﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20043254</id><updated>2023-07-28T08:03:19Z</updated><additionalIndexing>48;15;Dumping;öffentlicher Verkehr;Lohndumping;Submissionswesen;SBB;Postauto;Gesamtarbeitsvertrag;regionaler Verkehr;Arbeitsbedingungen;Omnibus;Verkehrsunternehmen</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2613</code><gender>m</gender><id>1150</id><name>Levrat Christian</name><officialDenomination>Levrat</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische 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/><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>UVEK</abbreviation><id>9</id><name>Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2004-05-07T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2006-06-23T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2527</code><gender>m</gender><id>504</id><name>Rossini Stéphane</name><officialDenomination>Rossini</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2610</code><gender>m</gender><id>1154</id><name>Kohler Pierre</name><officialDenomination>Kohler 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Auf sich allein gestellt wären diese Unternehmen nicht in der Lage, bei einer Ausschreibung mitzumachen; mit der logistischen Unterstützung der SBB können sie jedoch Angebote einreichen, die nur deshalb kostengünstiger sind, weil sie bei den Arbeitsbedingungen die Mitbewerber unterbieten können. Diese Unternehmen - und über diese die SBB - erhalten die Aufträge nicht aufgrund der Qualität ihres Produktes oder ihrer Kompetenz, sondern nur deswegen, weil sie ihre Kosten mittels Sozialdumpings drücken können.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dies ist speziell beim Busnetz Zofingen/Wiggertal der Fall, bei dem das Firmenkonsortium SBB/BDWM Transport AG den Zuschlag auf Kosten der bisherigen Betreiberin PostAuto Schweiz erhielt, weil die BDWM ihre Lohnkosten auf Kosten der Angestellten drücken konnte.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das gleiche Vorgehen ist im Übrigen allgemeiner auch dann zu beobachten, wenn sich ausschliesslich Privatunternehmen an der Ausschreibung beteiligen und aus dem gleichen Grund den Zuschlag erhalten. So hat im Oberengadin ChurBus den Zuschlag gegen PostAuto erhalten, weil sie bei den Löhnen die Konkurrenz unterbieten konnte.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Die gesetzliche Grundlage für Ausschreibungen öffentlicher Transportleistungen findet sich im Eisenbahngesetz (EBG; SR 742.1011). Ausschreibungen ermöglichen einen Kosten- und Qualitätsvergleich und führen zu Effizienzsteigerungen; letztlich geht es darum, den Reisenden qualitativ hochstehende Transportleistungen zu bezahlbaren Bedingungen anbieten zu können. Günstigere Personalkosten können zwar einen Wettbewerbsvorteil darstellen; sie sind aber nur ein Bestandteil der Kostenstruktur einer bestimmten Offerte, die kostenseitig verschiedene Elemente aufweist. Die Offerte muss in ihrer Gesamtheit den Angeboten der Konkurrenz überlegen sein, um berücksichtigt zu werden. Die Praxis zeigt, dass Unternehmen mit hohem Lohnniveau durchaus Ausschreibungen für sich gewinnen können, weil sie andere Vorteile in der Kostenstruktur ausschöpfen oder qualitativ bessere Angebote machen können.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nur weil ein Unternehmen ein anderes Lohnniveau aufweist als die Post und die SBB, kann nicht ohne weiteres von Sozialdumping gesprochen werden; unterschiedliche Arbeitsbedingungen sind bei den Unternehmen des öffentlichen Verkehrs ein Fakt. Es besteht keine Rechtsgrundlage, welche die SBB und die Post verpflichtet, bei ihrer Zusammenarbeit mit Dritten einen GAV vorauszusetzen. Die strategischen Ziele des Bundesrates, die eine gesamtarbeitsvertragliche Ordnung vorschreiben, gelten indes auch für die Tochtergesellschaften, an denen die Post oder die SBB mehrheitlich beteiligt sind. Bei Ausschreibungen massgebend ist, ob die Anbieter der Leistungen und ihre allfälligen Partner die Arbeitsbedingungen, Arbeitsschutzbestimmungen und den Grundsatz des gleichen Lohnes für Frau und Mann einhalten. Dies gilt für den Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens des Bundes (Art. 8 Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen, BoeB; SR 172.056.1) und ist auch für die Vergabe öffentlicher Transportleistungen durch die SBB massgebend.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zu den Fragen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Wenn ein Unternehmen keinen GAV abgeschlossen hat, lässt dies alleine noch nicht auf Sozialdumping schliessen. Wie bereits erwähnt, sind unterschiedliche Arbeitsbedingungen bei den Unternehmen des öffentlichen Verkehrs üblich. Bei Ausschreibungsverfahren des Bundes werden keine Offerten berücksichtigt, welche die gültigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen nicht einhalten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Die SBB AG verfügt über wenig eigene Erfahrung im Erbringen von Verkehrsleistungen auf der Strasse. Unbestritten ist sie jedoch bei der Erstellung und dem Management von komplexen ÖV-Angeboten sehr kompetent. Als Unternehmen steht es den SBB frei, mit Busunternehmen zusammenzuarbeiten. Im Übrigen sind die meisten Unternehmen des öffentlichen Verkehrs in der Schweiz durchaus fähig, sich ohne Hilfe der logistischen Stärke der SBB um eine ausgeschriebene Linie zu bewerben und die Ausschreibung auch zu gewinnen. Es ist Aufgabe des Marktregulators (in diesem Fall das Bundesamt für Verkehr), für fairen Wettbewerb zu sorgen. Im Grundsatz spricht deshalb nichts dagegen, dass sich auch die SBB und die Post auf diesem Markt konkurrenzieren, soweit sie nicht gemeinsam kooperieren können oder wollen. Dies liegt auch im Interesse des Bestellers. Die SBB AG hat in der Zwischenzeit beschlossen, auf eine weiter gehende, expansive Busstrategie zu verzichten. Sie investiert grundsätzlich auch nicht in eigene Busse.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Ausschreibungen wurden in der Schweiz mit der EBG-Revision von 1996 eingeführt. Seither wird das Verfahren aufgrund der gemachten Erfahrungen laufend optimiert. Bei Ausschreibungen spielt der Wettbewerb auf allen Ebenen, im Bereich der Produktequalität, der Kreativität, der Kompetenz wie auch im Lohnbereich. In der Offertprüfung werden Analysen durchgeführt, mit denen Dumpingangebote weitgehend ausgeschlossen werden können. Mit den GAV von Post, SBB und den bereits bestehenden Unternehmens-GAV beim öffentlichen Verkehr verfügen die Besteller von regionalem Personenverkehr über Anhaltspunkte, was unter branchenüblichen Arbeitsbedingungen zu verstehen ist. Der Bund seinerseits hat seine Bestrebungen zur wirksamen und koordinierten Anwendung der gesetzlichen Vorschriften zu den branchenüblichen Arbeitsbedingungen im Bereich des öffentlichen Verkehrs verstärkt. So sollen dort, wo keine gesamtarbeitsvertraglichen Ordnungen vorliegen, anhand der Praxis soweit möglich Referenzwerte für die Kernkriterien Lohn, Arbeitszeit und Ferien entwickelt werden, oder es sollen mit den Personalverbänden periodisch Informationsgespräche zu diesem Thema stattfinden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Der Bundesrat beabsichtigt nicht, die GAV-Pflicht im Eisenbahngesetz festzulegen. Dies ist Aufgabe der Sozialpartner. Der Bundesrat unterstützt deshalb die Bestrebungen für einen Branchen-GAV im öffentlichen Verkehr. Als Eigner oder Miteigner von Bahnunternehmen wirkt der Bund seinerseits darauf hin, dass Unternehmens-GAV abgeschlossen werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Der Bundesrat beabsichtigt nicht, zum Wettbewerb nur diejenigen Unternehmen zuzulassen, die einen GAV abgeschlossen haben oder die einen vorgegebenen kantonalen Rahmen-GAV anwenden. Ein vom Gesetzgeber vorgegebener Zwang zum Abschluss oder zur Anwendung eines GAV würde in die Verhandlungsfreiheit der Sozialpartner eingreifen. Als Besteller haben der Bund und der Kanton jedoch die Möglichkeit, bei der Beurteilung der eingegangenen Offerten einen kantonalen Rahmen-GAV als wesentlichen Massstab beizuziehen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Gemäss Artikel 21 der Verordnung über Abgeltungen, Darlehen und Finanzhilfen nach Eisenbahngesetz (ADFV; SR 742.101.1) hat das in der Ausschreibung erfolgreiche Transportunternehmen Arbeitskräfte, die es vom bisherigen Unternehmen übernimmt, zu üblichen Bedingungen anzustellen. Liegt ein GAV in dieser Transportbranche vor, so konkretisiert dieser die "üblichen Bedingungen". Bei der Ausschreibung von Transportleistungen wird einem vorhandenen GAV immer Rechnung getragen.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Billigt er, dass ein Bundesunternehmen wie die SBB praktisch Sozialdumping betreibt, indem es sich mit Gesellschaften verbündet, die keinen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) abgeschlossen haben?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Betrachtet er es als korrekt, dass die SBB, die weder über die Infrastruktur noch über die Mittel verfügen, im Strassenverkehr tätig zu werden, ihre logistischen Mittel Unternehmen zur Verfügung stellen, welche auf sich allein gestellt nicht fähig wären, bei Ausschreibungen mitzumachen, und damit in einem Bereich, der nicht zu ihrem Aufgabengebiet gehört, einen scharfen Konkurrenzkampf herbeiführen, der auf der Verschlechterung der Arbeitsbedingungen basiert?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Teilt er die Meinung, dass das Eisenbahngesetz (dessen Revision von 1996 den Kantonen erlaubte, im öffentlichen Verkehr Ausschreibungen durchzuführen) in Bezug auf die bei Ausschreibungen zu beachtenden Arbeitsbedingungen ungenügend ist und die unerwünschte Wirkung hat, dass der Wettbewerb im Wesentlichen im Lohnbereich stattfindet, d. h. über die Verschlechterungen der Arbeitsbedingungen, und nicht im Bereich der Produktequalität, der Kreativität und der Kompetenz, wie das eigentlich das Ziel gewesen wäre?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Beabsichtigt er im Hinblick auf das Gesagte, diesen Zustand im Rahmen der Eisenbahnreform 2 zu verbessern und die Verpflichtung einzuführen, dass Unternehmen, die sich an einer Ausschreibung beteiligen, einen Gesamtarbeitsvertrag abschliessen müssen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Ist er wenigstens bereit, das genannte Problem zu entschärfen, indem er gesetzlich die Bewerber bei einer Ausschreibung verpflichtet, einen kantonalen Rahmen-GAV anzuwenden, soweit ein solcher existiert?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Teilt er die Ansicht, dass Artikel 21 der Abgeltungsverordnung impliziert, dass bei der Neuausschreibung einer Verkehrslinie ein bestehender Branchen-Gesamtarbeitsvertrag weiterhin eingehalten werden muss?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Submissionsverfahren im öffentlichen Verkehr</value></text></texts><title>Submissionsverfahren im öffentlichen Verkehr</title></affair>