{"id":20043295,"updated":"2023-07-28T13:30:59Z","additionalIndexing":"2811;politisches Asyl;Ausweis;Reise;freier Personenverkehr;Berufssport","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2540,"gender":"m","id":518,"name":"Vaudroz René","officialDenomination":"Vaudroz René"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion RL","code":"RL","id":1,"name":"Freisinnig-demokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2004-06-10T00:00:00Z","legislativePeriod":47,"session":"4704"},"descriptors":[{"key":"L05K0108010202","name":"politisches Asyl","type":1},{"key":"L05K0101010311","name":"Reise","type":1},{"key":"L04K05060104","name":"Ausweis","type":1},{"key":"L05K0101010201","name":"Berufssport","type":1},{"key":"L04K05060204","name":"freier Personenverkehr","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2006-06-23T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2004-08-25T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1086818400000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1151013600000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2610,"gender":"m","id":1154,"name":"Kohler Pierre","officialDenomination":"Kohler Pierre"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2528,"gender":"m","id":505,"name":"Ruey Claude","officialDenomination":"Ruey"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2389,"gender":"m","id":325,"name":"Guisan Yves","officialDenomination":"Guisan"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2051,"gender":"m","id":70,"name":"Eggly Jacques-Simon","officialDenomination":"Eggly"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2598,"gender":"m","id":1117,"name":"Germanier Jean-René","officialDenomination":"Germanier"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2375,"gender":"m","id":311,"name":"Christen Yves","officialDenomination":"Christen Yves"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2461,"gender":"m","id":419,"name":"Beck Serge","officialDenomination":"Beck Serge"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2540,"gender":"m","id":518,"name":"Vaudroz René","officialDenomination":"Vaudroz René"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion RL","code":"RL","id":1,"name":"Freisinnig-demokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"04.3295","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Der Entwurf des neuen Ausländergesetzes (AuG), den der Bundesrat mit der Botschaft vom 8. März 2002 vorgelegt hat, enthält eine Bestimmung, die es anerkannten Personen aus Wissenschaft, Kultur oder Sport ermöglicht, ihren Beruf in der Schweiz frei auszuüben, ungeachtet ihrer Nationalität (Art. 23 Abs. 3 Bst. b AuG). Die Unterzeichner dieser Motion begrüssen diese Bestimmung.<\/p><p>Zahlreiche dem Asylrecht unterstehende ausländische Staatsangehörige, deren Berufsausübung Auslandreisen voraussetzt, können jedoch ihren Beruf nicht frei ausüben, auch nicht nach Ablauf der in Artikel 43 des Asylgesetzes (AsylG) vorgesehenen Frist von drei Monaten. Betroffen sind insbesondere Elitesportler in der Leichtathletik, die an internationalen Spitzensportanlässen teilnehmen möchten. Für sie steht also Artikel 30 der AsylV 1 der Bewilligung zur Erwerbstätigkeit im Wege, die Artikel 43 AsylG vorsieht.<\/p><p>Diese Problematik war dem damaligen Bundesrat Adolf Ogi bekannt. Er hat dem äthiopischen Marathonläufer Tesfaye Eticha seinerzeit eine Ausnahmereisebewilligung ausgestellt. Dieses Vorgehen stiess jedoch auf Kritik, denn man befürchtete, damit einen juristischen Präzedenzfall geschaffen zu haben, auf den sich dann immer mehr Sportlerinnen und Sportler, auch mittleren Niveaus, berufen könnten.<\/p><p>Im neuen AuG sieht der Bundesrat für \"anerkannte Personen aus Wissenschaft, Kultur und Sport\" spezielle Aufenthaltsbewilligungen vor, diesmal ohne zu befürchten, einen juristischen Präzedenzfall mit unabsehbaren Folgen zu schaffen. Deshalb könnte der Bundesrat doch demselben Personenkreis, soweit er dem Asylrecht untersteht, auch erlauben, im Rahmen der Berufsausübung ins Ausland zu reisen.<\/p><p>Über das neue AuG herrscht noch Ungewissheit; mit grosser Wahrscheinlichkeit wird dagegen das Referendum ergriffen. Die Unterzeichner dieser Motion sind deshalb der Meinung, dass es mit einer (dem Referendum nicht unterliegenden) Änderung der AsylV 1 möglich wäre, diese Frage zumindest für die dem Asylrecht unterstehenden Personen innerhalb nützlicher Frist zu regeln.<\/p><p>Neben dem Marathonläufer Tesfaye Eticha unterstehen auch andere Elitesportlerinnen und Elitesportler dem Asylrecht und könnten von dieser neuen Bestimmung profitieren. Die zwanzigjährige Äthiopierin Tola Zenebech z. B. ist über Distanzen von 800 Meter auf der Bahn bis 10 000 Meter Langstreckenlauf schon eine der fünf besten Athletinnen der Welt. Für diese talentierte junge Sportlerin ist das Reiseverbot eine grosse Hürde in ihrer sportlichen und beruflichen Entwicklung.<\/p><p>Die gleichen Argumente könnten entsprechend für anerkannte Personen aus Kultur und Wissenschaft vorgebracht werden.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die Rechtsstellung von Asylsuchenden wird im 2. Kapitel, 4. Abschnitt des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) geregelt und durch den vom Motionär erwähnten Artikel 30 der Asylverordnung 1 (AsylV1; SR 142.311) konkretisiert. Diese Norm bestimmt u. a., dass Asylsuchenden, welche sich voraussichtlich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten, ein Ausweis N ausgestellt wird, welcher ausschliesslich die Einreichung des Asylgesuches bescheinigt und nicht zum Grenzübertritt berechtigt.<\/p><p>Die Regelung der Reisetätigkeit von Asyl suchenden Inhabern eines Ausweises N ist jedoch nicht Gegenstand von Artikel 30 AsylV1.<\/p><p>Für diese Frage ist vielmehr die Verordnung über die Abgabe von Reisepapieren an ausländische Personen (RPAV; SR 143.5) massgeblich.<\/p><p>Sie nennt in Artikel 4 Absatz 2 RPAV die Voraussetzungen, unter denen das BFF Asylsuchenden ein Reisedokument abgeben kann.<\/p><p>Nach dem Wortlaut dieser Norm kann das BFF Asylsuchenden insbesondere bei dringenden Familienangelegenheiten, für die Vorbereitung der Ausreise oder für die definitive Ausreise in einen Drittstaat einen Identitätsausweis ausstellen.<\/p><p>Mit der Verwendung des Ausdrucks \"insbesondere\" wird zum Ausdruck gebracht, dass die Aufzählung der Abgabegründe in Artikel 4 Absatz 2 RPAV nicht abschliessend ist. Allerdings ist gemäss gefestigter Rechtsprechung und Praxis aus dieser Aufzählung zu schliessen, dass darüber hinaus nicht irgendwelche Gründe persönlicher Natur zur Abgabe eines Identitätsausweises führen können, sondern nur schwerwiegende, qualifizierte Gründe. Die Asyl suchende Person muss sich in einer ganz aussergewöhnlichen Lage befinden, die es geradezu gebietet, ausnahmsweise einen Identitätsausweis auszustellen.<\/p><p>Die vom Motionär erwähnten Berufsreisen fallen dementsprechend grundsätzlich nicht unter die vom Bundesrat in Artikel 4 Absatz 2 RPAV vorgesehenen Gründe für die Abgabe eines Identitätsausweises an Asylsuchende.<\/p><p>Grund für die Statuierung restriktiver Voraussetzungen im Hinblick auf die Abgabe eines Identitätsausweises an Asylsuchende ist Artikel 8 Absatz 3 AsylG, welcher bestimmt, dass sich Asylsuchende während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung halten müssen.<\/p><p>Das Grundrecht der persönlichen Freiheit - namentlich der Bewegungsfreiheit gemäss Artikel 10 Absatz 2 der Bundesverfassung - unterliegt damit notwendigerweise gewissen Einschränkungen. Diese Einschränkungen erscheinen jedoch angesichts des Auftrages der zuständigen Behörden, Asylverfahren innert angemessener Frist zum Abschluss zu bringen, nicht als unverhältnismässig. In diesem Sinne liegt es auch im Interesse der betroffenen Personen, wenn Verfahrensverzögerungen, welche sich gerade aus regelmässigen, berufsbedingten Abwesenheiten im Ausland ergeben könnten, vermieden werden.<\/p><p>Der vom Motionär aufgeführte Fall des Berufssportlers Eticha ist insofern ein Ausnahmefall, als hier das Asylverfahren aufgrund besonderer, im Einzelfall liegender Gründe eine aussergewöhnlich lange Dauer aufgewiesen hat und eine weitere Beschränkung seiner Reisefreiheit deshalb unverhältnismässig gewesen wäre.<\/p><p>Auch aus der Bewilligung auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit, welche Asylsuchende nach drei Monaten ab Einreichung ihres Asylgesuches gemäss Artikel 43 AsylG erhalten können, lässt sich gestützt auf die ständige Rechtsprechung und Praxis kein Anspruch auf grenzüberschreitende Berufsreisen ableiten: Aufgrund des weiter oben umschriebenen, speziellen Status von Asylsuchenden ist deren Erwerbstätigkeit verschiedenen Einschränkungen sowohl arbeitsmarktrechtlicher als auch asylverfahrensrechtlicher Art unterworfen. Entgegen der Auffassung des Motionärs steht daher Artikel 30 AsylV1 in keinem Widerspruch zu Artikel 43 AsylG.<\/p><p>Zwar trifft es zu, dass inskünftig gemäss Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe b des Entwurfes zum neuen Ausländergesetz bei anerkannten Personen aus Wissenschaft, Kultur und Sport in Bezug auf die Erteilung eines Ausweises L oder B von den ordentlichen Zulassungsbedingungen abgewichen werden kann. Der Vergleich eines Ausweises N mit einem Ausweis L oder B schlägt jedoch insofern fehl, als es sich bei den letztgenannten Ausweisen um ordentliche ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligungen handelt, der Ausweis N dagegen gemäss Artikel 30 AsylV1 lediglich die Einreichung eines Asylgesuches bescheinigt.<\/p><p>Der Bundesrat lehnt daher bezüglich Artikel 30 AsylV1 die Aufnahme eines vierten Absatzes im Sinne des vom Motionär eingereichten Formulierungsvorschlages, sowie damit einhergehend eine Erweiterung der Gründe für die Abgabe eines Identitätsausweises an Asylsuchende ab.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1) wie folgt zu ändern:<\/p><p>Artikel 30 Absatz 4 (neu): Inhaberinnen und Inhabern eines Ausweises N können Auslandreisen bewilligt werden, wenn sie eine anerkannte Persönlichkeit aus Wissenschaft, Kultur oder Sport sind und wenn der Zweck ihrer Reise der Berufsausübung dient.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Auslandreisen für Inhaberinnen und Inhaber von N-Ausweisen"}],"title":"Auslandreisen für Inhaberinnen und Inhaber von N-Ausweisen"}