{"id":20043278,"updated":"2023-07-28T08:48:22Z","additionalIndexing":"12;Rechtsschutz;Verwaltungsverfahren;Verfahrensrecht;Gerichtsverfahren;Vereinfachung von Verfahren;Verbandsbeschwerde","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2635,"gender":"m","id":1110,"name":"Vischer Daniel","officialDenomination":"Vischer Daniel"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2004-06-03T00:00:00Z","legislativePeriod":47,"session":"4704"},"descriptors":[{"key":"L03K050402","name":"Rechtsschutz","type":1},{"key":"L04K05030208","name":"Verfahrensrecht","type":1},{"key":"L04K08060306","name":"Verwaltungsverfahren","type":1},{"key":"L03K050404","name":"Gerichtsverfahren","type":1},{"key":"L04K05040208","name":"Verbandsbeschwerde","type":1},{"key":"L05K0503020801","name":"Vereinfachung von Verfahren","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2006-06-23T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2004-08-25T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1086213600000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1151013600000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2300,"gender":"f","id":113,"name":"Hollenstein Pia","officialDenomination":"Hollenstein"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2624,"gender":"m","id":1134,"name":"Recordon Luc","officialDenomination":"Recordon"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2480,"gender":"m","id":456,"name":"Cina Jean-Michel","officialDenomination":"Cina"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2609,"gender":"f","id":1114,"name":"Kleiner Marianne","officialDenomination":"Kleiner"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2510,"gender":"f","id":488,"name":"Leuthard Doris","officialDenomination":"Leuthard"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2422,"gender":"f","id":359,"name":"Teuscher Franziska","officialDenomination":"Teuscher"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2563,"gender":"f","id":551,"name":"Marty Kälin Barbara","officialDenomination":"Marty Kälin"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2367,"gender":"m","id":301,"name":"Banga Boris","officialDenomination":"Banga"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2473,"gender":"m","id":449,"name":"Aeschbacher Ruedi","officialDenomination":"Aeschbacher Ruedi"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2606,"gender":"m","id":1118,"name":"Ineichen Otto","officialDenomination":"Ineichen"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2635,"gender":"m","id":1110,"name":"Vischer Daniel","officialDenomination":"Vischer Daniel"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"04.3278","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Oftmals wird moniert, die Ausübung des Verbandsbeschwerderechtes verzögere wichtige Vorhaben. Das Problem liegt indes anderswo. Die Rekursinstanzen und Verwaltungsgerichte entscheiden nicht innert nützlicher Frist, und zwar in den meisten verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Ein guter Teil des Diskurses über das Verbandsbeschwerderecht würde indessen versickern, wenn innert kurzer Fristen entschieden werden müsste.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die Dauer von Rekurs- und Beschwerdeverfahren war schon mehrmals Gegenstand parlamentarischer Vorstösse. Allerdings bezog sich die Forderung nach einem raschen Beschwerdeverfahren jeweils auf ein spezifisches Rechtsgebiet, bei dem sich Verfahrensverzögerungen besonders nachteilig auswirken können. So verlangte die im März 2004 vom Nationalrat (Zweitrat) überwiesene Motion 03.3239 eine Straffung der Beschwerdeverfahren im Bereich des Krankenversicherungswesens. Entsprechende Vorschläge für eine Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) sind zurzeit in Ausarbeitung. Auch immer wieder ein Thema ist die Beschleunigung der Beschwerdeverfahren im Asyl- und Ausländerrecht (vgl. z. B. Interpellation Heberlein 03.3125 sowie die gegenwärtig im Parlament beratene Revision des Asylgesetzes).<\/p><p>Im Gegensatz zu diesen gebietsspezifischen Revisionsvorhaben verlangt die vorliegende Motion eine generelle Straffung sämtlicher Beschwerdeverfahren der Bundesverwaltungsrechtspflege. Dabei soll der Entscheid der Beschwerdebehörde spätestens drei Monate nach Abschluss des letzten Schriftenwechsels oder des Beweisverfahrens ergehen. Zudem darf ein Beschwerdeverfahren insgesamt nicht länger als sechs Monate ab Eingang der ersten Rechtsschrift dauern, wobei diese Frist im Einvernehmen mit den Parteien verlängert werden kann.<\/p><p>Wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort zu den Interpellationen Heberlein 03.3125 und Beerli 03.3137 ausgeführt hat, ist die Verankerung einer gesetzlichen Behandlungsfrist allein kein taugliches Mittel, um Rechtsmittelverfahren zu beschleunigen. Eine Behandlungsfrist macht von vorneherein nur Sinn, wenn als flankierende Massnahme die nötigen personellen Ressourcen bereitgestellt werden. Dazu kommt, dass pauschale Behandlungsfristen für sämtliche Bereiche der Bundesverwaltungsrechtspflege den besonderen Verhältnissen des jeweiligen Rechtsgebietes bzw. den Umständen des Einzelfalles nicht genügend Rechnung tragen.<\/p><p>Im Einzelnen geben die vorgeschlagenen Fristen und Massnahmen zu folgenden Bemerkungen Anlass:<\/p><p>Eine Entscheidfrist von drei Monaten ab Abschluss des Schriftenwechsels oder des Beweisverfahrens führt gesamthaft betrachtet nicht zu einer Beschleunigung der Verfahren. Die Beschwerdeinstanzen können zwar zur Einhaltung einer solchen Frist ihre Kräfte so einsetzen, dass die Verfahren innert der Dreimonatsfrist ab Ende des Beweisverfahrens abgeschlossen werden. Ohne zusätzliche Ressourcen werden sie dies aber in manchen Fällen nur auf Kosten jener Verfahren tun können, die sich erst im Instruktions- bzw. Beweisstadium befinden und daher noch nicht der Dreimonatsfrist unterliegen. Verkürzt würde somit bei diesen Verfahren nur die Zeitspanne zwischen Abschluss des Beweisverfahrens und Entscheid. Die gesamte Dauer sämtlicher Verfahren (einschliesslich Beweisverfahren) wäre dagegen nicht kürzer.<\/p><p>Eine gesetzlich verankerte Gesamtdauer von sechs Monaten ab Eingang der ersten Rechtsschrift ist ebenfalls kein taugliches Mittel zur Verfahrensbeschleunigung. Dies zeigen die Erfahrungen im Bereich des Krankenversicherungswesens, wo die gesetzlichen Verfahrensfristen von vier bzw. acht Monaten (Art. 53 Abs. 3 KVG) in vielen Fällen nicht eingehalten werden können. Gerade weil die Verfahrensfristen des KVG allein nicht zum Ziel geführt haben, ist der Bundesrat mit der Überweisung der Motion 03.3239 beauftragt worden, andere Lösungen zur Straffung der Beschwerdeverfahren im Bereich der Krankenversicherung zu suchen. Die im Rahmen dieses Auftrages geprüften Neuerungen (z. B. Verbot von neuen Tatsachen und Beweismitteln; gesetzlich fixierte und nicht verlängerbare Vernehmlassungsfristen usw.) sind jedoch auf den spezifischen Bereich des Krankenversicherungswesens ausgerichtet, bei dem mit Blick auf die jährliche Spital- und Finanzplanung der Kantone ein grosses Interesse an einem raschen Abschluss der Tarifstreitigkeiten besteht. Sie unbesehen auf sämtliche Beschwerdeverfahren des Bundes zu übertragen, wäre nicht sachgerecht. <\/p><p>Selbst wenn man entgegen der Auffassung des Bundesrates davon ausgehen würde, dass eine gesetzlich fixierte Verfahrensdauer ernsthaft zur Beschleunigung der Verfahren beitragen könnte, wäre die pauschale Anwendung dieser Massnahme auf sämtliche Verfahren der Bundesverwaltungsrechtspflege problematisch. Es wäre nämlich von vornherein absehbar, dass eine solche Frist in vielen grossen Fällen mit komplexem Sachverhalt nicht eingehalten werden kann. Es darf nicht vergessen werden, dass die erstinstanzlichen Beschwerdebehörden verpflichtet sind, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln. Das ist in vielen Fällen nicht ohne zum Teil aufwendige Instruktionsmassnahmen möglich (z. B. Augenscheinverhandlungen, Lärmexpertisen, ärztliche Gutachten usw.). Da den Parteien jeweils Gelegenheit gegeben werden muss, zu den Beweismassnahmen und zum Ergebnis des Beweisverfahrens Stellung zu nehmen, nehmen komplexe Sachverhaltsermittlungen oftmals mehrere Monate in Anspruch. Dies trifft insbesondere und typischerweise auf jene Fälle zu, in denen das Verbandsbeschwerderecht der Umweltschutzorganisationen zum Tragen kommt. Gerade in diesen Fällen wäre die Verankerung einer gesetzlichen Verfahrensdauer von sechs Monaten eine Illusion. Sie würde Erwartungen auslösen, denen die Behörden in vielen Fällen dann doch nicht gerecht werden könnten.<\/p><p>Die Motion verlangt nicht nur die Verankerung einer Verfahrensfrist im Sinne einer Ordnungsfrist ohne direkte Konsequenzen. Vielmehr sieht sie auch eine \"Sanktion\" vor. So sollen die Gerichtskosten dem Staat auferlegt werden, wenn die gesetzliche Frist nicht eingehalten werden kann. Vorbehalten bleiben eine Verlängerung der Frist im Einverständnis mit den Parteien sowie die Legitimation der Fristüberschreitung durch eine obere Gerichtsinstanz aufgrund der übermässigen Kompliziertheit des Falles.<\/p><p>Verwaltungsbeschwerdeverfahren sind oftmals Mehrparteienverfahren. Gerade in den von der Motion anvisierten Fällen, in denen das Verbandsbeschwerderecht zur Anwendung gelangt, stehen sich häufig ein Gesuchsteller (z. B. Bauherr) und eine Gesuchsgegnerschaft (z. B. Anwohnerinnen und Anwohner oder Umweltschutzorganisationen) gegenüber.<\/p><p>Dabei hat typischerweise eine der Parteien ein Interesse daran, dass das Verfahren nicht rasch abgeschlossen wird. Diese Partei wird den Verwaltungsprozess möglicherweise bewusst in einer Weise führen, die das Verfahren verzögert. Die Möglichkeiten der Behörde, solchem Verhalten entgegenzutreten, sind beschränkt. Eine Regel, wonach die Verfahrenskosten vom Staat zu tragen sind, wenn die maximale Verfahrensdauer von sechs Monaten überschritten wird, würde daher in vielen Fällen den Falschen treffen. Oft würde sie jene Partei, die ein Interesse an einem lange dauernden Verfahren hat, zu Unrecht begünstigen. Dazu kommt, dass eine Kostenauferlegung an den Staat bei Fällen, in denen die Verfahrensfrist überschritten wird, kaum den gewünschten Anreizeffekt haben dürfte.<\/p><p>Wenn Justizbehörden Entscheide grundlos verschleppen, so besteht ein Führungsproblem innerhalb dieser Behörden, dem letztlich nur mit Personalmassnahmen begegnet werden kann. Eine Kostenpflicht des Staates in den jeweils betroffenen Beschwerdeverfahren vermöchte das Problem dagegen nicht zu lösen. Insbesondere würde sie nicht dazu führen, dass ineffizient arbeitende Gerichtspersonen ihre Ressourcen besser und zielgerichteter einsetzen.<\/p><p>Ist die vorgeschlagene Kostenpflicht des Staates nicht geeignet, einen Beitrag zur Verfahrensbeschleunigung zu leisten, so erübrigt sich auch die in der Motion vorgeschlagene Ausnahme für jene Fälle, in denen eine obere Gerichtsinstanz die Überschreitung aufgrund der übermässigen Kompliziertheit des Falles legitimiert. Eine solche Ausnahmeregelung wäre im Übrigen auch deshalb nicht zweckmässig, weil sie ein zusätzliches Rechtsmittelverfahren auslösen würde: Die mit Kosten belastete Partei, welche den Fall entgegen dem Entscheid der Rechtsmittelbehörde als nicht übermässig kompliziert einstuft, müsste zur Klärung dieser Frage selbst dann an die nächste Instanz gelangen, wenn sie den Fall in der Sache selbst nicht weiterziehen würde.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Die Verwaltungsverfahren in Anwendung des Bundesverwaltungsrechtes sind zeitlich zu limitieren. Alle Instanzen haben innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des letzten Schriftenwechsels oder des Beweisverfahrens zu entscheiden. Insgesamt darf ein Verfahren seit Eingang der ersten Rechtsschrift nicht mehr als sechs Monate dauern. Die Verlängerung der Frist im Einvernehmen mit den Parteien ist möglich.<\/p><p>Erfolgt ein Entscheid nicht innert dieser Frist, gehen die Gerichtskosten zulasten des Staates, mit Ausnahme des Falles, dass eine obere Gerichtsinstanz die Überschreitung aufgrund der übermässigen Kompliziertheit eines Falles legitimiert.<\/p><p>Die Fristen für die Beschwerdeantwort sowie für Replik und Duplik sowie andere Eingaben sind nicht erstreckbar.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Behandlungsfristen für Rekursinstanzen und Gerichte"}],"title":"Behandlungsfristen für Rekursinstanzen und Gerichte"}