﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20043188</id><updated>2023-07-28T08:34:37Z</updated><additionalIndexing>15;Submissionswesen;Subvention;Arbeitsfrieden;Lohnverhandlung;Gesamtarbeitsvertrag;Konzession</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2143</code><gender>m</gender><id>172</id><name>Rechsteiner Paul</name><officialDenomination>Rechsteiner Paul</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2004-03-19T00:00:00Z</date><legislativePeriod>47</legislativePeriod><session>4702</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K0702040106</key><name>Gesamtarbeitsvertrag</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0702040107</key><name>Lohnverhandlung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0702040103</key><name>Arbeitsfrieden</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K07010305</key><name>Submissionswesen</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K0806010103</key><name>Konzession</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K1102030202</key><name>Subvention</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2004-10-08T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2004-06-07T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>WBF</abbreviation><id>8</id><name>Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2004-03-19T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2004-10-08T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2513</code><gender>m</gender><id>491</id><name>Maillard Pierre-Yves</name><officialDenomination>Maillard Pierre-Yves</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2526</code><gender>m</gender><id>503</id><name>Robbiani Meinrado</name><officialDenomination>Robbiani</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2413</code><gender>m</gender><id>349</id><name>Rennwald Jean-Claude</name><officialDenomination>Rennwald</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2591</code><gender>m</gender><id>1152</id><name>Daguet André</name><officialDenomination>Daguet</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2613</code><gender>m</gender><id>1150</id><name>Levrat Christian</name><officialDenomination>Levrat</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2294</code><gender>f</gender><id>94</id><name>Goll Christine</name><officialDenomination>Goll</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2143</code><gender>m</gender><id>172</id><name>Rechsteiner Paul</name><officialDenomination>Rechsteiner Paul</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>04.3188</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Das Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) sieht vor, dass soweit erforderlich den Landesverhältnissen angepasste Massnahmen zu treffen sind, um im weitesten Umfang Entwicklung und Anwendung von Verfahren zu fördern, durch die freiwillig über den Abschluss von Gesamtarbeitsverträgen verhandelt werden kann (Art. 4).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Die Meinung des Bundesrates in Bezug auf die Förderung der Gesamtarbeitsverträge (GAV) ist noch dieselbe wie zum Zeitpunkt der Ratifikation des IAO-Übereinkommens Nr. 98 (Botschaft in BBl 1999 I 513): Kollektivverhandlungen sind etwas Freiwilliges, weshalb der Staat günstige Rahmenbedingungen schaffen muss, die es den Sozialpartnern erlauben, gemeinsam die Arbeitsbedingungen auszuhandeln. Der Staat hat auch Verfahren vorzusehen, welche solche Verhandlungen erleichtern, er darf aber keine Massnahmen ergreifen, mit denen die Sozialpartner zum Verhandeln gezwungen werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Staat sichert mit anderen Worten die Förderung der GAV - und hält sich damit an das Übereinkommen Nr. 98 -, indem er günstige Rahmenbedingungen zum Bestehen der Gesamtarbeitsverträge schafft und deren Verhandlungen erleichtert.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In gewissen Fällen ist es schon vorgekommen, dass der Staat eine aktivere Rolle in der Förderung der GAV wahrgenommen hat. So hat z. B. im März 2000 die Vermittlung der Direktion für Arbeit des Seco eine gütliche Einigung im Streit über die Anpassung der Löhne des GAV für das Bauhauptgewerbe ermöglicht. Solche Interventionen sollen jedoch die Ausnahme bleiben, weil die Autonomie der Sozialpartner - als Garant der freiwilligen Verhandlungen - gewahrt werden muss.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft zur Ratifikation des IAO-Übereinkommens Nr. 98 die in der Schweiz vorhandenen Instrumente zur Förderung der kollektiven Verhandlungen aufgezählt. Diese Instrumente genügen den Anforderungen des Übereinkommens voll und ganz. Es handelt sich namentlich um:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- zahlreiche Bundesgesetze - darunter das Obligationenrecht (OR, SR 220)  -, die Mindestnormen festlegen, von denen mittels eines GAV abgewichen werden kann;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz; SR 822.14), das den Arbeitnehmenden Mitwirkungsrechte in Fragen der Arbeitssicherheit und des Arbeitnehmerschutzes, beim Übergang von Betrieben sowie im Fall von Massenentlassungen einräumt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- das Bereitstellen von Schlichtungsstellen und den entsprechenden Verfahren auf Stufe des Bundes und der Kanton, die es erlauben, kollektive Arbeitsstreitigkeiten im Rahmen von einfachen, raschen und unentgeltlichen Verfahren gütlich zu erledigen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zusätzlich können noch die im Rahmen der flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr angenommenen und am 1. Juni 2004 in Kraft tretenden Instrumente erwähnt werden: Die erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung von GAV und das Festlegen von zwingenden Mindestlöhnen in Normalarbeitsverträgen. Diese Instrumente werden ebenfalls zur Förderung der Kollektivverhandlungen beitragen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Beschaffungswesen&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Gemäss Artikel 8 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB; SR 172.056.1) vergibt der Bund Aufträge für Leistungen in der Schweiz nur an Anbieterinnen und Anbieter, die die Einhaltung der Arbeitsbedingungen, der Arbeitsschutzbestimmungen sowie der Lohngleichheit zwischen Frau und Mann gewährleisten. Anbieterinnen und Anbieter, die diesen Verfahrensgrundsatz nicht einhalten, können von einem laufenden öffentlichen Beschaffungsverfahren ausgeschlossen werden (Art. 11 BoeB). Als Arbeitsbedingungen gelten die Gesamtarbeitsverträge und die Normalarbeitsverträge und, wo diese fehlen, die tatsächlichen orts- und berufsüblichen Arbeitsbedingungen (Art. 6 und 7 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen, VoeB; SR 172.056.11).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Einhaltung dieser Verfahrensgrundsätze ist im Beschaffungsrecht eine Verpflichtung des Bundes und kein Eignungs- oder Zuschlagskriterium zur Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes. Diese Konzeption gewährleistet, dass sich die mit dem Artikel 8 BoeB verfolgten Ziele - Sicherung sozialer Errungenschaften, Wahrung des Arbeitsfriedens sowie Verhinderung sozialpolitischer Auswirkungen - nicht mit dem Ziel des Beschaffungsverfahrens - der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes - vermischen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Konzessionen&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Einhaltung des anwendbaren Rechtes - wie z. B. des Arbeitsrechtes - und der branchenüblichen Arbeitsbedingungen gilt im Rahmen der liberalisierten Märkte auch bei der Erteilung von staatlichen Konzessionen und Bewilligungen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dies ist der Fall in der Telekommunikation (Art. 6 des Fernmeldegesetzes, FMG; SR 784.10), für die Post (Art. 22 der Postverordnung; VPG, SR 783.01) sowie die Eisenbahnen (Art. 9 des Eisenbahngesetzes, EBG; SR 742.101, wonach die Bewilligung für die Benutzung der Infrastruktur einer anderen Eisenbahnunternehmung u. a. nur erteilt wird, wenn die arbeitsrechtlichen Vorschriften eingehalten und die Arbeitsbedingungen der Branche gewährleistet werden).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Was die Einhaltung der GAV anbelangt, weist der Bundesrat darauf hin, dass das Parlament im Rahmen der Diskussionen über die Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes (1996-1997) seinen eindeutigen Willen bekundet hat, die Pflicht der Swisscom, wonach diese mit den Personalverbänden über den Abschluss eines GAV verhandeln muss (ein solcher GAV besteht seit dem 1. Januar 2001), nicht auf die Konkurrenten der Swisscom auszudehnen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In seinen Antworten auf die Interpellationen Maillard 03.3039, "Verletzung des Fernmeldegesetzes durch Orange", und Sommaruga 01.3197, "Arbeitsbedingungen bei konzessionierten Betrieben", hat der Bundesrat den Abschluss eines GAV in der Telekommunikationsbranche begrüsst. Er hat sich zudem bereit erklärt, den Geltungsbereich solcher GAV allgemeinverbindlich zu erklären, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In der zweiten Etappe der Bahnreform ist vorgesehen, eine Pflicht über die Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen einzuführen, um in den Genuss von Subventionen für den - insbesondere regionalen - Transport von Personen zu kommen. Dort, wo kantonale GAV bestehen (z. B. im Bereich der Bustransporte in Bern und in Solothurn), verlangt der Bund für die Vergabe von Subventionen bereits jetzt die Einhaltung dieser Verträge.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Subventionen&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Subventionen verfolgen je nach ihrer Verwendung verschiedenartige Ziele. Keines dieser Ziele ist primär auf die Einhaltung der GAV oder der minimalen Arbeitsbedingungen ausgerichtet. Bei der Vergabe von staatlichen Subventionen müssen die Behörden darauf achten, nicht Empfängerinnen und Empfänger zu subventionieren, die offensichtlich und systematisch gegen die Vorschriften unseres Rechtssystems und die geltenden Gesamtarbeitsverträge verstossen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Das öffentliche Beschaffungswesen stellt kein Instrument zur Förderung des Abschlusses von GAV durch die Sozialpartner dar. Eine konsequente und angemessene Umsetzung von Artikel 8 BoeB in der Praxis kann aber immerhin dazu beitragen, dass immer mehr Betriebe die Arbeitsbedingungen der geltenden GAV einhalten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Anbieterinnen und Anbieter können nicht gezwungen werden, sich einem GAV anzuschliessen, doch erteilt der Bund seine Aufträge nur an Betriebe, welche die normativen Bestimmungen der GAV einhalten, um soziale Verzerrungen unter ihnen zu verhindern. Die Beschaffungskommission des Bundes empfiehlt den Beschaffungsstellen, von den Anbietern die Unterzeichung einer Erklärung zu verlangen, wonach sie - sowie ihre Subunternehmer - sich verpflichten, die Arbeitsbedingungen, die Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz sowie die Lohngleichheit einzuhalten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Andere Massnahmen wurden oder werden noch getroffen, damit die Umsetzung von Artikel 8 BoeB Auswirkungen zeigt:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Zuerst sollen die Anbieterinnen und Anbieter und die Beschaffungsstellen bezüglich der Verpflichtungen nach Artikel 8 BoeB informiert und sensibilisiert werden. Die sehr häufigen Besuche auf der Internet-Homepage des Bundes über das öffentliche Beschaffungswesen sind bereits ein ermutigendes Zeichen dieser Sensibilisierung.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Bund im Rahmen des öffentlichen Beschaffungswesens anwendet, wird auf die entsprechende Regelung verwiesen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Die Umsetzung von Artikel 8 BoeB ist in der Aus- und Weiterbildung der Personen mit Beschaffungsverantwortung integriert.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Im Baugewerbe soll die Anbieterin oder der Anbieter in Zukunft eine Bestätigung der paritätischen Kommissionen beibringen müssen, um am Verfahren über das Beschaffungswesen teilnehmen zu können. Auf eidgenössischer als auch auf kantonaler Ebene finden zurzeit entsprechende Versuche statt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Diese Massnahme wird in einzelnen Bereichen durch ein massvolles Kontrollsystem unterstützt. So sind namentlich bei der Vergabe von Druckaufträgen zusammen mit Vertreterinnen und Vertretern von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden die notwendigen Voraussetzungen geschaffen worden, um entsprechende Kontrollen durchzuführen.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Die Schweiz ist spätestens seit der Ratifikation der IAO-Konvention Nr. 98 (für die Schweiz in Kraft seit dem Jahre 2000) gehalten, Gesamtarbeitsverträge als Form der kollektiven Regelung der Arbeitsbedingungen zu fördern.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ich frage den Bundesrat:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Wie steht er zum Postulat der Förderung von Gesamtarbeitsverträgen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. In welcher Form und mit welchen Instrumenten gedenkt er, Kollektivverhandlungen zu fördern?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Ist er insbesondere bereit, den Bestand und die Respektierung eines Gesamtarbeitsvertrages als gewichtiges Zuschlagskriterium bei der Vergabe von Submissionen, Konzessionen und Subventionen zu betrachten?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Welche Möglichkeiten sieht er, Gesamtarbeitsverträge im eigenen Wirkungsbereich des Staates, namentlich im öffentlichen Beschaffungswesen, verstärkt zu fördern?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Förderung von Gesamtarbeitsverträgen</value></text></texts><title>Förderung von Gesamtarbeitsverträgen</title></affair>