kosten offen gelassen. In der Annahme, Kosten von höchstens 1000 Franken pro Kind und Jahr könnten vom geschuldeten Steuerbetrag in Abzug gebracht werden, lässt sich der Minderertrag auf jährlich gut 500 Millionen Franken beziffern.<\/p><p>2. Gleichstellung von verheirateten Paaren mit zwei Erwerbseinkommen gegenüber nicht verheirateten Paaren: Dieses Anliegen kann auf verschiedene Arten verwirklicht werden und muss nicht notwendigerweise mit Mindereinnahmen verbunden sein. Ausgehend von den heutigen Verhältnissen wären ertragsneutrale Lösungen allerdings nur um den Preis einer höheren Steuerbelastung für Alleinstehende und nicht verheiratete Paare möglich. Der Bundesrat hat davon abgesehen, die Auswirkungen solcher Lösungen berechnen zu lassen, und sich darauf beschränkt, die Mindereinnahmen für Lösungen zu schätzen, bei denen die Steuerbelastung von Alleinstehenden und nicht verheirateten Paaren gegenüber heute unverändert bliebe.<\/p><p>Unter dieser Voraussetzung sind von der ESTV mehrere Varianten mit einer Erhöhung des Zweiverdienerabzuges und einer Verflachung des Tarifes für Verheiratete untersucht worden. Sollte die Gleichstellung von verheirateten Paaren mit zwei Erwerbseinkommen gegenüber nicht verheirateten Paaren umfassend sein, d. h., sollte sie auch im Extremfall von Ehepartnern mit hälftiger Aufteilung des Erwerbseinkommens gewährleistet werden können, so würden hohe Mindereinnahmen von mindestens 1,3 Milliarden Franken resultieren.<\/p><p>3. Solidarischer Steuerzuschlag für Bezüger hoher Einkommen, z. B. mit einem steuerbaren Einkommen von 100 000 Franken und mehr: Für die Schätzung der Mehreinnahmen hat die ESTV einen Zuschlag von 10 Prozent auf den steuerbaren Einkommensteilen über 100 000 Franken angenommen. Ein Zuschlag auf dem ganzen steuerbaren Einkommen verbietet sich nämlich wegen der konfiskatorischen Auswirkungen im Grenzbereich, ab welchem der Zuschlag zum Zuge kommt.<\/p><p>Hier sind zwei Fälle denkbar. Im ersten Fall würde trotz Zuschlag die in der Bundesverfassung festgeschriebene Höchstbelastung von 11,5 Prozent durch die direkte Bundessteuer eingehalten; im zweiten Fall würde hingegen der Zuschlag auch dann erhoben, wenn dadurch die heutige verfassungsmässige Höchstbelastung überschritten würde.<\/p><p>Im ersten Fall - Einhaltung der verfassungsmässigen Höchstbelastung - ergibt die Schätzung Mehreinnahmen von rund 280 Millionen Franken.<\/p><p>Im zweiten Fall - Nichteinhaltung der heutigen verfassungsmässigen Höchstbelastung von 11,5 Prozent - könnte mit Mehreinnahmen von rund 380 Millionen Franken gerechnet werden. In diesem Fall würde für Bezüger sehr hoher Einkommen die Höchstbelastung auf gegen 12,65 Prozent ansteigen. Eine Lösung gemäss diesem zweiten Fall bedürfte nicht nur einer Anpassung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer. Vielmehr müsste zunächst die Bundesverfassung entsprechend teilrevidiert werden.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Kann der Bundesrat angeben, wie hoch die Steuergewinne und -verluste ausfallen würden, wenn bei der direkten Bundessteuer folgende Massnahmen zugunsten der Familien getroffen würden:<\/p><p>1. Steuerabzug für Kinderbetreuung;<\/p><p>2. gleiche Besteuerung von Zweiverdienerehepaaren und Konkubinatspaaren;<\/p><p>3. solidarischer Steuerzuschlag auf hohe Einkommen, z. B. auf steuerbare Einkommen ab 100 000 Franken.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Steuerbelastung der Familien"}],"title":"Steuerbelastung der Familien"}