﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20043209</id><updated>2023-07-28T09:35:46Z</updated><additionalIndexing>2841;Bioethik;Organverpflanzung;Tod</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2610</code><gender>m</gender><id>1154</id><name>Kohler Pierre</name><officialDenomination>Kohler Pierre</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion C</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Christlichdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2004-05-03T00:00:00Z</date><legislativePeriod>47</legislativePeriod><session>4703</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K01050516</key><name>Organverpflanzung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1603010401</key><name>Bioethik</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K01010304</key><name>Tod</name><type>1</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2004-10-08T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2004-06-23T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EDI</abbreviation><id>4</id><name>Departement des Innern</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2004-05-03T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2004-10-08T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2610</code><gender>m</gender><id>1154</id><name>Kohler Pierre</name><officialDenomination>Kohler Pierre</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion C</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Christlichdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>04.3209</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Das tragische Schicksal von Rosmarie Voser erinnert uns daran, dass es in medizinischen Dingen keine Unfehlbarkeit gibt. Diese Patientin, die auf ein neues Herz wartete und mit ihrem Beispiel die Organspende fördern wollte, ist infolge eines Laborfehlers gestorben. Und dies, obwohl laut Aussage der besten schweizerischen Transplantationsspezialisten ein solcher Fehler ausgeschlossen ist (so Professor Morel in einem Interview mit "Le Matin" vom 25. April 2004).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ein tragischer Vorfall wie dieser darf die Entnahme und die Transplantation von Organen nicht grundsätzlich infrage stellen. Im Gegenteil, es ist zu hoffen, dass er der Bewusstseinsbildung dient und die Solidarität mit den zahlreichen schwerkranken Menschen, die auf ein neues Leben warten, fördert. Allerdings muss uns dieser Fall auch zu mehr Vorsicht bei der Beurteilung der mit der Organtransplantation verbundenen Risiken mahnen. Es gilt zu verhindern, dass andere Menschenleben auf diese Weise zugrunde gehen, ob es sich nun um Kranke oder aber um Menschen handelt, die zu Lebzeiten ein Organ spenden. Tatsächlich ist die Entnahme von Organen bei lebenden Spenderinnen und Spendern heute zwar möglich, aber keineswegs risikofrei. Den Spenderinnen und Spendern muss der grösstmögliche Schutz garantiert werden. Der erwähnte Vorfall hat gezeigt, dass Schweizer Ärztinnen und Ärzte auch nicht weniger Fehler begehen als ihre ausländischen Kolleginnen und Kollegen. Sie können daher auch nicht garantieren, dass die Entnahme von Organen in der Schweiz sicherer ist als anderswo. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass bei der Entnahme eines Leberlappens das Mortalitätsrisiko für die Spenderin oder den Spender 1 Prozent und das Morbiditätsrisiko gar 18 Prozent beträgt, mit anderen Worten: es ist 30-mal höher als das Risiko bei der Lebendspende einer Niere.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Gewiss muss die Lage der Patientinnen und Patienten sowie ihrer Angehörigen im Zentrum unserer Aufmerksamkeit stehen. Aber es gilt doch auch, Leben und Gesundheit der Spenderinnen und Spender zu schützen. Der Entwurf des Transplantationsgesetzes, der sich zurzeit in der parlamentarischen Beratung befindet, schenkt in dieser Hinsicht den Empfängerinnen und Empfängern mehr Aufmerksamkeit als den Spenderinnen und Spendern.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Eine erste unerlässliche Massnahme muss darin bestehen, dass der Vorrang der Verwendung von Organen Verstorbener gegenüber der Organentnahme bei lebenden Personen bekräftigt wird. Dieser Grundsatz ist im Europäischen Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin verankert. Damit soll weder die Organentnahme bei lebenden Personen noch die Organspende überhaupt erschwert werden. Dies beweist schon die Tatsache, dass Spanien, das die höchste Organspendequote in Europa aufweist, dieses Übereinkommen ohne diesbezüglichen Vorbehalt ratifiziert hat. Es geht hier nur um eine erste Schutzmassnahme zugunsten der Spenderinnen und Spender.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Mehr denn je scheint es daher nötig, die Erfordernisse von Artikel 19 Absatz 1 des Europäischen Übereinkommens über Menschenrechte und Biomedizin zu übernehmen. Dabei soll der Bundesrat jedoch die Befugnis erhalten, für bestimmte Organe von dieser Vorschrift abweichen zu können, wenn auf der Grundlage wissenschaftlicher Daten feststeht, dass die Entnahme dieser Organe tatsächlich mit einem vertretbaren Risiko für Spenderinnen und Spender verbunden ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Angesichts der Risiken, welche die Spenderinnen und Spender eingehen, scheint es ferner unerlässlich, dass ein Spenderregister geschaffen und mit einem Monitoringsystem zum Gesundheitszustand der Spenderinnen und Spender kombiniert wird. Der Bund müsste die Finanzierung eines solchen Registers übernehmen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Der Interpellant schlägt vor, der Transplantation von Organen verstorbener Personen den Vorrang zu geben. Einer lebenden Person soll ein Organ nur dann entnommen werden dürfen, wenn ein geeignetes Organ einer verstorbenen Person nicht verfügbar ist (Grundsatz der Subsidiarität der Lebendspende).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat hat am 12. September 2001 die Botschaft zu einem Transplantationsgesetz verabschiedet und an das Parlament weitergeleitet. Er hat darauf verzichtet, im Gesetzentwurf den Grundsatz der Subsidiarität der Lebendspende zu verankern.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Lebendspende hat gegenüber der Transplantation von Organen Verstorbener den Vorteil, dass der Eingriff besser geplant werden kann. Die spendende und die empfangende Person können unter den bestmöglichen Voraussetzungen operiert werden. Der Zeitpunkt der Transplantation kann im Voraus bestimmt werden, und die Operation muss nicht notfallmässig durchgeführt werden. Hinzu kommt, dass lange und belastende Wartezeiten auf ein Organ für die Empfängerin oder den Empfänger vermieden werden können. Ein sehr wichtiger Vorteil der Lebendspende ist zudem, dass die Transplantationsergebnisse wesentlich besser sind als mit Organen verstorbener Personen. Ein Vergleich der Transplantationsergebnisse aus den USA ergibt z. B. bezüglich der Ein-Jahres-Überlebensrate von transplantierten Nieren eine Differenz von 5,6 Prozent, bezüglich der Fünf-Jahres-Überlebensrate eine Differenz von 12,9 Prozent zugunsten der Lebendspende. Bei der Leber ergibt sich bezüglich der Ein-Jahres-Überlebensrate zwar eine Differenz von 1,3 Prozent zugunsten der Transplantation von Organen Verstorbener, bezüglich der Fünf-Jahres-Überlebensrate aber eine Differenz von 14 Prozent zugunsten der Lebendspende. Die Transplantation von Nieren oder Lebern, die von Personen zu Lebzeiten gespendet werden, hat also mittel- und langfristig die bedeutend grösseren Erfolgschancen, als wenn Organe verstorbener Personen verwendet werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Lebendspende hat den Nachteil, dass sie mit einem Eingriff in die körperliche Integrität einer gesunden Person und damit mit einem gewissen Risiko verbunden ist. Dieses gesundheitliche Risiko war für den Europarat der Grund, in Artikel 19 der Bioethikkonvention den Grundsatz der Subsidiarität der Lebendspende vorzusehen. Dieses Risiko ist allerdings bei der Lebendspende von Nieren sehr gering. Das Mortalitätsrisiko für die Spenderin oder den Spender liegt weltweit bei 0,04 Prozent. Demgegenüber geht die Spenderin oder der Spender eines Leberlappens ein höheres Risiko ein. Das Mortalitätsrisiko liegt in Europa bei 0,4 Prozent, in den USA bei 0,17 Prozent. In der Schweiz hat sich bisher noch kein Todesfall als Folge einer Lebendspende ereignet.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat hat den Risiken, die die Spenderin oder der Spender eingeht, Rechnung getragen. In Artikel 12 des Transplantationsgesetzes hat er nämlich festgelegt, dass eine Lebendspende nur vorgenommen werden darf, wenn für das Leben oder die Gesundheit der Spenderin oder des Spenders kein ernsthaftes Risiko besteht. Der Vorwurf des Interpellanten, das Gesetz sorge sich mehr um den Schutz der Empfängerin oder des Empfängers als um denjenigen der Spenderin oder des Spenders, ist deshalb nicht zutreffend.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Es erscheint selbstverständlich, dass vor jeder Lebendspende das medizinische Risiko der Spenderin oder des Spenders abgeklärt werden muss. Ergibt diese Abklärung, dass das Risiko vertretbar ist, ist allerdings nicht einsehbar, weshalb es diesfalls nicht der Autonomie der Spenderin oder des Spenders anheim gestellt sein soll zu entscheiden, ob sie oder er dieses vertretbare Risiko auf sich nehmen will. Aus der Sicht der Empfängerin oder des Empfängers ist nicht einsehbar, weshalb sie oder er sich das Organ einer verstorbenen Person mit einer schlechteren Prognose transplantieren lassen soll, wenn alternativ eine Lebendspende möglich wäre. Schliesslich ist es auch unter dem Gesichtspunkt der Organallokation unter Bedingungen einer sich ständig verschärfenden Knappheit an Organen nicht einsehbar, warum einer Patientin oder einem Patienten, die oder der ein Lebendorgan erhalten könnte und möchte, ein Organ einer verstorbenen Person aufgezwungen und damit zugleich einer Patientin oder einem Patienten auf der Warteliste vorenthalten werden soll. Zusammenfassend erscheint es deshalb nicht gerechtfertigt, mit einer Subsidiaritätsklausel mündige und informierte Personen gegen ihren Willen von einem rational begründbaren und in seinen Risiken überschaubaren Eingriff in die eigene körperliche Integrität zugunsten eines kranken Menschen abzuhalten und Patientinnen und Patienten eine medizinisch eindeutig schlechtere Therapie aufzuzwingen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nationalrat und Ständerat haben das Transplantationsgesetz diskutiert und verabschiedet, wobei zwischen den beiden Kammern noch 14 Differenzen bestehen. Sie haben den Vorschlag des Bundesrates zur Lebendspende gutgeheissen und darauf verzichtet, den Grundsatz der Subsidiarität der Lebendspende in das Gesetz aufzunehmen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat teilt im Übrigen die Ansicht des Interpellanten, dass ein Lebendspenderegister, das den Gesundheitszustand und die Komplikationsrate von Lebendspenderinnen und Lebendspendern in regelmässigen Abständen erfasst, ein wertvolles Instrument ist. Der Nationalrat hat ein solches Register in der Wintersession im Gesetz verankert. Allerdings hat es der Ständerat in der Sommersession wieder aus dem Gesetz gestrichen.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Ich frage den Bundesrat, ob er nach dem Todesfall vom 23. April 2004 im Zürcher Universitätsspital bereit ist, den folgenden Antrag für die parlamentarische Beratung rasch zu prüfen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Antrag zur Änderung des Entwurfes zum Transplantationsgesetz:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Art. 12 Voraussetzungen der Entnahme&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Abs. 1&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Organe, Gewebe oder Zellen dürfen einer lebenden Person entnommen werden, wenn:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;a. sie urteilsfähig und mündig ist;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;b. sie umfassend informiert worden ist und frei und schriftlich zugestimmt hat;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;c. für ihr Leben oder ihre Gesundheit kein ernsthaftes Risiko besteht; und&lt;/p&gt;&lt;p&gt;d. weder ein geeignetes Organ oder Gewebe einer verstorbenen Person verfügbar ist noch eine alternative therapeutische Methode von vergleichbarer Wirksamkeit besteht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Abs. 2&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat bestimmt, welche therapeutischen Methoden für die Empfängerin oder den Empfänger nicht von vergleichbarer Wirksamkeit sind.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Transplantationsgesetz. Vorrang für Organe Verstorbener</value></text></texts><title>Transplantationsgesetz. Vorrang für Organe Verstorbener</title></affair>