{"id":20041164,"updated":"2025-11-14T08:21:10Z","additionalIndexing":"15;Verwaltungskontrolle durch den Bundesrat;Auto;Leistungsauftrag;Wettbewerbsbeschränkung;Wettbewerb;Grosshandel;Kartellgesetzgebung;ausserparlamentarische Kommission","affairType":{"abbreviation":"A","id":18,"name":"Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2605,"gender":"m","id":1126,"name":"Hutter Markus","officialDenomination":"Hutter Markus"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion RL","code":"RL","id":1,"name":"Freisinnig-demokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2004-12-15T00:00:00Z","legislativePeriod":47,"session":"4706"},"descriptors":[{"key":"L05K0806020201","name":"ausserparlamentarische Kommission","type":1},{"key":"L03K070301","name":"Wettbewerb","type":1},{"key":"L04K07030101","name":"Wettbewerbsbeschränkung","type":1},{"key":"L05K0703010305","name":"Kartellgesetzgebung","type":1},{"key":"L05K0806010105","name":"Leistungsauftrag","type":2},{"key":"L06K080602010201","name":"Verwaltungskontrolle durch den Bundesrat","type":2},{"key":"L05K1803010101","name":"Auto","type":2},{"key":"L05K0701050102","name":"Grosshandel","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"2005-02-23T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"WBF","id":8,"name":"Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1103065200000+0100)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(1109113200000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2605,"gender":"m","id":1126,"name":"Hutter Markus","officialDenomination":"Hutter Markus"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion RL","code":"RL","id":1,"name":"Freisinnig-demokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"04.1164","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Vorbemerkungen:<\/p><p>Die Wettbewerbskommission (Weko) hat zum Zweck der Liberalisierung des Automobilmarktes am 21. Oktober 2002 die Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeughandel (Kfz-BM) erlassen. Diese Bekanntmachung wurde durch die Weko mit Erläuterungen ergänzt. Im Zuge des Erlasses der Kfz-BM hat das Sekretariat der Wettbewerbskommission (Sekretariat) eine Informationskampagne gestartet mit dem Ziel, die Branche und weitere interessierte Kreise umfassend über die Neuerungen im Zusammenhang mit der Kfz-BM zu informieren. Tragendes Element dieser Informationstätigkeit waren Vorträge an Veranstaltungen von Verbänden und Unternehmen der Automobilbranche. Daneben hat das Sekretariat im Rahmen seiner allgemeinen Beratungstätigkeit im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (KG; SR 251) Verbände und Unternehmen zu Fragen zur Kfz-BM beraten. Zudem wurden kleinere Anfragen unbürokratisch und ohne Kostenfolge direkt beantwortet. Das Sekretariat hat im Zuge dieser Informationskampagne seit dem Erlass der Kfz-BM 21 Referate gehalten, über 350 schriftliche und mündliche Auskünfte erteilt und 29 Beratungsmandate ausgeführt.<\/p><p>Stellungnahme zu den Fragen:<\/p><p>1. Der Bundesrat begrüsst es, wenn die Weko und ihr Sekretariat im Rahmen von Informationskampagnen Marktteilnehmer über geltende Regelungen oder Neuerungen informieren. Dies muss selbstverständlich in neutraler und nichtdiskriminierender Form geschehen. Im vorliegenden Fall hat das Sekretariat mit einer breitabgestützten Kampagne versucht, möglichst viele Marktteilnehmer zu erreichen. Dadurch, dass es allen Branchenmitgliedern möglich war, die Dienste des Sekretariates in Anspruch zu nehmen, wurden die Grundsätze der neutralen und nichtdiskriminierenden Information eingehalten.<\/p><p>2. Das Sekretariat hat auto-schweiz bereits in seinem ersten Antwortschreiben vom 24. Juni 2004 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese das Sekretariat zu einer Informationsveranstaltung einladen oder mit einer Beratung beauftragen könne. Das Sekretariat hat in diesem Schreiben zudem darauf aufmerksam gemacht, dass seine Dienstleistungen praxisgemäss der ganzen Branche diskriminierungsfrei zur Verfügung stehen. Ausserdem hat das Sekretariat an fünf Veranstaltungen des Automobilgewerbeverbandes Schweiz teilgenommen, welchem namentlich auch Mitglieder von auto-schweiz angeschlossen sind. Auto-schweiz-Mitglieder wurden somit direkt aus erster Hand informiert. Auto-schweiz hat in der Folge weder einen Beratungsauftrag an das Sekretariat gerichtet noch um die Teilnahme an einer Informationsveranstaltung gebeten. Ein Verstoss gegen Artikel 23 Absatz 2 KG liegt somit nicht vor.<\/p><p>3.\/4.\/5. Die Teilnahme an \"Promotionsveranstaltungen\" von Marktteilnehmern kann nicht als Bevorzugung gewertet werden, da auch an solchen Anlässen einzig und allein über die Liberalisierung des Automobilmarktes bzw. über die Änderungen im Rahmen des Erlasses der Kfz-BM referiert wurde. Die Beratungs- und Informationstätigkeit des Sekretariates schadet nach Ansicht des Bundesrates dem angestammten Gewerbe nicht. Vielmehr ist es wünschenswert, dass möglichst viele Unternehmen, welche direkt von der neuen wettbewerbsrechtlichen Rahmenordnung tangiert werden, so schnell, so umfassend und so unmittelbar wie möglich über Rechte und Pflichten sowie über neue Möglichkeiten informiert werden. Der Bundesrat hat keine Kenntnis davon, dass darüber hinaus das Sekretariat Unternehmen spezifisch in irgendeiner Art und Weise bevorzugt hätte, und sieht keinen Anlass, Massnahmen zu ergreifen.<\/p><p>6. Die Delta Car Trade SA ist ein Unternehmen mit Sitz in Saint-Légier (VD). Das Unternehmen handelt mit aus dem EWR parallel importierten Kraftfahrzeugen, welche auf Bestellung von durch Endkunden beauftragten Garagisten bei zugelassenen Händlern im EWR erworben werden. Der Delta Car Trade SA wurde von Anfang an vom Sekretariat schriftlich und mündlich klar dargelegt, dass sie nur als beauftragte Zwischenverkäuferin tätig werden dürfe, sofern sie beabsichtige, ihre Kraftfahrzeuge in den offiziellen Vertriebsnetzen der Hersteller zu beziehen. Der Vorwurf, das Sekretariat habe mit seinen Referaten die Verkaufsbemühungen der Delta Car Trade SA unterstützt und die Händler dazu aufgefordert, auf dem Graumarkt tätig zu sein, ist falsch.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird eingeladen, zu den folgenden Fragen Stellung zu nehmen:<\/p><p>1. Inwieweit ist er der Meinung, eine Regulierungsbehörde wie die Weko sei verpflichtet, die Wettbewerber transparent und neutral über das Funktionieren des Marktes zu informieren?<\/p><p>2. Teilt er die Ansicht, die Wettbewerbskommission habe mit seiner Verweigerung zu den zahlreichen Schreiben der auto-schweiz Stellung zu nehmen gegen Artikel 23 Absatz 2 KG verstossen (i.S. einer Beratung mit Verpflichtung, das Nichtdiskriminierungsgebot zu achten)? Welche konkreten Massnahmen ergreift er, um künftig solche Fehler zu vermeiden?<\/p><p>3. Ist die Teilnahme an Promotionsveranstaltungen einzelner Firmen als Beratung zur Anwendung des Gesetzes (gemäss Art. 23 Abs. 2 KG) oder als Bevorzugung eines einzelnen Teilnehmers zu betrachten? Weshalb?<\/p><p>4. Welche Massnahmen ist der Bundesrat bereit zu ergreifen, um die Bevorzugung eines einzelnen Wettbewerbers, infolge der Teilnahme von Mitarbeitern des Weko-Sekretariates an Anlässen kommerzieller Natur, zu verhindern?<\/p><p>5. Inwieweit besteht das Risiko, dass solche parteiische Einsätze der Weko für einen Wettbewerber dem angestammten Gewerbe schaden? <\/p><p>6. Teilt der Bundesrat die Vermutung, das Sekretariat der Weko habe die Firma Delta Car Trade über Ihre ungeeignete Geschäftspraxis informiert? Wenn ja, wie reagiert er gegenüber der Weko?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Wettbewerbskommission. Nichtdiskriminierungspflicht"}],"title":"Wettbewerbskommission. Nichtdiskriminierungspflicht"}