﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20043166</id><updated>2023-07-28T11:12:50Z</updated><additionalIndexing>28;15;Klein- und mittleres Unternehmen;Sozialrecht;Vollzug von Beschlüssen;Vereinfachung von Verfahren</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Po.</abbreviation><id>6</id><name>Postulat</name></affairType><author><councillor><code>2637</code><gender>m</gender><id>1130</id><name>Wehrli Reto</name><officialDenomination>Wehrli</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion C</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Christlichdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2004-03-19T00:00:00Z</date><legislativePeriod>47</legislativePeriod><session>4702</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K0703060302</key><name>Klein- und mittleres Unternehmen</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K01040212</key><name>Sozialrecht</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0503020801</key><name>Vereinfachung von Verfahren</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K080703</key><name>Vollzug von Beschlüssen</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>5</id><name>Adm</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2006-06-23T00:00:00Z</date><text>Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt</text><type>32</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>2004-05-26T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EDI</abbreviation><id>4</id><name>Departement des Innern</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2004-03-19T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2006-06-23T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2562</code><gender>m</gender><id>543</id><name>Walker Felix</name><officialDenomination>Walker Felix</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2580</code><gender>f</gender><id>1071</id><name>Humbel Ruth</name><officialDenomination>Humbel</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2571</code><gender>m</gender><id>817</id><name>Imfeld Adriano</name><officialDenomination>Imfeld Adriano</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2510</code><gender>f</gender><id>488</id><name>Leuthard Doris</name><officialDenomination>Leuthard</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2538</code><gender>m</gender><id>516</id><name>Triponez Pierre</name><officialDenomination>Triponez</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2637</code><gender>m</gender><id>1130</id><name>Wehrli Reto</name><officialDenomination>Wehrli</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion C</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Christlichdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>04.3166</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Die langjährige Entstehungsgeschichte des ATSG hat gezeigt, wie komplex die Abstimmung der Sozialversicherungen ist. Die heute geltende Lösung stellt einen politischen und technischen Kompromiss unter dem Stichwort "ATSG light" eines ursprünglich umfangreicheren Gesetzentwurfes dar. Zur Diskussion standen damals eine koordinierte und zeitgleiche Revision der Spezialgesetze in Form eines so genannten Harmonisierungsgesetzes oder aber die Einführung eines allgemeinen Teiles des Sozialversicherungsrechtes. Gewählt wurde die zweite Lösung, weil dadurch die allgemeingültigen Bestimmungen in einem einzigen Gesetz zusammengefasst sind, während die Besonderheiten weiterhin in den jeweiligen Spezialgesetzen geregelt werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Gegenstand des ATSG sind im Wesentlichen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- die Definition von gewissen sozialversicherungsrechtlichen Begriffen wie Krankheit, Hilflosigkeit, Wohnsitz usw.;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- die Rechte und Pflichten der Versicherten im (Rechtspflege-)Verfahren; &lt;/p&gt;&lt;p&gt;- die Koordination der Leistungen;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- der Rückgriff der Versicherungen auf Dritte.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zu den einzelnen Punkten des Postulates ist Folgendes festzuhalten:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Die Regelungen im ATSG betreffen hauptsächlich die Beziehungen zwischen den Versicherten und den Versicherungen sowie ihren Durchführungsorganen, namentlich im Sozialversicherungsverfahren und in der Rechtspflege. Die Leistungsansprüche und Beitragspflichten sind jedoch nicht ins ATSG aufgenommen worden, weil sie keiner allgemeinen Regelung zugänglich sind (vgl. Ziff. 2).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die rechtlichen Beziehungen zwischen Leistungserbringern und Versicherten sind zum grossen Teil durch das Privatrecht (Obligationenrecht) und nicht durch das Sozialversicherungsrecht geregelt. Sie können deshalb ebenfalls nicht Gegenstand des ATSG bilden. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Bestimmungen zu den Arzttarifen wurden aus dem Gesetzentwurf gestrichen, weil sie komplex und umstritten sind. Ausserdem waren sie durch die zwischenzeitliche Inkraftsetzung des neuen Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 bereits teilweise überholt. Der Gesetzgeber hat sich also bereits mit dieser Frage auseinander gesetzt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nach Artikel 43 Absatz 7 KVG sorgt der Bundesrat für die Koordination der Tarife in der Krankenversicherung mit den Tarifordnungen der anderen Sozialversicherungen. Während das KVG eine föderalistische Ausgestaltung der Tarife sowie eine hohe Tarifautonomie der diversen Tarifpartner vorsieht, sind in den übrigen Sozialversicherungen gesamtschweizerische Tarifwerke üblich. Dennoch ist festzustellen, dass die Tarifierung in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen nach ähnlichen Modellen erfolgt und gerade im Bereich der ambulanten Einzelleistungstarife zumeist auf der gleichen Tarifstruktur beruht. Als Beispiel ist der Tarif für ärztliche Leistungen im Spital und in der freien Praxis, TarMed, zu nennen, der ursprünglich als Revision des Arzttarifes und des Spitalleistungskataloges in der Unfall-, Militär- und Invalidenversicherung vorgesehen war und infolge der vom KVG vorgeschriebenen einheitlichen Tarifstruktur auch für die Krankenversicherung erarbeitet wurde. Die entsprechenden Tarifverträge wurden denn auch von den Sozialversicherern einerseits und den Ärzten und Spitälern andererseits abgeschlossen. TarMed ist seit dem 1. Januar 2004 für sämtliche Sozialversicherungen und in allen Bereichen in Kraft. Er soll nicht zuletzt eine erhöhte Transparenz bringen und damit die Vergleichbarkeit der mit der Leistungserbringung verbundenen Kosten ermöglichen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Eine materielle Harmonisierung der Leistungen ist mit dem schweizerischen Sozialversicherungssystem und dessen Gliederung in ursachenbezogene Leistungen nur schwer vereinbar und würde den Besonderheiten der einzelnen Sozialversicherungszweige nicht gerecht. Obschon gerade in den Bereichen Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung die medizinischen Sachleistungen oft identisch sind, rechtfertigt dies allein noch nicht die Verallgemeinerung des Leistungsumfanges. Mit Rücksicht auf das bestehende System wurde deshalb im ATSG eine Regelung für die materielle Koordination gefunden, welche die Leistungen voneinander abgrenzt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Auch wenn aus den geschilderten Gründen keine umfassende Harmonisierung der verschiedenen Leistungssysteme möglich ist, wird bei einzelnen Themenkomplexen durchaus geprüft, ob eine Harmonisierung vorgenommen werden kann. Als Beispiel sei das neue Taggeldsystem in der IV erwähnt, das sich seit der 4. IV-Revision, d. h. seit dem 1. Januar 2004, am Taggeldsystem der Unfallversicherung orientiert. Eine Harmonisierung ist damit bereits im Gange.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Vereinheitlichung der Beitragsordnung trägt den unterschiedlichen Finanzierungssystemen der Sozialversicherungen ebenso wenig Rechnung. Als Beispiel dienen die Beiträge der öffentlichen Hand und die Kostenbeteiligung der Versicherten in der sozialen Krankenversicherung, welche die Unfallversicherung nicht kennt. Die Vereinheitlichung des Lohnbegriffes und der Beitragspflichten führt aufgrund der unterschiedlichen Grenzalter für den Beginn und das Ende der Beitragspflichten sowie unterschiedlichen Unterstellungsvorschriften zu Mehrbelastungen. Es gilt daher, Vereinheitlichungen selektiv zu prüfen und dort zu realisieren, wo sie sinnvoll sind und beitragsneutral ausgestaltet werden können. Dies ist im Rahmen von Änderungen der Spezialgesetze einfacher möglich als durch eine Revision des ATSG.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Ein Jahr nach Inkrafttreten des ATSG ist es noch zu früh, die Auswirkungen des neuen Gesetzes zuverlässig beurteilen zu können. Der Bundesrat verfolgt die Entwicklung selbstverständlich, gleich wie in anderen Regelungsbereichen, und wird gegebenenfalls notwendige gesetzliche Anpassungen vorschlagen. Die aufgeworfenen Einzelfragen werden aber auch im Rahmen spezialgesetzlicher Revisionen angegangen, aktuell insbesondere in den laufenden Vorbereitungsarbeiten zur 5. IV-Revision.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weitere materielle Harmonisierungen im ATSG aus Sicht des Bundesrates keine sachgerechte Lösung darstellen. Er erachtet daher die Erstellung eines Berichtes, wie im Postulat gefordert, nicht als angezeigt und lehnt das Postulat ab.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Seit dem 1. Januar 2003 ist das neue Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes in Kraft (ATSG; SR 839.1). Damit wurden einheitliche Begriffe, Verfahren und Organisationsbestimmungen erlassen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nach wie vor massgebend ist jedoch das System der risikoorientierten und gegliederten Versicherungszweige. Dieses hat verschiedene Vor-, aber auch eine Reihe von Nachteilen, die schrittweise beseitigt werden sollen. In diesem Sinne lade ich den Bundesrat ein, folgende Punkte zu prüfen und unter Abwägung möglicher Auswirkungen einen Bericht vorzulegen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Einheitliche Regelung der Beziehung der Leistungserbringer (z. B. Medizinalpersonen, Spitäler, Pflegeheime usw.) zu den Versicherten sowie die Möglichkeit einer einheitlichen Regelung der Grundsätze des Tarifrechtes im ATSG.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Schaffung einheitlicher Grundlagen für die Bemessung von Beiträgen, Prämien und Leistungen (materielle Harmonisierung KVG, UVG, IVG). Damit verbundene Erleichterungen für die Wirtschaft, insbesondere für die KMU.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Prüfung weiterer Einzelfragen, die in der ersten Fassung des ATSG nicht oder nur ungenügend beantwortet worden sind (z. B. Beweisrecht, Schadenminderungspflicht, "Eingliederung vor Rente", Zumutbarkeit oder Kausalzusammenhang).&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>KMU-Politik konkret (2). Revision des ATSG</value></text></texts><title>KMU-Politik konkret (2). Revision des ATSG</title></affair>