{"id":20043130,"updated":"2025-11-14T08:59:11Z","additionalIndexing":"34;Post;Poststelle;Gleichbehandlung;Betriebseinstellung;Versorgung;service public","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2405,"gender":"f","id":341,"name":"Maury Pasquier Liliane","officialDenomination":"Maury Pasquier"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2004-03-18T00:00:00Z","legislativePeriod":47,"session":"4702"},"descriptors":[{"key":"L04K12020202","name":"Post","type":1},{"key":"L04K08060111","name":"service 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soll: Jede in einer solchen Gemeinde wohnhafte Person kann den Briefträger oder die Briefträgerin wissen lassen, dass sie z. B. eine Spezialsendung aufgeben möchte. Auf der nächsten Runde wird die oder der Postangestellte diese Person zu Hause aufsuchen und die gewünschte Sendung entgegennehmen oder irgendeine andere Dienstleistung des Universaldienstes erbringen.<\/p><p>Der Hausservice scheint zur Zufriedenheit seiner Benützerinnen und Benützer zu funktionieren. Eine bestimmte Personengruppe kommt jedoch nicht in den Genuss dieser Dienstleistung, und zwar einfach deshalb, weil sie nicht in der betreffenden Gemeinde wohnhaft ist.<\/p><p>Zu dieser Gruppe gehören z. B. Personen im Ruhestand, die zeitweise im Kanton, in dem sie erwerbstätig waren, und zeitweise in ihrem Herkunftskanton leben. Sie können natürlich nicht in beiden Kantonen zugleich wohnhaft sein und beanspruchen abwechselnd die Dienstleistungen der Post in dem Kanton, in dem sie sich jeweils aufhalten.<\/p><p>Da bekanntlich nicht alle diese Personen über ein Privatfahrzeug verfügen und die meisten Gemeinden ohne eigene Poststelle in ländlichen und oft auch gebirgigen Gegenden liegen, halte ich es für besonders stossend, sie vom Hausservice auszuschliessen. Dieses Verhalten widerspricht dem Grundsatz des Universaldienstes, der immerhin im Postgesetz verankert ist. Ich hoffe doch sehr, dass solche Weisungen der Post nur auf einem Missverständnis beruhen und dieses Missverständnis nun möglichst rasch beseitigt wird.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Vorbemerkungen<\/p><p>Gemäss dem per 1. Januar 2004 revidierten Postgesetz ist die Post verpflichtet, landesweit ein flächendeckendes Poststellennetz zu unterhalten. Sie muss sicherstellen, dass die Dienstleistungen des Universaldienstes in allen Regionen für alle Bevölkerungsgruppen in angemessener Distanz, in guter Qualität und zu angemessenen Preisen erhältlich sind. Die Hauszustellung erfolgt grundsätzlich in allen ganzjährig bewohnten Siedlungen. Auch diesen Grundsatz hält das Postgesetz neu explizit fest.<\/p><p>Zuhanden der Umsetzung in den Ausführungsbestimmungen wurde im Parlament bei der Änderung der Postgesetzgebung festgehalten, die heutige Zustellqualität solle erhalten bleiben; auch künftig gebe es aber keinen Rechtsanspruch auf Hauszustellung und die neue Bestimmung dürfe für die Post nicht zu höheren Kosten führen. Mit Kunden getroffene Vereinbarungen betreffend Zustellung sollen weiterhin Geltung haben und die Post soll auch in Zukunft vor Ort einvernehmliche Lösungen vereinbaren können, die den spezifischen Gegebenheiten Rechnung tragen.<\/p><p>In der ebenfalls auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Postverordnung setzte der Bundesrat die Aufträge des Parlamentes gemäss revidiertem Postgesetz um. Der Begriff \"Poststelle\" wurde in der Verordnung so definiert, dass hinsichtlich der Ausgestaltung der Poststellen ein genügend grosser Spielraum verbleibt. Ausdrücklich wurde die Post zur Führung eines Hausservices als Ersatzlösung für eine Poststelle ermächtigt, sofern in der entsprechenden Region noch eine Poststelle mit den Dienstleistungen des Universaldienstes für alle Bevölkerungsgruppen in angemessener Distanz erreichbar ist. Charakteristisch für den Hausservice ist, dass die Kunden die Postgeschäfte direkt an der Haustüre erledigen können; Zustellung und Annahme von Postdienstleistungen fallen an einem Ort zusammen.<\/p><p>Um die Erreichbarkeit der Dienstleistungen für alle Bevölkerungsgruppen sicherzustellen, muss die Post insbesondere auf die öffentlichen Verkehrsmittel abstellen. Zudem soll auch künftig in jeder Raumplanungsregion mindestens eine Poststelle mit allen Dienstleistungen des Universaldienstes verbleiben. Diese Bestimmung dient vor allem der Sicherstellung der Grundversorgung in Randgebieten.<\/p><p>Will die Post bestehende Poststellen schliessen oder verlegen, muss sie neu die betroffenen Gemeinden anhören und einvernehmliche Lösungen suchen. Ist eine Gemeinde mit einem Entscheid nicht einverstanden, kann sie die Situation einer vom UVEK eingesetzten Kommission vorlegen. Die Kommission prüft die Einhaltung der vorstehend geschilderten Grundsätze und gibt eine Empfehlung ab. Sie prüft somit u. a. konkret, ob bei der Einführung eines Hausservice als Ersatzlösung gleichzeitig in angemessener Distanz eine Poststelle mit den Dienstleistungen des Universaldienstes für alle Bevölkerungsgruppen erreichbar ist. Wie oben erwähnt, muss die Post für die Erreichbarkeit insbesondere auf den öffentlichen Verkehr abstellen.<\/p><p>Der Bundesrat hat die Aufsicht zusätzlich verstärkt und die Postregulationsbehörde eingesetzt, die u. a. die Einhaltung der Regeln zur Grundversorgung durch die Post überwacht. Die Post dokumentiert die Regulationsbehörde jährlich über Veränderungen im Poststellennetz und beim Hausservice und die Folgen für den Zugang zu den Dienstleistungen.<\/p><p>1. Grundsätzlich gilt, dass die Post adressierte Sendungen im Rahmen der geltenden gesetzlichen Regelungen (vgl. oben) auch am Domizil von Ferienhäusern zustellt und in den Fällen, in denen die Poststelle durch einen Hausservice ersetzt worden ist, der Hausservice allen Personen offen steht. Nicht zugestellt werden indes nicht adressierte Sendungen; darunter fallen insbesondere auch amtliche Anzeiger. Die Zustellperson geht somit nur dann die Ferienadresse an, wenn sie adressierte Sendungen zuzustellen hat. Gibt es nichts zuzustellen, macht es keinen Sinn, von der Post zu verlangen, dass die Zustellperson die Briefkästen der Ferienhäuser dahingehend überprüft, ob die Bewohner nun gerade in den Ferien weilen und gleichzeitig noch den Hausservice in Anspruch nehmen wollen. Eine Abkehr von dieser Praxis wäre mit unverhältnismässigen Kosten in der Zustellung verbunden. Weil gerade im Falle von Ferienhäusern praktisch jeder Fall anders liegt, sind nur individuelle Vereinbarungen geeignet, gute und finanziell vertretbare Lösungen zu finden.<\/p><p>Der Bundesrat unterstützt deshalb die Haltung der Post, im Falle von Ferienhäusern weiterhin auf flexible und pragmatische Vereinbarungen vor Ort zu setzen, die z. B. - wie von der Interpellantin angesprochen - in der Lösung mittels Abruf bei Bedarf bestehen können. Wie in den Vorbemerkungen ausgeführt, ist der Hausservice ohnehin immer nur dann zulässig, wenn zusätzlich in angemessener Distanz eine Poststelle mit den Dienstleistungen des Universaldienstes verbleibt.<\/p><p>2.\/3. Zur Definition des Universaldienstes sei auf die Vorbemerkungen verwiesen. Die im letzten Herbst von der Post in Auftrag gegebene Kundenbefragung durch ein unabhängiges Institut zur Zufriedenheit mit den neuen Formen des Zugangs zu den Dienstleistungen ergab für den Hausservice sehr gute Resultate: Die deutliche Mehrheit der Personen, die den Hausservice nutzen, sind damit sehr zufrieden. Dieses gute Resultat überrascht nicht, denn gerade für ältere Menschen ohne Auto stellt der Hausservice häufig eine verbesserte Dienstleistung dar. Sie können damit an der Haustüre alle Postgeschäfte erledigen. Davon kann auch die von der Interpellantin angesprochene Personengruppe von Ferienhausbesitzern im Ruhestand während der Dauer des Aufenthaltes am Zweitwohnsitz profitieren, wenn - wie von der Post zugesichert - pragmatische Lösungen vereinbart werden.<\/p><p>Hält die Post somit die gesetzlichen Anforderungen und ihre Zusagen ein, ist auch für die Personengruppe von Ferienhausbesitzern im Ruhestand in Gebieten mit Hausservice der Zugang zum Universaldienst rechtsgleich sichergestellt.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Beunruhigt durch die Entwicklung der Dienstleistungen der Post für die Gesamtbevölkerung ersuche ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:<\/p><p>1. Ist der Bundesrat nicht der Ansicht, dass in den Gemeinden, in denen die Poststellen durch einen Hausservice ersetzt worden sind, dieser Service auf Anfrage allen Personen zugänglich sein muss?<\/p><p>2. Geht er davon aus, dass die Direktion der Post, die über den in der Begründung dargelegten Missstand mittlerweile sicher im Bild ist, die Kinderkrankheiten des Hausservice umgehend kurieren wird?<\/p><p>3. Falls dies nicht geschieht, was versteht der Bundesrat dann unter \"Universaldienst\"? Und wie rechtfertigt er die ungleiche Behandlung von Nachbarinnen und Nachbarn?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Post und Universaldienst"}],"title":"Post und Universaldienst"}