﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20043533</id><updated>2023-07-28T09:23:52Z</updated><additionalIndexing>15;Ladenöffnungszeiten;Arbeitnehmerschutz;Arbeitszeit;Gesamtarbeitsvertrag;Verkaufspersonal;Arbeitsbedingungen;kantonales Recht</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><councillor><code>2526</code><gender>m</gender><id>503</id><name>Robbiani Meinrado</name><officialDenomination>Robbiani</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion C</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Christlichdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2004-10-06T00:00:00Z</date><legislativePeriod>47</legislativePeriod><session>4705</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L06K070105010109</key><name>Ladenöffnungszeiten</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0702040106</key><name>Gesamtarbeitsvertrag</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K07020502</key><name>Arbeitsbedingungen</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0702040201</key><name>Arbeitnehmerschutz</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K070105010402</key><name>Verkaufspersonal</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0702050302</key><name>Arbeitszeit</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K05030203</key><name>kantonales Recht</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>5</id><name>Adm</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2006-06-15T00:00:00Z</date><text>Zurückgezogen</text><type>17</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>2004-11-24T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>WBF</abbreviation><id>8</id><name>Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2004-10-06T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2006-06-15T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2526</code><gender>m</gender><id>503</id><name>Robbiani Meinrado</name><officialDenomination>Robbiani</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion C</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Christlichdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>04.3533</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Die Ladenöffnungszeiten werden im ganzen Land ausgedehnt. Gleichzeitig ist man sich allgemein bewusst, dass die Arbeitsbedingungen für das Verkaufspersonal verbessert werden müssen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Verbindung von beidem veranlasst die Sozialpartner, gleichzeitig mit der Verlängerung der Ladenöffnungszeiten die Arbeitsbedingungen über einen Gesamtarbeitsvertrag zu regeln.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Kantone, die diese Zusammenarbeit der Sozialpartner begrüssen, wollen in ihrer Gesetzgebung die Bedingung verankern, dass im Falle von längeren Ladenöffnungszeiten ein Gesamtarbeitsvertrag eingehalten wird. Das Bundesgericht vertritt aber die Haltung, dass sie dazu nicht über die gesetzlichen Grundlagen verfügen. Nach Auffassung des höchsten Gerichtes dürfen die Kantone keine Schutzvorschriften erlassen, die über die im Arbeitsgesetz festgelegten Schutzbestimmungen hinausgehen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Es ist daher notwendig, dieses Hindernis zu beseitigen, das den im Bereich des Handels vereinbarten Regelungen widerspricht. Die vom Bundesgericht aufgezeigte rechtliche Situation ist besonders unbefriedigend, weil es nicht in erster Linie darum geht, die öffentlich-rechtlichen Schutzbestimmungen des Arbeitsgesetzes auszudehnen, sondern im privatrechtlichen Rahmen eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen herbeizuführen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Das Arbeitsgesetz wurde bei seiner Entstehung bewusst auf bestimmte Grundsätze beschränkt. Damit wurde eine klare und dem Zweck entsprechende Abgrenzung der Bereiche des staatlichen Arbeitsschutzrechtes und des kollektiven Arbeitsrechtes geschaffen. Wie in der Botschaft zum Arbeitsgesetz vom 30. September 1960 ausgeführt wird, wollte bereits damals eine Minderheit weiter gehende Bestimmungen im öffentlichen Arbeitsrecht für einzelne Branchen erlassen. Doch die Mehrheit der Kantone und Verbände hat dies aus gewichtigen Gründen entschieden abgelehnt. Es gab staatspolitische Bedenken in Bezug auf eine Gefährdung der echten Verbandsautonomie wegen der Möglichkeit eines stärkeren Einflusses des Staates auf die Verbände und der damit verbundenen Beaufsichtigung und Kontrollen. Ferner wurde auf die Gefahr hingewiesen, dass die Gesamtarbeitsverträge (GAV) durch solche öffentlich-rechtliche Regelungen verdrängt werden könnten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat möchte diesbezüglich die Grenzlinie zwischen staatlichem und Kollektivrecht nicht verwischen und an der klaren Abgrenzung festhalten. Das Arbeitsgesetz soll nur die im öffentlichen Interesse notwendigen Mindestvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmenden festlegen, die durch GAV zugunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ergänzt werden können. Dadurch trägt das Arbeitsgesetz dem Kollektivrecht der Verbände Rechnung.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ausserdem würde die Umsetzung der Motion gegen die zwingenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von GAV verstossen, denn der in der Motion verlangte Zwang zum Abschluss bzw. zur Befolgung eines bestimmten GAV kommt in der Wirkung einer Allgemeinverbindlicherklärung gleich, ohne dass das dort vorgesehene formelle Verfahren eingehalten worden wäre (Quoren, Minderheitsinteressen, Publikation des Gesuches mit Einsprachemöglichkeiten usw.).&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Das Bundesgericht hat kürzlich entschieden, dass es nicht in der Kompetenz der Kantone liegt, zu bestimmen, dass von längeren Ladenöffnungszeiten nur profitieren darf, wer die in einem Gesamtarbeitsvertrag festgelegten Arbeitsbedingungen einhält.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Da längere Ladenöffnungszeiten heute weit verbreitet sind und eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen für das Verkaufspersonal von allen Seiten begrüsst wird, beauftrage ich den Bundesrat, den Kantonen durch eine Anpassung des geltenden Rechtes zu ermöglichen, die Genehmigung längerer Ladenöffnungszeiten von der Einhaltung von Gesamtarbeitsverträgen abhängig zu machen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Ladenöffnungszeiten und Gesamtarbeitsverträge</value></text></texts><title>Ladenöffnungszeiten und Gesamtarbeitsverträge</title></affair>