{"id":20043378,"updated":"2023-07-28T11:27:01Z","additionalIndexing":"24;2846;Miteigentum;Wohneigentum;Immobilieneigentum;wirtschaftliche Interessengemeinschaft;Verrechnungssteuer;Steuerrecht","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2631,"gender":"m","id":1159,"name":"Schwander Pirmin","officialDenomination":"Schwander"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2004-06-17T00:00:00Z","legislativePeriod":47,"session":"4704"},"descriptors":[{"key":"L05K1107040601","name":"Verrechnungssteuer","type":1},{"key":"L04K05070112","name":"Miteigentum","type":1},{"key":"L04K05070109","name":"Immobilieneigentum","type":1},{"key":"L04K11070312","name":"Steuerrecht","type":1},{"key":"L04K07030305","name":"wirtschaftliche Interessengemeinschaft","type":1},{"key":"L04K01020110","name":"Wohneigentum","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2006-03-08T00:00:00Z","text":"Annahme","type":20},{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2007-03-06T00:00:00Z","text":"Ablehnung","type":22}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2004-10-20T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[{"committee":{"abbreviation":"WAK-SR","id":23,"name":"Kommission für Wirtschaft und Abgaben SR","abbreviation1":"WAK-S","abbreviation2":"WAK","committeeNumber":23,"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"typeCode":1},"date":"2004-06-17T00:00:00Z","registrations":[]}],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1087423200000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1141772400000+0100)\/","id":11,"name":"Motion an 2. 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Dieser ist durch die gesetzliche Regelung ab 1. Januar 2001 nur den Stockwerkeigentümergemeinschaften vorbehalten. Dies, obwohl der Bundesrat bereits in der Antwort vom 2. Juni 1997 zur Motion Widrig darauf hinwies, dass sich die Frage des vereinfachten Rückerstattungsanspruches auch bei Fonds für gemeinschaftliches Eigentum an Parkplätzen, Garagen, Einstellhallen, technischen Anlagen wie Heizung, Lüftung, Klima, privaten Quartierstrassen, Spielplätzen, Parkanlagen, Tankanlagen, Luftschutzkellern usw. stellt.<\/p><p>Bei Miteigentümergemeinschaften im Sinne von Artikel 646ff. ZGB wird die Rückerstattung der Verrechnungssteuer nur den einzelnen Miteigentümern gewährt. Dies führt dazu, dass viele einzelne Miteigentümer zum Teil sehr geringfügige Beträge zurückfordern. Der verwaltungstechnische Aufwand bei Miteigentümergemeinschaften wie auch bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung ist dadurch enorm. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die Rückerstattung für alle Beteiligten sehr stark vereinfacht.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Die Motion will das eigenständige Rückforderungsrecht von Stockwerkeigentümergemeinschaften auf gewöhnliche Miteigentümergemeinschaften ausdehnen. Seit 1. Januar 2001 können Stockwerkeigentümergemeinschaften insbesondere für ihre Erneuerungsfonds die Verrechnungssteuer eigenständig zurückfordern (Art. 24 Abs. 5 des Verrechnungssteuergesetzes, VStG; SR 642.21; Art. 55 Abs. 1 Buchstabe a der Verrechnungssteuerverordnung, VStV; SR 642.211). Es muss somit nicht mehr jeder Stockwerkeigentümer für seinen Anteil einen Rückforderungsantrag stellen. Das System ist allerdings nicht geschlossen. Die einzelnen Stockwerkeigentümer persönlich bleiben für ihren Anteil am Erneuerungsfonds - trotz fehlender Sicherung durch die Verrechnungssteuer - einkommens- und vermögenssteuerpflichtig. Das Motionsbegehren ist auf den ersten Blick einleuchtend. Eine genauere Betrachtung zeigt indessen, dass ihm formelle und materielle Gründe entgegenstehen.<\/p><p>Nachfolgend wird zuerst dargelegt, weshalb das Anliegen der Motion nicht auf dem Verordnungsweg erfüllt werden kann (Ziff. 2 und 3). Am Schluss (Ziff. 4) wird noch auf einige Fragen hingewiesen, die zu lösen wären, wenn das Parlament das Anliegen über eine Gesetzesänderung realisieren möchte.<\/p><p>2. Die Bestimmung von Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a VStV erfuhr am 22. November 2000 eine Anpassung an die am 23. Juni 2000 von den eidgenössischen Räten geänderte Bestimmung von Artikel 24 Absatz 5 VStG, welche die Grundlage für den Rückerstattungsanspruch von Stockwerkeigentümergemeinschaften schaffte. Die am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Änderungen der erwähnten Bestimmungen gehen zurück auf die parlamentarische Initiative Widrig vom 17. März 1998 (98.407) mit dem Begehren, Artikel 24 Absatz 5 VStG so zu präzisieren, dass Stockwerkeigentümergemeinschaften einen eigenständigen Rückerstattungsanspruch haben. Dabei geht es im Wesentlichen um die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf Erträgen aus dem Erneuerungsfonds.<\/p><p>3.a Eine Vollziehungsverordnungsbestimmung kann sich nur auf Materien beziehen, die bereits Gegenstand einer Gesetzesbestimmung bilden (Prinzip des Vorrangs des Gesetzes). Insbesondere kann durch blosse Vorschrift einer Vollziehungsverordnung ein Gesetz nicht abgeändert werden. Sodann ist sowohl für die Steuererhebung als auch für die Steuerrückerstattung stets eine formelle gesetzliche Grundlage erforderlich (Prinzip der Gesetzmässigkeit von Abgaben). So gilt namentlich mit Blick auf Delegationsnormen weiterhin der Grundsatz, dass der Gesetzgeber selbst neben dem Gegenstand der Steuer und deren Bemessung auch den Kreis der Steuerpflichtigen (bzw. der Rückerstattungsberechtigten) zu ordnen hat. Bezogen auf den vorliegenden Zusammenhang ist festzustellen, dass die Verordnungsbestimmung von Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a VStV den selbstständigen Rückerstattungsanspruch auf Stockwerkeigentümergemeinschaften beschränkt, weil in der ihr zugrunde liegenden (gesetzlichen) Bestimmung von Artikel 24 Absatz 5 VStG ebenfalls ausdrücklich (nur) Stockwerkeigentümergemeinschaften und nicht auch gewöhnliche Miteigentümergemeinschaften aufgeführt sind (zum Unterschied zwischen Stockwerkeigentümergemeinschaften und gewöhnlichen Miteigentümergemeinschaften s. Ziff. 3.d hiernach). Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung ist es deshalb dem Bundesrat verwehrt, Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a VStV im Sinne der Motion zu ändern.<\/p><p>3.b Der Bundesrat hat sich anlässlich der Beratungen der parlamentarischen Initiative Widrig stets gegen ein eigenständiges Rückerstattungsrecht von Stockwerkeigentümergemeinschaften gewehrt. Dies insbesondere aus folgenden Überlegungen: Zum einen widerspreche es dem Sicherungszweck der Verrechnungssteuer, wenn das Rückforderungsrecht statt dem steuerpflichtigen Stockwerkeigentümer der nicht steuerpflichtigen Gemeinschaft zuerkannt werde. Zum anderen sei ein eigenständiger Rückerstattungsanspruch der Stockwerkeigentümergemeinschaft mit der Gefahr der doppelten Rückerstattung (auch an die einzelnen Stockwerkeigentümer) verbunden.<\/p><p>3.c Den eidgenössischen Räten waren diese Überlegungen beim Beschluss vom 23. Juni 2000 über die Änderung von Artikel 24 Absatz 5 VStG bekannt. So etwa hielt die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates in ihrem Bericht an den Nationalrat vom 26. Oktober 1999 zur parlamentarischen Initiative Widrig u. a. Folgendes fest (BBl 2000 634ff., 638): \"Die Praxis der Rückerstattung der Verrechnungssteuer an die Miteigentümer ist - von der Idee der Verrechnungssteuer und der Rechtssystematik her - sicher korrekt. Was die Steuereinnahmen betrifft, bringt das geltende System hingegen kaum wesentliche Vorteile. Deshalb wäre es nach Auffassung der Kommission angezeigt, hier einen gewissen Pragmatismus walten zu lassen.\" Aus den Materialien lässt sich ableiten, dass beide Räte bei ihrem Beschluss vom 23. Juni 2000 betreffend Rückerstattungsanspruch der Stockwerkeigentümergemeinschaften eine Verfahrensvereinfachung erblickten und gleichzeitig eine allfällige Nichtdeklaration durch die einzelnen Stockwerkeigentümer in Kauf nahmen (vgl. auch AB 2000 N 21f.; AB 2000 S 357f.). Zusammenfassend ergibt sich, dass es - angefangen bei der am 17. März 1998 eingereichten parlamentarischen Initiative Widrig über deren parlamentarische Beratung bis hin zum Beschluss der eidgenössischen Räte vom 23. Juni 2000 über die entsprechende Änderung des VStG - stets und ausschliesslich um die Stockwerkeigentümergemeinschaften ging. Von gewöhnlichen Miteigentümergemeinschaften war nicht die Rede. Somit verbietet es sich auch mit Rücksicht auf die Entstehungsgeschichte der am 23. Juni 2000 geänderten Bestimmung von Artikel 24 Absatz 5 VStG, die Verordnung im Sinne der Motion zu ändern.<\/p><p>3.d Zugunsten der geltenden Ordnung mit dem auf Stockwerkeigentümergemeinschaften beschränkten eigenständigen Rückerstattungsanspruch lässt sich ins Feld führen, dass es sich beim Stockwerkeigentum um besonders ausgestaltetes Miteigentum handelt: Es unterscheidet sich vom gewöhnlichen Miteigentum dadurch, dass mit dem Miteigentumsanteil ein Sonderrecht zur ausschliesslichen Benutzung, Verwaltung und baulichen Ausgestaltung gewisser Gebäudeteile verbunden ist. Insbesondere aber kommt der Stockwerkeigentümergemeinschaft, ebenfalls im Unterschied zur gewöhnlichen Miteigentümergemeinschaft, für den Bereich gemeinschaftlicher Verwaltung von Gesetzes wegen (beschränkte) Handlungs- und Vermögensfähigkeit zu. Anders als beim gewöhnlichen Miteigentum erwirbt gemäss Artikel 712 Absatz 1 ZGB die Stockwerkeigentümergemeinschaft unter ihrem eigenen Namen das sich aus ihrer Verwaltungstätigkeit ergebende Vermögen, wie namentlich die Beitragsforderungen und die aus ihnen erzielten verfügbaren Mittel, wie den Erneuerungsfonds. Über seinen Anteil an dem durch Reglement oder Mehrheitsbeschluss geschaffenen Erneuerungsfonds kann der einzelne Stockwerkeigentümer nicht selbstständig verfügen oder diesen zurückfordern; genauso wenig kann er die Auflösung des Fonds verlangen; ein Erwerber der Stockwerkeinheit tritt eo ipso in die Rechte und Pflichten des Veräusserers auch bezüglich des Erneuerungsfonds ein. Nicht zuletzt diese (wenn auch bloss beschränkte) Vermögensfähigkeit der Stockwerkeigentümergemeinschaft diente bei der Beratung der parlamentarischen Initiative Widrig in den eidgenössischen Räten als Argument, um trotz eigener Rechtszuständigkeit der einzelnen Stockwerkeigentümer den eigenen Anspruch der Stockwerkeigentümergemeinschaft auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag aus dem Erneuerungsfonds zu begründen. Dieses Argument trifft auf gewöhnliche Miteigentümergemeinschaften nicht zu, weshalb ihnen der Bundesrat auch aus diesem Grund die für Stockwerkeigentümergemeinschaften geltende eigenständige Rückerstattungsberechtigung nicht zuerkennen kann.<\/p><p>4. Wenn die Motion statt auf Änderung der VStV auf Anpassung des VStG lauten würde, so stünden ihr die unter Ziffer 3.b hiervor erwähnten Einwände in noch verstärktem Mass entgegen. Zudem wäre Folgendes zu bedenken: Miteigentumsverhältnisse an beweglichen Sachen müssten bei einer allfälligen Änderung des VStG von vornherein ausser Betracht fallen. Sodann müsste der Nachweis verlangt werden, dass die einzelnen (gewöhnlichen) Miteigentümer - gleich wie die Stockwerkeigentümer hinsichtlich des Erneuerungsfonds - weder ein Recht auf (vollständige oder teilweise) Rückforderung ihres Anteils noch ein Recht auf Auflösung des Erneuerungsfonds haben. Ein weiteres Problem entstünde dann, wenn Miteigentümergemeinschaften die Verrechnungssteuer nicht nur von Erträgen aus dem Erneuerungsfonds, sondern auch von jenen aus gewöhnlichen Ertragskonten zurückverlangen würden.<\/p><p>Unbefriedigend an der heutigen Rechtslage ist die Behandlung bei der Einkommens- und Vermögenssteuer. Die einzelnen Stockwerkeigentümer sind deklarationspflichtig, wobei die Praxis in den einzelnen Kantonen unterschiedlich ist: Einige Kantone sind der Auffassung, der Anteil sei nicht zu deklarieren, weil der Stockwerkeigentümer über das Geld nicht verfügen könne; diese Auffassung führt zu einer Begünstigung der Stockwerkeigentümer gegenüber den übrigen Hauseigentümern. Andere Kantone vertreten die Auffassung, zwar sei der Eigentümer steuerpflichtig, er könne aber seinen Ertrag als Liegenschaftsunterhalt gleich wieder abziehen. Andere Kantone besteuern den Anteil voll. Diese Rechtsungleichheiten sind störend. Es wäre deshalb nicht sinnvoll, das Rückforderungsrecht für Stockwerkeigentümergemeinschaften einfach auf gewöhnliche Miteigentumsverhältnisse zu übertragen. Bei einer gesetzlichen Lösung wäre diese Thematik daher mit einzubeziehen. Zudem wäre im Rahmen der Bestrebungen, das Steuersystem als Ganzes zu vereinfachen, u. a. die Einkommens- und Vermögenssteuer für alle Miteigentümergemeinschaften zu überprüfen.<\/p><p>Sollte die Motion vom Erstrat dennoch angenommen werden, würde der Bundesrat dem Zweitrat den Antrag stellen, diese in einen Prüfungsauftrag umzuwandeln.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a der Verrechnungssteuerverordnung so zu ändern, dass der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer auch Miteigentümergemeinschaften und diesen ähnlichen Organisationen gewährt wird.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Vereinfachter Rückerstattungsanspruch für Miteigentümergemeinschaften"}],"title":"Vereinfachter Rückerstattungsanspruch für Miteigentümergemeinschaften"}