{"id":20043207,"updated":"2023-07-27T19:53:22Z","additionalIndexing":"52;24;Kohlendioxid;Steuererhebung;Energiepreis;Rechtsquelle;Klimaveränderung;Staatsquote;CO2-Abgabe;Privatwirtschaft;Benzin;Steuermonopol;Lenkungsabgabe","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2004-05-03T00:00:00Z","legislativePeriod":47,"session":"4703"},"descriptors":[{"key":"L04K06020209","name":"Klimaveränderung","type":1},{"key":"L04K11070602","name":"Steuererhebung","type":1},{"key":"L05K0704060208","name":"Privatwirtschaft","type":1},{"key":"L03K050301","name":"Rechtsquelle","type":1},{"key":"L04K11070311","name":"Steuermonopol","type":1},{"key":"L06K070501020901","name":"Kohlendioxid","type":2},{"key":"L05K1701010502","name":"CO2-Abgabe","type":2},{"key":"L04K11080109","name":"Staatsquote","type":2},{"key":"L04K06010403","name":"Lenkungsabgabe","type":2},{"key":"L06K170401010101","name":"Benzin","type":2},{"key":"L05K1701010605","name":"Energiepreis","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":2,"name":"Diskussion"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2005-10-07T00:00:00Z","text":"Diskussion verschoben","type":29},{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2006-06-23T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2005-09-23T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1083535200000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1151013600000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"type":"author"},{"councillor":{"code":2563,"gender":"f","id":551,"name":"Marty Kälin Barbara","officialDenomination":"Marty Kälin"},"type":"speaker"}],"shortId":"04.3207","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Der Klimarappen ist eine privatwirtschaftliche Massnahme, die von einer privatrechtlich organisierten Stiftung umgesetzt werden soll. Er wird den freiwilligen Massnahmen nach Artikel 4 des CO2-Gesetzes zugeordnet und bedarf daher keiner zusätzlichen Rechtsgrundlage. Als Branchenabsprache unterliegt er dem Kartellgesetz, das dem Bundesrat zur Verwirklichung übergeordneter Interessen die befristete Zulassung von Wettbewerbsabreden erlaubt.<\/p><p>2. Die im Juli 2005 gegründete Stiftung \"Klimarappen\" legt die Höhe des Klimarappens fest und entscheidet über die Verwendung der Einnahmen. Der Stiftungsrat setzt sich u. a. aus Vertretern der Erdöl-Vereinigung, economiesuisse und TCS zusammen. Der Stiftung sollen jährlich rund 100 Millionen Franken zugeführt werden, die zum grössten Teil für Massnahmen im Inland eingesetzt werden. Den grössten Zielbeitrag erbringt die Stiftung allerdings in Form von ausländischen CO2-Zertifikaten. Für die Anrechnung der Inlandmassnahmen sind die im Rahmen des Programms \"Energie Schweiz\" entwickelten Wirkungsanalysen massgebend. Den Rahmen für die Anrechnung von ausländischen Zertifikaten setzt die Verordnung vom 22. Juni 2005 über die Anrechnung der im Ausland erzielten Emissionsverminderungen (CO2-Anrechnungsverordnung).<\/p><p>3. Zwischen Fiskal- und Staatsquote ist zu unterscheiden: Die Fiskalquote setzt die Steuereinnahmen des Bundes ins Verhältnis zum Bruttoinlandprodukt, und die Staatsquote zeigt die Ausgaben relativ zum Bruttoinlandprodukt. Der Klimarappen ist keine staatliche Steuer, sondern wird von einer privatwirtschaftlich getragenen und privatrechtlich organisierten Stiftung erhoben. Somit erhöht sich durch den Klimarappen weder die Fiskal- noch die Staatsquote. Hingegen wird die CO2-Lenkungsabgabe als Einnahme und Ausgabe über die Finanzrechnung des Bundes gebucht. Die CO2-Abgabe erhöht damit die Fiskal- und die Staatsquote, dies obwohl die Abgabe haushaltsneutral ist, d. h., der Ertrag an Wirtschaft und Bevölkerung zurückverteilt wird.<\/p><p>4. Einen Präzedenzfall zum Klimarappen gibt es in der Energieforschung, bevor diese mit der Annahme des Energieartikels im Jahre 1990 verfassungsrechtlich verankert wurde. Im Jahre 1977 gründeten die Branchenorganisationen der Energieträger Erdöl, Erdgas, Kohle und Strom den Nationalen Energie-Forschungsfonds, den sie in den Siebziger- und Achtzigerjahren mit jährlich etwa 15 bis 17 Millionen Franken aus einem Preiszuschlag alimentierten. Der Beitrag der einzelnen Energieträger richtete sich dabei nach deren Anteil am Endenergieverbrauch.<\/p><p>5. Der Klimarappen wird unter die freiwilligen Massnahmen nach Artikel 4 des CO2-Gesetzes subsumiert. Er wird als Preiszuschlag auf Importstufe erhoben und nicht bei der Betankung. Daher haben Automobilistinnen und Automobilisten an der Tankstelle keine Wahlfreiheit. Der Bund kann diese nicht sicherstellen, da er beim Klimarappen aus verfassungsrechtlichen Gründen Erhebung und Mittelverwendung nicht beeinflussen darf.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Mit dem sogenannten Klimarappen wollen die Erdöl-Vereinigung und die Verkehrsverbände eine neue, private Steuer einführen - eine Zwangsabgabe auf Benzin und Diesel. Dem \"Newsletter\" von économiesuisse lässt sich entnehmen, dass man einen Grossteil der Steuererträge in Höhe von 100 Millionen Franken direkt der hauseigenen \"Energieagentur der Wirtschaft\" zuhalten will. Vergleiche \"Newsletter\" 1\/2 2004 S. 3: \"Allerdings müsste das Vorhaben unter dem Dach der Energie-Agentur durchgeführt werden, damit alle möglichen Synergien und Kooperationen zwischen den Aktionen im Treib- und Brennstoffsektor genutzt werden können.\"<\/p><p>Mit dem Klimarappen werden die Wirtschaftsverbände Erdöl-Vereinigung und économiesuisse zur ausserparlamentarischen Steuer- und Subventionsbehörde, nachdem sie die transparente, rechtskonforme Einführung einer Förderabgabe stets bekämpft haben.<\/p><p>Steuern oder private Zwangsabgaben für den Umweltschutz werden in der Schweiz mittels Gesetzen geregelt, so z. B. die Deponieabgabe (USG 32e), die Lenkungsabgabe auf VOC (USG 35a) auf Heizöl (USG 35b), die CO2-Abgabe (CO2-Gesetz Art. 6,7), Gewässerschutzabgaben- und Gebühren (GSchG Art. 60a). Auch Zwangsabgaben, die an Private entrichtet werden, wie die vorbezogene Entsorgungsgebühr (USG 32a), bedürfen stets einer referendumsfähigen Gesetzesänderung.<\/p><p>1. Seit wann dürfen Private in der Schweiz Steuern erheben?<\/p><p>2. Wer entscheidet über die Verwendung der neuen Klimasteuer (\"Klimarappen\"), der mit einer Höhe von 100 Millionen Franken oder mehr, das zwei- bis dreifache Volumen von \"Energie Schweiz\" erreicht?<\/p><p>3. Die Zwangsabgabe namens Klimarappen erhöht - im Gegensatz zur CO2-Abgabe mit voller Rückerstattung - die Fiskalquote. Hält der Bundesrat eine solche Erhöhung der Staatsquote, und erst noch ohne Rechtsgrundlage, für richtig?<\/p><p>4. Gibt es andere Beispiele im Umweltschutz, wo Private ohne Rechtsgrundlage über die Erhebung und Umverteilung von Hunderten Millionen Franken bestimmen?<\/p><p>5. Beim Klimarappen behauptet die Erdöl-Vereinigung, es handle sich um eine freiwillige Massnahme.<\/p><p>a. Haben die Automobilisten an jeder Tanksäule tatsächlich die freie Wahl, den Klimarappen zu bezahlen oder nicht?<\/p><p>b. Können die Bundesbehörden sicherstellen, dass sich die Automobilisten an der Tankstelle frei entscheiden können, ob sie eine Klimasteuer an die Erdöl-Vereinigung entrichten wollen oder nicht?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Neue Klimasteuer ohne Rechtsgrundlage"}],"title":"Neue Klimasteuer ohne Rechtsgrundlage"}