﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20043381</id><updated>2023-07-27T19:35:48Z</updated><additionalIndexing>12;52;Interessenvertretung;Umweltorganisation;Bericht;Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft;Auslegung des Rechts;Umweltverträglichkeitsprüfung;Evaluation;Umweltrecht;Verbandsbeschwerde</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2612</code><gender>m</gender><id>1113</id><name>Leutenegger Filippo</name><officialDenomination>Leutenegger Filippo</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion RL</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>Freisinnig-demokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2004-06-17T00:00:00Z</date><legislativePeriod>47</legislativePeriod><session>4704</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K05040208</key><name>Verbandsbeschwerde</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0601040103</key><name>Umweltverträglichkeitsprüfung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K06010307</key><name>Umweltorganisation</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K08020302</key><name>Evaluation</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K06010309</key><name>Umweltrecht</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K020206</key><name>Bericht</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K0804070501</key><name>Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K05030201</key><name>Auslegung des Rechts</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K08020311</key><name>Interessenvertretung</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>5</id><name>Adm</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2006-06-23T00:00:00Z</date><text>Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt</text><type>32</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2005-02-16T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>UVEK</abbreviation><id>9</id><name>Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2004-06-17T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2006-06-23T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2612</code><gender>m</gender><id>1113</id><name>Leutenegger Filippo</name><officialDenomination>Leutenegger Filippo</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion RL</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>Freisinnig-demokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>04.3381</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;In den Verlautbarungen der Umweltverbände wird notorisch auf die Erfolge vor Gericht verwiesen, um damit die Interventionen im Rahmen des Verbandsbeschwerderechtes (Art. 55 USG und Art. 9 NHG) zu rechtfertigen. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;In den Buwal-Studien ("Wie wirkt das Beschwerderecht der Umweltorganisationen", 2000, "Verhandlungsempfehlungen" des Buwal bei Projekten, die dem VBR unterliegen, 2004 und "Evaluation UVP", 2004) und auch in den Verlautbarungen des UVEK und des Bundesrates wird wiederholt die Erfolgsquote bei Gerichtsentscheiden erwähnt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In den Studien von Avenir Suisse ("Umweltschutz auf Abwegen", 2003 und "Mängel in der Buwal-Evaluation des Verbandsbeschwerderechtes", 2004) wird analytisch und wissenschaftlich nachgewiesen, dass die vom Buwal verwendeten Daten und statistischen Aussagen lückenhaft sind und daraus &lt;/p&gt;&lt;p&gt;unzulässige Schlussfolgerungen gezogen werden. Zudem wird die These widerlegt, dass die Umweltverbände das Verbandsbeschwerderecht nur punktuell und zurückhaltend nutzen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ein entscheidender Mangel in den Buwal-Studien liegt in der totalen Vernachlässigung der Präventivwirkung des VBR und der aussergerichtlichen Vereinbarungen mit den Baugesuchstellern. Der Schluss liegt nahe, dass die vom Buwal beauftragten Autoren der verschiedenen Studien die Ergebnisse und insbesondere die wirtschaftlichen Auswirkungen des VBR mit Absicht - zugunsten einer Stützung und Rechtfertigung des VBR im Sinne der Buwal-Vorgaben - und im Interesse der beschwerdeberechtigten Verbände einseitig abgefasst haben.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zudem sind die Studien "Verhandlungsempfehlungen" und "Evaluation UVP" massgeblich von Experten mitgestaltet und beeinflusst worden, die dem Verkehrsclub der Schweiz nahe stehen und dessen Interessen vertreten. Die vom VBR direkt betroffenen Investoren wurden dabei bewusst ignoriert und in der Studie nicht berücksichtigt.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Das Verbandsbeschwerderecht ist ein gesetzlich festgehaltenes Instrument zur Unterstützung des korrekten Vollzuges des Umweltschutzrechtes. Es ist wichtig, dass dieses Instrument nicht missbräuchlich eingesetzt wird, weshalb zielführende Verbesserungen dieses Instrumentes unabdingbar sind.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Der Bundesrat hat Kenntnis von der in der Interpellation angesprochenen Publikation von Avenir Suisse. Vorauszuschicken ist, dass die darin kritisierte Evaluation aus dem Jahre 2000 nicht vom Buwal stammt, sondern von Experten des Centre d'étude, d'évaluation et de technique législatives (Cetel).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ohne im Detail zu den statistischen Methodenfragen Stellung zu nehmen, ist festzuhalten, dass die Genfer Evaluatoren bestens anerkannte Experten im Bereich der Gesetzesevaluation sind. Die Annahme des Interpellanten, die Methodik von Avenir Suisse sei professioneller als diejenige der Cetel-Experten, kann der Bundesrat deshalb nicht teilen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Richtig ist, dass für die Cetel-Evaluatoren erhebliche Schwierigkeiten bestanden, überhaupt an verwertbare statistische Daten zu gelangen. Das Problem liegt hier aber nicht bei der Evaluation, sondern bei den Grundlagen, die vom Bund und den Kantonen zur Verfügung gestellt werden konnten. In der Cetel-Evaluation wurde denn auch ausdrücklich festgehalten, dass alle Zahlen mit der gebotenen Vorsicht zu interpretieren seien: "Dans tout les cas, les chiffres que nous livrons n'indiquent que des tendances probables. Ils forment un tout indicatif qui doit être lu avec toutes les précautions qui s'y imposent" (S. 86).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Immerhin ist an dieser Stelle anzumerken, dass die von Avenir Suisse in der Publikation "Mängel in der Buwal-Evaluation des Verbandsbeschwerderechtes" vorgenommene statistische Auswertung der Zahlen nicht korrekt ist. Avenir Suisse behauptet darin beispielsweise: "Nicht bloss 1,4 Prozent der Beschwerden, die vom Bundesgericht erledigt wurden, stammen von den dreissig beschwerdeberechtigten Verbänden, sondern mit über 18 Prozent fast ein Fünftel (S. 9)." Avenir Suisse übersieht dabei, dass Verbandsbeschwerden nicht nur in Umwelt- und Bauangelegenheiten, sondern auch in Bereichen wie Wald, Jagd, Fischerei, Eisenbahnen, Luftfahrt sowie Enteignungen möglich sind. Bezieht man auch diese Bereiche in die Berechnung ein, so zeigt sich, dass die Verbände nicht in 18 Prozent, sondern in bloss 8,5 Prozent aller vor Bundesgericht beurteilten Fälle, in denen sie beschwerdeberechtigt sind, Beschwerde geführt haben.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Die Autoren der Genfer Expertise haben aus dem vom Bund und den Kantonen gelieferten Datenmaterial verwertbare Aussagen gewonnen. Das gesamte vorhandene Datenmaterial wurde in der Studie offen gelegt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat hat sich an seiner Sitzung vom 1. Oktober 2004 dafür ausgesprochen, dass der Vollzug des Verbandsbeschwerderechtes gezielt verbessert wird. Änderungen zur Optimierung des Instrumentes werden zurzeit im Rahmen der Behandlung der parlamentarischen Initiative Hofmann (02.436) diskutiert.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Die Kritik von Avenir Suisse, dass die Präventivwirkung des Verbandsbeschwerderechtes unterschlagen worden sei, trifft nicht zu. Vielmehr ist erst mit der Cetel-Studie zum Verbandsbeschwerderecht klar geworden, dass sich dessen Wirkung nicht allein auf die Rechtsmittelverfahren beschränkt, sondern dass auch eine erhebliche Präventivwirkung vorliegt. Vor diesem Hintergrund ist auch die Empfehlung der Cetel-Experten zu sehen, Richtlinien für das korrekte Verhandeln zu erlassen. In Erfüllung eines Postulates der nationalrätlichen Kommission für Rechtsfragen (00.3188), welche diese Empfehlung aufnahm, hat das UVEK in der Zwischenzeit Verhandlungsempfehlungen herausgegeben. Für eine weiter gehende Untersuchung besteht zurzeit kein Anlass.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Investoren und Vertreter der Umweltverbände sind vom Buwal in gleicher Weise als Partner anerkannt, wie dies in der Verwaltung üblich ist. So sind die Verhandlungsempfehlungen des UVEK im Rahmen eines breitangelegten Vernehmlassungsverfahrens sämtlichen betroffenen Kreisen, insbesondere auch Investorenvertretern, unterbreitet worden. Auch in der Begleitgruppe zur Evaluation der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) hatten Investorenvertreter Einsitz. In diesem Zusammenhang verweist der Bundesrat auf die Antwort zur Interpellation Zuppiger (04.3244).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Das Buwal hat die Interessen der Öffentlichkeit, insbesondere das Interesse an der Durchsetzung des geltenden Umweltrechtes, wahrgenommen. Der wesentliche Teil dieser Debatte wird gegenwärtig vom Parlament im Rahmen der Behandlung der parlamentarischen Initiative Hofmann (02.436) geführt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Zur Frage, was im Rahmen von Verhandlungen rechtlich vereinbart werden darf und was nicht, wird auf die Antwort zur Interpellation Zuppiger (04.3244) verwiesen. Ob diesbezüglich Anpassungen des geltenden Rechtes angezeigt sind, wird im Rahmen der Behandlung der parlamentarischen Initiative Hofmann (02.436) geprüft.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Übrigen ist es in einem Rechtsstaat üblich, dass behördliche Entscheide einer gerichtlichen Prüfung unterstehen. Gerade der Fall des Hardturm-Stadions in Zürich zeigt, dass das Zusammenspiel der Rechtsmittelbehörden in der Regel einwandfrei funktioniert. So lag bereits wenige Monate nach Einreichung der Beschwerde durch den VCS Schweiz ein Entscheid des Bundesgerichtes vor, der sowohl den Anliegen des Umweltschutzes als auch jenen der Investoren entgegenkommt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;7. Das Buwal hat keine "rechtsstaatlich bedenkliche Praktiken der Umweltverbände" gefördert.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;8. Ob für die Zukunft eine Offenlegung solcher Vereinbarungen vorzusehen ist, wird derzeit im Rahmen der Behandlung der parlamentarischen Initiative Hofmann (02.436) abgeklärt. Im Übrigen wird auf die Antwort zur Interpellation Zuppiger (04.3244) verwiesen.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Ich bitte den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Hat er Kenntnis von der jüngsten Avenir-Suisse-Studie, und wie beurteilt er die wissenschaftliche Kritik an den Erhebungsmethoden des Buwal?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Welche Konsequenzen zieht er, um zu verhindern, dass in Zukunft solch zweifelhafte Daten veröffentlicht und politisch ausgewertet werden? Ist er gleichzeitig bereit, seine bisherige Haltung zum Verbandsbeschwerderecht, die nicht zuletzt auf einer ungenügenden Daten- und Faktenlage beruht, zu überprüfen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Ist er der Ansicht, dass die vom Buwal vernachlässigte Präventivwirkung, die nachweislich vom Verbandsbeschwerderecht ausgeht, vertieft analysiert werden sollte?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Ist er bereit, den Einfluss von Vertretern der Umweltverbände auf das Buwal einzuschränken und das Buwal anzuhalten, die Gegenseite, die Investoren, als Partner anzuerkennen und sie in seine Entscheidungsfindung einzubeziehen, wie dies sonst in der Verwaltung üblich ist?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Ist er bereit, darauf hinzuwirken, dass insbesondere das Buwal in der anstehenden Debatte zum Verbandsbeschwerderecht ausschliesslich die öffentlichen Interessen und nicht jene der beschwerdeführenden Verbände wahrnimmt?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Teilt er die Meinung, dass die rücksichtslose Anwendung des Verbandsbeschwerderechtes, wie dies im Fall des Zürcher Fussballstadions exemplarisch zum Ausdruck kommt, dem Ansehen unserer Institutionen und dem Vertrauen in die Rechtssicherheit schweren Schaden zugefügt hat - nicht zuletzt auch wegen der auf erpresserische Art ausgehandelten Deals zwischen VCS und Investoren?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;7. Das Buwal hat diese rechtsstaatlich höchst bedenklichen Praktiken nicht nur gebilligt, sondern nachweislich gefördert. Ist der Bundesrat bereit, auch in dieser Beziehung Remedur zu schaffen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;8. Welche Massnahmen erwägt er, damit die vieldiskutierten Vereinbarungen zwischen den Umweltorganisationen und den Investoren tatsächlich lückenlos offen gelegt werden?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Verbandsbeschwerderecht. Buwal-Studien</value></text></texts><title>Verbandsbeschwerderecht. Buwal-Studien</title></affair>