﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20043307</id><updated>2023-07-27T20:09:53Z</updated><additionalIndexing>08;Zusammenarbeit der Justizbehörden;Eindämmung der Kriminalität;Verbrechen gegen die Menschlichkeit;Verzeichnis;Folter;Menschenrechte</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2595</code><gender>m</gender><id>1127</id><name>Freysinger Oskar</name><officialDenomination>Freysinger</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2004-06-15T00:00:00Z</date><legislativePeriod>47</legislativePeriod><session>4704</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K04030102</key><name>Folter</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0502020302</key><name>Verbrechen gegen die Menschlichkeit</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K01040202</key><name>Eindämmung der Kriminalität</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K02020702</key><name>Verzeichnis</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K050202</key><name>Menschenrechte</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K10010204</key><name>Zusammenarbeit der Justizbehörden</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2004-10-08T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2004-09-08T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2004-06-15T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2004-10-08T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2383</code><gender>m</gender><id>319</id><name>Fehr Hans</name><officialDenomination>Fehr Hans</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2446</code><gender>m</gender><id>390</id><name>Widmer Hans</name><officialDenomination>Widmer Hans</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2598</code><gender>m</gender><id>1117</id><name>Germanier Jean-René</name><officialDenomination>Germanier</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2620</code><gender>m</gender><id>1157</id><name>Pagan Jacques</name><officialDenomination>Pagan</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2595</code><gender>m</gender><id>1127</id><name>Freysinger Oskar</name><officialDenomination>Freysinger</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>04.3307</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Die Strafverfolgungsbehörden des Bundes verfügen nicht über eine spezifische Liste von "personae non gratae", die beschuldigt sind, im Ausland Folter oder Völkermord begangen zu haben.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Es existieren bei den Schweizer Behörden zwar Namenslisten mit Personen, für die in der Schweiz ein Einreise- bzw. Durchreiseverbot gilt. Dabei handelt es sich jedoch um Listen im Rahmen der von der Schweiz erlassenen Zwangsmassnahmen gegen einzelne Länder oder Organisationen. Diese Massnahmen erfolgen im Einklang mit den Sanktionsbeschlüssen der Uno, OSZE oder wichtiger Handelspartner, gestützt auf das Embargogesetz (SR 946.231).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Personen, für die u. a. in der Schweiz ein Einreise- bzw. Durchreiseverbot gilt, sind jeweils in den Anhängen der auf das Embargogesetz gestützten Verordnungen zur Umsetzung der einzelnen internationalen Sanktionsbeschlüsse aufgeführt. Auf diesen Listen können sich durchaus Personen befinden, die z. B. des Völkermordes beschuldigt sind.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Die Aufstellung einer autonomen Liste von wegen Folter oder Völkermord unerwünschten Personen wird durch die Strafverfolgungsbehörden des Bundes nicht in Betracht gezogen. Der praktische Nutzen einer entsprechenden Liste wäre wohl gering, da Personen, die schwere strafrechtliche Delikte begangen haben, in der Regel bereits international z. B. via Interpol zur Fahndung ausgeschrieben sind. Weiter stellen sich rechtsstaatliche Bedenken gegen die Führung einer solchen Liste hinsichtlich rechtlicher Grundlage, Aufnahmekriterien sowie Aktualisierung der Liste.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Im Falle von Ausländerinnen und Ausländern, die im Ausland Straftaten begangen haben und sich in der Schweiz aufhalten, ist die Strafverfolgung durch die schweizerische Justiz grundsätzlich subsidiär zur Auslieferung an einen ausländischen Staat bzw. zur Überstellung an ein internationales Strafgericht. Liegt somit ein ausländisches Ersuchen um Festnahme zwecks Auslieferung vor, wird nach den entsprechenden Normen der internationalen Rechtshilfe ein Auslieferungsverfahren durchgeführt. Für die Überstellung an ein internationales Strafgericht muss ein Überstellungsersuchen vorliegen und das Gericht von der Schweiz anerkannt sein.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Sind die Voraussetzungen für eine Überstellung nicht gegeben oder ist die Auslieferung gestützt auf das schweizerische Recht nicht zulässig (z. B. weil der Täter im ersuchenden Staat mit der Todesstrafe rechnen muss) oder findet ein Auslieferungsverfahren erst gar nicht statt (weil sich niemand um eine Auslieferung bemüht), eröffnen die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden ein Strafverfahren, sofern die Zuständigkeit der Schweiz für die Verfolgung der Straftat im konkreten Fall gegeben ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Hinsichtlich der Zuständigkeit der schweizerischen Strafverfolgungsbehörden zur Einleitung eines Strafverfahrens wegen Folter oder Völkermord kann Folgendes festgehalten werden:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das schweizerische Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) sieht keinen Straftatbestand vor, der die Folter ausdrücklich unter Strafe stellt. Folterhandlungen können jedoch einzelne Tatbestände wie Mord, vorsätzliche Tötung, Körperverletzung, Nötigung usw. erfüllen und dadurch strafrechtlich verfolgt werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Schweiz hat sich im Rahmen des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (SR 0.105) verpflichtet, auch entsprechende Auslandtaten zu verfolgen (Art. 5 Abs. 2 des Übereinkommens). Anwendbar sind in diesem Fall die Grundsätze nach Artikel 6bis StGB, d. h., die Tat wird in der Schweiz verfolgt, sofern sie auch am Begehungsort strafbar ist, der Täter sich in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Artikel 264 StGB stellt den Völkermord unter Strafe. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung kann auch ein Täter in der Schweiz verfolgt werden, der die Tat im Ausland begangen hat, wenn er sich in der Schweiz aufhält und nicht ausgeliefert werden kann. Die Voraussetzung, wonach die Tat auch am Begehungsort strafbar sein muss, wird hier nicht verlangt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Bestimmungen über die Zuständigkeit der Schweiz für die strafrechtliche Verfolgung von Auslandtaten (Art. 4ff. StGB) wurden im Rahmen der Revision des Allgemeinen Teils des StGB überarbeitet (BBl 2002 8240ff.). Zusätzlich zu den oben dargestellten Möglichkeiten des geltenden Rechtes wird eine Strafverfolgung für Auslandtaten in Zukunft auch dann möglich sein, wenn der ausländische Täter im Ausland ein besonders schweres Verbrechen begangen hat, das von der internationalen Völkergemeinschaft geächtet wird (Art. 7 Abs. 2 Bst. b StGB).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Diese neue Bestimmung wurde gerade mit Blick auf Personen geschaffen, die sich in der Schweiz befinden und beschuldigt werden, im Ausland Taten wie Folter oder Völkermord begangen zu haben. Soweit es sich um Folter und Völkermord im Rahmen bewaffneter Konflikte handelt, fällt deren Verfolgung bei gegebenen Voraussetzungen unter die schweizerische Militärstrafgerichtsbarkeit. Gemäss Artikel 9 Absatz 1bis des Militärstrafgesetzes (MStG; SR 321.0) unterstehen Ausländerinnen und Ausländer, die im Ausland eine Verletzung des Völkerrechtes im Falle bewaffneter Konflikte (Art. 108-114 MStG) begehen, dem MStG, wenn sie sich in der Schweiz befinden, einen engen Bezug zur Schweiz haben und weder ans Ausland ausgeliefert noch an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt werden können.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Die Schweiz ist grundsätzlich nicht dafür zuständig, Ausländerinnen und Ausländer strafrechtlich zu verfolgen, die im Ausland eine Straftat begangen haben und sich im Ausland aufhalten. Diese Regel gilt absolut für die Einleitung eines Militärstrafverfahrens. Im Rahmen der Zivilgerichtsbarkeit gibt es davon eine Ausnahme: Befindet sich unter den Opfern ein Staatsangehöriger der Schweiz, kann die Schweiz gestützt auf Artikel 5 StGB die Auslieferung des mutmasslichen Täters verlangen, damit dieser in der Schweiz strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;1. Verfügen die Schweizer Strafverfolgungsbehörden über eine Liste von "personae non gratae", die im Ausland Folter oder Völkermord begangen haben?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Ist es denkbar, dass eine solche Liste geführt wird, oder hat man das bereits in Betracht gezogen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Wie wird vorgegangen, wenn sich eine solche Person, gegen die aus den erwähnten Gründen eine Strafklage vorliegt, auf Schweizer Boden aufhält?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Wie können die schweizerischen Justizbehörden vorgehen, wenn eine solche Person das Schweizer Staatsgebiet verlassen hat?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>An Folterungen und Völkermord beteiligte Personen auf Schweizer Boden</value></text></texts><title>An Folterungen und Völkermord beteiligte Personen auf Schweizer Boden</title></affair>