{"id":20043253,"updated":"2023-07-28T11:44:12Z","additionalIndexing":"34;Fernsehen;Kabelfernsehen;Monopol;Zürich (Kanton);eingeschränkte Verbreitung;freie Verbreitung von Programmen;lokales Massenmedium;Sendekonzession","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2431,"gender":"f","id":368,"name":"Zapfl Rosmarie","officialDenomination":"Zapfl"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"Christlichdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2004-05-07T00:00:00Z","legislativePeriod":47,"session":"4703"},"descriptors":[{"key":"L05K1202050104","name":"lokales Massenmedium","type":1},{"key":"L05K1202050101","name":"Fernsehen","type":1},{"key":"L06K120205010104","name":"Kabelfernsehen","type":1},{"key":"L05K1202050110","name":"Sendekonzession","type":1},{"key":"L05K1202040103","name":"freie Verbreitung von Programmen","type":1},{"key":"L05K0703010103","name":"Monopol","type":2},{"key":"L05K1201020201","name":"eingeschränkte Verbreitung","type":2},{"key":"L05K0301010123","name":"Zürich (Kanton)","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2004-10-08T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2004-09-08T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1083880800000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1097186400000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2299,"gender":"m","id":108,"name":"Hegetschweiler Rolf","officialDenomination":"Hegetschweiler"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2635,"gender":"m","id":1110,"name":"Vischer Daniel","officialDenomination":"Vischer Daniel"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2547,"gender":"m","id":526,"name":"Zuppiger Bruno","officialDenomination":"Zuppiger"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2489,"gender":"m","id":465,"name":"Fehr Mario","officialDenomination":"Fehr Mario"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2394,"gender":"f","id":331,"name":"Hubmann Vreni","officialDenomination":"Hubmann"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2605,"gender":"m","id":1126,"name":"Hutter Markus","officialDenomination":"Hutter Markus"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2504,"gender":"m","id":480,"name":"Keller Robert","officialDenomination":"Keller Robert"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2274,"gender":"m","id":28,"name":"Bortoluzzi Toni","officialDenomination":"Bortoluzzi"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2415,"gender":"m","id":352,"name":"Schlüer Ulrich","officialDenomination":"Schlüer"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2423,"gender":"f","id":360,"name":"Thanei Anita","officialDenomination":"Thanei"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2270,"gender":"m","id":15,"name":"Binder Max","officialDenomination":"Binder"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2254,"gender":"f","id":101,"name":"Haering Barbara","officialDenomination":"Haering"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2525,"gender":"f","id":502,"name":"Riklin Kathy","officialDenomination":"Riklin Kathy"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2296,"gender":"m","id":97,"name":"Gross Andreas","officialDenomination":"Gross Andreas"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2310,"gender":"m","id":146,"name":"Maurer Ueli","officialDenomination":"Maurer Ueli"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2455,"gender":"f","id":405,"name":"Fehr Jacqueline","officialDenomination":"Fehr Jacqueline"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2563,"gender":"f","id":551,"name":"Marty Kälin Barbara","officialDenomination":"Marty Kälin"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2585,"gender":"m","id":1138,"name":"Bäumle Martin","officialDenomination":"Bäumle"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2473,"gender":"m","id":449,"name":"Aeschbacher Ruedi","officialDenomination":"Aeschbacher Ruedi"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2636,"gender":"m","id":1128,"name":"Wäfler Markus","officialDenomination":"Wäfler Markus"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2519,"gender":"m","id":542,"name":"Mörgeli Christoph","officialDenomination":"Mörgeli"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2407,"gender":"f","id":343,"name":"Müller-Hemmi Vreni","officialDenomination":"Müller-Hemmi"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2644,"gender":"m","id":1233,"name":"Rutschmann Hans","officialDenomination":"Rutschmann"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2597,"gender":"f","id":1125,"name":"Galladé Chantal","officialDenomination":"Galladé"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2612,"gender":"m","id":1113,"name":"Leutenegger Filippo","officialDenomination":"Leutenegger Filippo"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2294,"gender":"f","id":94,"name":"Goll Christine","officialDenomination":"Goll"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2572,"gender":"m","id":820,"name":"Schibli Ernst","officialDenomination":"Schibli"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2431,"gender":"f","id":368,"name":"Zapfl Rosmarie","officialDenomination":"Zapfl"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"Christlichdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"04.3253","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Um das Publikum zu erreichen, ist es für private Fernsehveranstalter wichtig, mit ihren Programmen Zugang zu Kabelnetzen zu erhalten. Dies hängt mit der guten Kabelversorgung in unserem Lande zusammen und ist auf die Tatsache zurückzuführen, dass die knappen terrestrischen Frequenzen in erster Linie für die Verbreitung der SRG-Programme eingesetzt werden.<\/p><p>Die Zunahme der Anzahl verfügbarer Programme sowie die Tendenz, dass über Kabelnetze zunehmend auch Fernmeldedienste (Breitbandinternet, Sprachtelefonie) angeboten werden, haben zu einer Verknappung der Kabelkapazitäten geführt. Dies hat zur Konsequenz, dass die vorhandenen technischen Möglichkeiten nicht ausreichen, um alle Übertragungswünsche befriedigen zu können.<\/p><p>Grundsätzlich können Kabelnetzbetreiber selbst entscheiden, welche Programme sie in ihr Netz einspeisen wollen. Bei publikumsattraktiven Programmen führt diese Lösung in der Regel kaum zu Problemen. Die Netzbetreiber nehmen solche Angebote regelmässig im eigenen Interesse ins Kabel auf, um ihren Abonnenten eine attraktive Programmpalette anbieten und gegen die Konkurrenz der Satellitenverbreitung bestehen zu können.<\/p><p>Weigert sich ein Kabelnetzbetreiber, ein Programm in sein Netz aufzunehmen, stellt das Recht bestimmte Korrekturmöglichkeiten zur Verfügung. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass in der Regel in jedem Gebiet nur ein Kabelnetz existiert und der lokale Netzbetreiber somit über eine faktische Monopolstellung verfügt. Diese Situation wird sich allenfalls mittelfristig ändern, wenn Fernmeldediensteanbieter über ihre Infrastrukturen den Haushalten Programme zuführen und die lokalen Kabelnetze konkurrenzieren werden. Ein entsprechender Versuch der Swisscom-Tochter Bluewin ist in der Zwischenzeit angelaufen.<\/p><p>In Anwendung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) ist ein Kabelnetzbetreiber in zwei Fällen verpflichtet, Programme in sein Netz einzuspeisen:<\/p><p>- Eine generelle Übertragungspflicht (Must-carry-rule) besteht zunächst für die SRG-Angebote sowie für alle nicht verschlüsselten Fernsehprogramme, die für das Einzugsgebiet des Kabelnetzes konzessioniert sind und dort über eine terrestrische Frequenz verbreitet werden (Art. 42 RTVG).<\/p><p>- Ferner können Kabelnetzbetreiber durch das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) verpflichtet werden, auch andere Programme zu übertragen, die für das Gebiet des entsprechenden Netzes eine Konzession haben. Eine solche Aufschaltpflicht kann verfügt werden, wenn das Netz noch über freie Kapazitäten verfügt oder wenn das infrage stehende Programm in besonderer Weise dazu beiträgt, den Leistungsauftrag von Radio und Fernsehen zu erfüllen (Art. 47 RTVG).<\/p><p>Mit diesen rundfunkrechtlichen Instrumenten kann den besonderen medienpolitischen Anliegen hinreichend Rechnung getragen werden. Sind keine besonderen medienpolitischen Interessen tangiert und somit die Voraussetzungen für eine rundfunkrechtliche Übertragungspflicht nicht gegeben, ist für das Verhältnis zwischen dem Programmveranstalter und dem Kabelnetzbetreiber das allgemeine Recht massgebend. In diesem Zusammenhang stellt sich allenfalls die Frage, ob es sich bei der Nichtaufschaltung um den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 7 des Kartellgesetzes handelt.<\/p><p>Beantwortung der Fragen:<\/p><p>1.-3. ZüriPlus erfüllt die Voraussetzungen nicht, um in den Genuss der Must-carry-rule nach Artikel 42 RTVG zu kommen. Aus diesem Grund hat der Veranstalter beim Bakom ein Aufschaltgesuch nach Artikel 47 RTVG gestellt. Das Bundesamt ist zum Schluss gekommen, dass das Programm die in diesem Artikel formulierten besonderen Anforderungen nicht erfüllt und hat das Gesuch abgewiesen. Gegen diesen Entscheid ist gegenwärtig eine Beschwerde beim UVEK hängig. Sollte auch diese Instanz negativ entscheiden, stünde ZüriPlus die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht offen. Da die gestellten Fragen ein hängiges Verfahren betreffen, kann sich der Bundesrat nicht zur konkreten Streitigkeit äussern.<\/p><p>4. Wie schon das geltende Recht enthält auch der Entwurf für ein RTVG Instrumente, um Programmen, die besonders zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrages von Radio und Fernsehen beitragen, den Zugang zu Kabelnetzen zu öffnen. Künftig werden Veranstalter, die weder knappe terrestrische Frequenzen in Anspruch nehmen noch Gebührensplitting erhalten, keine Konzession mehr benötigen. Vor diesem Hintergrund wäre es unverhältnismässig, ungeachtet der angebotenen Leistungen eine generelle Aufschaltpflicht für alle Programme ins Gesetz aufzunehmen.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Am 22. Dezember 2003 hat ZüriPlus vom UVEK eine fünfjährige Konzession zur Ausstrahlung eines regionalen Fernsehprogramms erhalten, welches nur \"über die Kabelnetze des Kantons Zürich\" verbreitet werden kann. Dennoch hat die Netzbetreiberin Cablecom, die in grossen Teilen des Kantons Zürich über ein faktisches Monopol verfügt, den Sender ZüriPlus am 27. Dezember 2003 aus dem Programm genommen und weigert sich seither, den Sender wieder aufzuschalten.<\/p><p>Die monopolische Netzbetreiberin begründet ihren Entscheid damit, dass alle Kanäle zur Übertragung von analogen Fernsehprogrammen belegt seien. Allerdings wird beispielsweise der Fernsehsender 3Sat auf zwei Fernsehkanälen übertragen. Der Sender \"Home Shopping Europe\" belegt ebenfalls einen Kanal, obwohl durchaus infrage gestellt werden kann, ob dieser Sender mehr als ZüriPlus \"zur freien Meinungsbildung, zu einer allgemeinen vielfältigen und sachgerechten Information der Zuhörer und Zuschauer sowie zur deren Bildung und Unterhaltung beiträgt\" und \"die Vielfalt des Landes seiner Bevölkerung berücksichtigt und der Öffentlichkeit näher bringt\", wie es das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen verlangt.<\/p><p>Der Entscheid der Cablecom hat weit reichende Konsequenzen: Der Sender ZüriPlus war gezwungen, zwanzig Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Kündigung auszusprechen.<\/p><p>Es ist im Interesse einer freien und vielfältigen Medienlandschaft nicht tolerierbar, dass die monopolistische Netzbetreiberin Cablecom nach eigenem Gutdünken ein konzessioniertes Medium von ihrem Netz ausschliessen kann. Im Interesse der Meinungsfreiheit ist für alle konzessionierten elektronischen Medien, für grosse und kleine, der Zugang zu den Kabelnetzen zu gleichen Bedingungen sicherzustellen. In diesem Sinne haben auch zahlreiche Stadt- und Gemeindepräsidentinnen- und präsidenten (u. a. auch Zürich, Winterthur, Adliswil, Bülach, Dietikon, Kloten, Schlieren, Uster, Wädenswil, Wetzikon) unterschiedlichster Parteizugehörigkeit gegen die Abschaltung von ZüriPlus protestiert. Zudem haben sich 111 Kantonsräte in einem parlamentarischen Vorstoss an den Regierungsrat des Kantons Zürich für ZüriPlus eingesetzt.<\/p><p>In diesem Zusammenhang ersuche ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:<\/p><p>1. Wie beurteilt er als Konzessionsbehörde den Entscheid der Cablecom betreffend ZüriPlus?<\/p><p>2. Wie stellt er sich zur geforderten Zwangsaufschaltung von ZüriPlus?<\/p><p>3. Welche Möglichkeiten sieht er, um diesen aus medienpolitischer Sicht unhaltbaren Entscheid der Cablecom zu ändern?<\/p><p>4. Welche Möglichkeit sieht er in Zukunft, um solche Ergebnisse zu vermeiden?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"ZüriPlus. Zwangsabschaltung"}],"title":"ZüriPlus. Zwangsabschaltung"}