﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20043054</id><updated>2023-07-28T12:45:23Z</updated><additionalIndexing>24;2846;Steuersystem;Steuererhebung;Steuerpflichtige/r;Genossenschaft;Mehrwertsteuer;Wohnungsbau;gemeinnützige Anstalt</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2512</code><gender>m</gender><id>490</id><name>Lustenberger Ruedi</name><officialDenomination>Lustenberger</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion C</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Christlichdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2004-03-10T00:00:00Z</date><legislativePeriod>47</legislativePeriod><session>4702</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K11070103</key><name>Mehrwertsteuer</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K01020604</key><name>Wohnungsbau</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K07030306</key><name>gemeinnützige Anstalt</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K07030309</key><name>Genossenschaft</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K110706</key><name>Steuersystem</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11070605</key><name>Steuerpflichtige/r</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K11070602</key><name>Steuererhebung</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2004-10-08T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2004-09-01T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EFD</abbreviation><id>7</id><name>Finanzdepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2004-03-10T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2004-10-08T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2473</code><gender>m</gender><id>449</id><name>Aeschbacher Ruedi</name><officialDenomination>Aeschbacher Ruedi</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2512</code><gender>m</gender><id>490</id><name>Lustenberger Ruedi</name><officialDenomination>Lustenberger</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion C</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Christlichdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>04.3054</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Der Mehrwertsteuer unterliegender Eigenverbrauch liegt u. a. vor, wenn eine steuerpflichtige Person an bestehenden oder neu zu erstellenden Bauwerken, die zur Vermietung, Verpachtung oder zum Verkauf bestimmt sind, Arbeiten vornimmt oder vornehmen lässt und sich hierfür nicht freiwillig der Steuerbarkeit unterstellt. Davon ausgenommen sind die durch die steuerpflichtige Person oder durch deren Angestellte erbrachten ordentlichen Reinigungs-, Reparatur- und Unterhaltsarbeiten (Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer, MWSTG).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ziel der Besteuerung ist das Vermeiden von Wettbewerbsverzerrungen. Es soll sichergestellt werden, dass selbst ausgeführte Arbeiten an Bauwerken, die für private oder für unecht befreite Zwecke (wie Vermietung, Verpachtung oder Verkauf von Bauwerken) verwendet werden, steuerlich gleich behandelt werden, wie wenn sie von Dritten steuerbelastet bezogen worden wären.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Steuerbarer Eigenverbrauch nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG liegt grundsätzlich also auch dann vor, wenn jemand als reiner Geldgeber ein Bauwerk ausschliesslich durch Dritte (Handwerker, Architekt) erstellen lässt und sich seine eigenen Leistungen auf die kaufmännische Betreuung und auf Überwachungstätigkeiten beschränken, somit auf Funktionen, wie sie jeder andere Bauherr auch wahrnimmt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Weil nun aber mit gutem Grund davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber eine solche Konsequenz nicht beabsichtigte, hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) eine Verwaltungspraxis geschaffen, die diesem Umstand Rechnung trägt. Nach dieser Praxis wird kein steuerbarer Eigenverbrauch nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG begründet, wenn sämtliche nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Die im Geschäftsverkehr (z. B. auf Geschäftspapier, in Inseraten, Verträgen, Statuten oder in amtlichen Eintragungen) genannte oder tatsächlich ausgeübte Geschäftstätigkeit hat nicht das Planen, Erstellen, Sanieren oder Renovieren von Bauwerken als Haupt- oder Nebentätigkeit zum Zweck;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- nach aussen besteht keine Bereitschaft, an Bauwerken für fremde Rechnung Arbeiten vorzunehmen oder vornehmen zu lassen;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- weder der Inhaber noch einer oder mehrere Gesellschafter oder Aktionäre mit einer massgeblichen Beteiligung (über 20 Prozent Stimmbeteiligung) sind aufgrund beruflicher Kenntnisse in der Lage, fachliche/technische Leistungen an Bauwerken zu erbringen oder sich dafür als Arbeitskraft gegenüber Dritten zur Verfügung zu stellen. Bei Aktionären ohne massgebliche Beteiligung und Angestellten stellt die ESTV darauf ab, ob diese tatsächlich fachliche oder technische Leistungen (z. B. Bauaufsicht) für das betreffende Bauwerk oder die Überbauung erbringen;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- es werden keine Waren oder Materialien eingekauft, die beauftragten Dritten zur Verarbeitung zur Verfügung gestellt oder zugeliefert werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Befinden sich im Vorstand (bzw. Leitungsorgan) einer Wohnbaugenossenschaft bzw. unter den Gesellschaftern einer einfachen Gesellschaft Personen, die aufgrund beruflicher Kenntnisse in der Lage sind, fachliche/technische Leistungen an Bauwerken zu erbringen, wird immer steuerbarer Eigenverbrauch begründet. Allein schon die Präsenz einer baufachlich qualifizierten Person in einem solchen Organ genügt, damit Eigenverbrauch nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG ausgelöst wird. Es ist somit unerheblich, ob diese Fachperson selber baufachliche Leistungen (z. B. die Überwachung der Bautätigkeit) erbringt oder nicht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Fragen des Interpellanten kann der Bundesrat wie folgt beantworten:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Der Bundesrat vertritt die Ansicht, dass die Praxis der ESTV mit dem geltenden Recht vereinbar ist. Der Wille des Gesetzgebers lag darin, dass ausschliesslich Private nicht der Eigenverbrauchsbesteuerung nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG unterliegen. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, müssen im Gegenzug aber alle anderen der Steuerpflicht unterstellt werden. Es ist zwar störend, dass die Eigenverbrauchssteuer auch dann erhoben wird, wenn das baukundige Vorstandsmitglied für die Wohnbaugenossenschaft keinerlei Tätigkeit ausübt, die baunahe ist. Die Praxis der ESTV hat aber den Vorteil, dass sich die Steuerbehörden nicht in Interna der Vorstandsarbeit einmischen müssen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Das Bundesgesetz vom 21. März 2003 über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (WFG) verfolgt ein ganz anderes Ziel als die Mehrwertsteuer. Mit diesem Gesetz sollen nämlich der Wohnraum für Haushalte mit geringem Einkommen sowie der Zugang zu Wohneigentum gefördert werden; insbesondere sollen die Interessen von Familien, alleinerziehenden Personen, Menschen mit Behinderungen, bedürftigen älteren Menschen und Personen in Ausbildung berücksichtigt werden (Art. 1 WFG). Der Bund fördert den Bau, die Erneuerung und den Erwerb preisgünstigen Wohnraums sowie die Tätigkeit von Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus (Art. 2 Abs. 1 WFG).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Förderungsmassnahmen sind u. a. die Gewährung von Darlehen und Kapitalbeteiligungen, Verbürgung von Anleihen und Rückbürgschaften für Nachgangshypotheken sowie Leistungsaufträge an Dachorganisationen. Das MWSTG verfolgt demgegenüber das Ziel, eine allgemeine Verbrauchssteuer namentlich nach dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität zu erheben (Art. 1 MWSTG).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Zielsetzung des WFG wird jedoch durch die Auferlegung von zusätzlichen Kosten zulasten der gemeinnützigen Genossenschaften erschwert. Dies ist um störender, als es sich um Kosten handelt, für die kein eigentlicher Mehrwert entsteht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Auch der zusätzliche administrative Mehraufwand beeinträchtigt die Tätigkeit der gemeinnützigen Organisationen. Es ist deshalb zu überprüfen, ob die Regelung des Eigenverbrauchs in Bezug auf die gemeinnützigen Genossenschaften nicht in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des WFG ausgestaltet werden kann. Dabei ist zu beachten, dass es durchaus im Interesse der fördernden Gemeinwesen ist, wenn baufachlich qualifizierte Personen dem Vorstand einer Wohnbaugenossenschaft angehören.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Der Bundesrat erachtet es als mit den Zielsetzungen des MWSTG vereinbar, dass eine fachprofessionelle Leitung einer Wohnbaugenossenschaft die Eigenverbrauchsbesteuerung nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG begründet. Wie oben erwähnt, lag der Wille des Gesetzgebers darin, dass ausschliesslich Private nicht der Eigenverbrauchsbesteuerung nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG unterliegen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Der Bundesrat wird den Steuertatbestand des Eigenverbrauchs im Rahmen der Gesamtschau, wie sie Herr alt Nationalrat Hansueli Raggenbass in seinem Postulat vom 19. März 2003 (03.3087) fordert, erneut prüfen. Das Thema wird dort eingehend behandelt werden.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Artikel 9 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer umschreibt die Voraussetzungen für die Besteuerung des Eigenverbrauchs von Bauwerken. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Hauptabteilung Mehrwertsteuer der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) nennt in der Praxismitteilung vom 6. Dezember 2001 verschiedene Präzisierungen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Unter anderem werden gemeinnützige (Wohn-)Baugenossenschaften faktisch der Mehrwertsteuerpflicht unterstellt, wenn im Vorstand (bau-)fachkundliche Personen mitarbeiten. Dies ist nicht unproblematisch, weil gemeinnützige Organisationen auf die Mitwirkung von Fachleuten in ihren Organen angewiesen sind.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Erachtet er die Praxismitteilung der ESTV vom 6. Dezember 2001 betreffend die Ausführungen in Ziffer 3 für richtig?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Entspricht die Praxis der ESTV den Zielsetzungen des gemeinnützigen und preisgünstigen Wohnungsbaus gemäss WFG?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Ist es gerechtfertigt, dass eine (fach-)professionelle Leitung einer gemeinnützigen Genossenschaft die Mehrwertsteuerpflicht mit sich zieht?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Ist er gewillt, die aktuelle Praxis zu korrigieren und in der kommenden Gesetzesrevision entsprechende Bestimmungen ausarbeiten zu lassen?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Mehrwertsteuergesetz. Leistungen von gemeinnützigen Wohnbauträgern</value></text></texts><title>Mehrwertsteuergesetz. Leistungen von gemeinnützigen Wohnbauträgern</title></affair>