{"id":20041184,"updated":"2025-11-14T08:45:45Z","additionalIndexing":"28;12;nationales Recht;Bilanz;internationales Recht;Berufliche Vorsorge;Versicherungsgesellschaft;internationales Wirtschaftsrecht;Rechnungsabschluss","affairType":{"abbreviation":"A","id":18,"name":"Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2642,"gender":"m","id":1161,"name":"Berset Alain","officialDenomination":"Berset"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2004-12-17T00:00:00Z","legislativePeriod":47,"session":"4706"},"descriptors":[{"key":"L05K0104010102","name":"Berufliche Vorsorge","type":1},{"key":"L04K11100118","name":"Versicherungsgesellschaft","type":1},{"key":"L06K070302010103","name":"Bilanz","type":1},{"key":"L05K0703020206","name":"Rechnungsabschluss","type":1},{"key":"L02K0506","name":"internationales Recht","type":2},{"key":"L03K050603","name":"internationales Wirtschaftsrecht","type":2},{"key":"L04K05030205","name":"nationales Recht","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"2005-02-23T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1103238000000+0100)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(1109113200000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2642,"gender":"m","id":1161,"name":"Berset Alain","officialDenomination":"Berset"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"04.1184","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>In der Schweiz sind an der Börse kotierte Versicherungsunternehmen ab 2005 generell verpflichtet, ihre Bücher nach international anerkannten Rechnungslegungsstandards zu führen. Dies gilt insbesondere auch für die Konzernrechnung der schweizerischen Finanz- und Versicherungskonzerne, die über eine konzerninterne Lebensversicherungsgesellschaft das Geschäft der beruflichen Vorsorge betreiben. Dabei sind entweder die International Financial Reporting Standards (IFRS) oder die United States Generally Accepted Accounting Principles (US GAAP) zu verwenden. Primäres Ziel der Darstellung nach diesen internationalen Standards ist es, durch eine möglichst marktnahe Bewertung der Bilanz ohne stille Reserven (Fair-Value-Ansatz) eine Erhöhung der Transparenz und damit die bessere grenzüberschreitende Vergleichbarkeit von Unternehmensabschlüssen zu erreichen. Die Nachteile einer Bewertung in Richtung \"fair value\" und weg vom Vorsichtsprinzip liegen im Umstand begründet, dass gerade im langfristig orientierten Lebensversicherungsgeschäft mit einer grösseren Volatilität der Ergebnisse und damit auch der periodischen Versicherungsleistungen zu rechnen ist. Damit weicht der - eher aus der Sicht des Anlegers geprägte - Ansatz von der Betrachtungsweise der Aufsichtsbehörden der vorsichtigen Bilanzierung ab, welche verhindern will, dass noch nicht realisierte Gewinne an Versicherte und Aktionäre ausgeschüttet werden.<\/p><p>Die Verpflichtung der kotierten Unternehmen, die Konzernrechnung nach internationalen Standards darzustellen, ändert jedoch nichts daran, dass jede rechtliche Versicherungseinheit, d. h. auch jedes Lebensversicherungsunternehmen, welches das Geschäft der beruflichen Vorsorge betreibt, eine statutarische Rechnung nach dem schweizerischen Obligationenrecht erstellen muss. Auf Stufe Lebensversicherungsunternehmen, das die Gelder der beruflichen Vorsorge in den Büchern hat, ist für sämtliche haftungs-, steuer- und konkursrechtlichen Belange die statutarische Rechnung massgebend. Dies gilt auch für die separate Betriebsrechnung für die berufliche Vorsorge (Art. 6a des Bundesgesetzes über die direkte Lebensversicherung - SR 961.61 - bzw. Art. 37 des revidierten Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004). Die Ansprüche der Versicherten und der Aktionäre sind aufgrund der statutarischen Rechnung geltend zu machen. Das heisst mit anderen Worten: Die Vorschriften zum Schutz der Versicherten gemäss BVG und VAG gehen vor.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Im Verlaufe der Debatten um die Revision des VAG\/VVG tauchten neue Fragen auf, die einer Klärung bedürfen:<\/p><p>Die an der Schweizer Börse kotierten Versicherungsgesellschaften werden künftig ihre Bilanzen nach dem internationalen Rechnungsstandard IFRS darstellen müssen.<\/p><p>Nach schweizerischem Recht (BVG) sind die Lebensversicherungsgesellschaften verpflichtet, für die berufliche Vorsorge (Kollektivgeschäft) eine gesonderte Betriebsrechnung zu führen. Diese folgt der sogenannten statutarischen Rechnungslegung.<\/p><p>Es stellt sich nun die Frage, welches Recht, welche Vorschriften gegenüber dem Aktionär gilt und welches gegenüber den Destinatären gilt? Sowie die Frage, wer welche Eigentumsrechte wahrnehmen kann?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Berufliche Vorsorge und internationaler Rechnungsstandard"}],"title":"Berufliche Vorsorge und internationaler Rechnungsstandard"}