﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20043406</id><updated>2025-11-14T07:15:22Z</updated><additionalIndexing>2841;Patentlizenz;Preissteigerung;Medizinprodukt;Patentrecht;Medikament;pharmazeutisches Erzeugnis</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Po.</abbreviation><id>6</id><name>Postulat</name></affairType><author><councillor><code>2446</code><gender>m</gender><id>390</id><name>Widmer Hans</name><officialDenomination>Widmer Hans</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2004-06-18T00:00:00Z</date><legislativePeriod>47</legislativePeriod><session>4704</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K0105030102</key><name>Medikament</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K01050301</key><name>pharmazeutisches Erzeugnis</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K160204020203</key><name>Patentlizenz</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11050502</key><name>Preissteigerung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K160204020204</key><name>Patentrecht</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L03K010507</key><name>Medizinprodukt</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>5</id><name>Adm</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2006-06-23T00:00:00Z</date><text>Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt</text><type>32</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>2004-10-20T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EDI</abbreviation><id>4</id><name>Departement des Innern</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2004-06-18T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2006-06-23T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2446</code><gender>m</gender><id>390</id><name>Widmer Hans</name><officialDenomination>Widmer Hans</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>04.3406</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Fälle wie der folgende dürfen nicht mehr vorkommen: Während Jahren wurde Stickstoffmonoxid bei der Behandlung von Babys und Kleinkindern mit Lungenschäden eingesetzt. Das Gas konnte bislang von verschiedenen Anbietern für durchschnittlich 100 Franken pro Tag bezogen werden. Seitdem sich aber Ino Therapeutics das Patent auf das Gas gesichert hat, wird diese Firma nach dem Abschluss des noch laufenden Zulassungsverfahrens allein Stickstoffmonoxid an die Schweizer Spitäler liefern dürfen. Vorgesehen ist dann ein Preis von 5400 Franken pro Tag, was einer 54fachen Preiserhöhung entspricht. Diese unverhältnismässige Preiserhöhung geht zulasten der Spitalkosten und wird letztlich die Krankenkassenprämien weiter in die Höhe treiben.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) erstellt nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b des Krankenversicherungsgesetzes (KVG; SR 832.10) eine Liste der kassenpflichtigen, pharmazeutischen Spezialitäten und konfektionierten Arzneimittel mit Preisen (Spezialitätenliste). Für die Erhöhung der in der Spezialitätenliste festgesetzten Preise bedarf es in jedem Fall einer Bewilligung des BAG (Art. 67 Abs. 2 der Krankenversicherungsverordnung, KVV; SR 832.102), welche nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt wird. Im Bereich der Spezialitätenliste sind Preiserhöhungen, wie sie im Postulat dargestellt werden, von vornherein ausgeschlossen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Preisfestsetzungskompetenz des BAG beschränkt sich ausschliesslich auf den Bereich der Spezialitätenliste. Bei dem im Postulat genannten Präparat handelt es sich nicht um ein Spezialitätenliste-Präparat. Es fällt mithin nicht unter den vom BAG regulierten Bereich.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Sofern der Hersteller des fraglichen Präparates über eine marktmächtige Stellung verfügt, untersteht er jedoch dem Preisüberwachungsgesetz (SR 942.20). Allfällige Preismissbräuche können vom Preisüberwacher geahndet werden. Dieser hat bereits entsprechende Abklärungen eingeleitet und mit Bundesstellen, Kantonen sowie betroffenen Benutzerkreisen Kontakt aufgenommen, um zu prüfen, ob alternative Beschaffungsmöglichkeiten bestehen. Wie im Preisüberwachungsgesetz vorgesehen, strebt der Preisüberwacher in einem ersten Schritt eine einvernehmliche Regelung mit dem Anbieter an.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Besteht, wie vorliegend, keine staatlich regulierte Preisordnung, ist zudem eine wichtige Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Kartellgesetzes (KG; SR 251) gegeben (Art. 3 Abs. 1 Bst. a KG). Gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c KG verhalten sich marktbeherrschende Unternehmen u. a. dann unzulässig, wenn sie unangemessene Preise erzwingen. Solche Verhaltensweisen können neu seit dem 1. April 2004 zu direkten Sanktionen führen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ob eine marktbeherrschende Stellung gegeben ist, hängt namentlich davon ab, wie der sachlich relevante Markt abzugrenzen ist (Substituierbarkeit von Waren und Dienstleistungen). Für eine endgültige Beurteilung des Sachverhaltes müsste vertieft geprüft werden, ob für die Behandlung von Babys und Kleinkindern mit Lungenschäden Substitute existieren.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Vorausgesetzt, dass sich die marktbeherrschende Stellung bestätigen würde, erschiene eine Erhöhung von 100 auf 5400 Franken - zumindest auf den ersten Blick - als unzulässige Verhaltensweise im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c KG. Es ist fraglich, ob der voraussichtlich neue Preis noch in einem angemessenen Verhältnis zur wirtschaftlichen Leistung stehen würde. Es dürfte für den Hersteller auch schwierig sein, so genannte "legitimate business reasons" zur Rechtfertigung seines Verhaltens anzuführen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Wettbewerbskommission prüft derzeit, ob sie ein diesbezügliches Verfahren eröffnen soll.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass in den vom Postulanten umschriebenen Fällen die geltenden Gesetze genügend Handhabe bieten, um Preistreibereien zu verhindern: Im staatlich regulierten Bereich erfolgt dies durch das BAG im Rahmen des KVG und im nicht regulierten Bereich durch den Preisüberwacher im Rahmen des Preisüberwachungsgesetzes sowie durch die Wettbewerbskommission im Rahmen des KG. Unter diesen Umständen erachtet der Bundesrat weitere Massnahmen als nicht erforderlich.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen und Bericht zu erstatten, durch welche Massnahmen (auch mögliche Gesetzesänderungen) die künstliche Verteuerung von medizinischen Wirkstoffen, die bereits in der Praxis zur Anwendung gekommen sind, die aber später unter Patentschutz gestellt werden, verhindert werden kann.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Medizinische Wirkstoffe. Verhinderung von Preistreiberei</value></text></texts><title>Medizinische Wirkstoffe. Verhinderung von Preistreiberei</title></affair>