{"id":20043575,"updated":"2023-07-27T21:51:18Z","additionalIndexing":"48;15;Randregion;wirtschaftliche Auswirkung;Schwerverkehrsabgabe;Regionalpolitik","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2357,"gender":"m","id":276,"name":"Brändli Christoffel","officialDenomination":"Brändli"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2004-10-07T00:00:00Z","legislativePeriod":47,"session":"4705"},"descriptors":[{"key":"L05K1802010204","name":"Schwerverkehrsabgabe","type":1},{"key":"L04K07040404","name":"wirtschaftliche Auswirkung","type":1},{"key":"L07K08070102010704","name":"Randregion","type":1},{"key":"L04K08020335","name":"Regionalpolitik","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2004-12-09T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2004-11-24T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1097100000000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1102546800000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2359,"gender":"m","id":275,"name":"Maissen Theo","officialDenomination":"Maissen"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2357,"gender":"m","id":276,"name":"Brändli Christoffel","officialDenomination":"Brändli"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"04.3575","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die Auswirkungen der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) auf die peripheren Regionen (Berg- und Randgebiete) wurden bereits in der Planungsphase der Abgabe thematisiert. Ursache war die Erwartung einer besonderen standortbedingten Betroffenheit dieser Regionen durch die Einführung der LSVA und die gleichzeitige Erhöhung der Gewichtslimite auf 40 Tonnen. Dies vor allem aus zwei Gründen:<\/p><p>1. Die peripheren Regionen können aufgrund der weniger guten Strassenverhältnisse nicht im gleichen Ausmass von der höheren Gewichtslimite profitieren, welche einen zumindest teilweisen Ausgleich der durch die LSVA bedingten Mehrbelastung ermöglicht.<\/p><p>2. Die Transportdistanzen sind in diesen Regionen in der Regel länger, was sich für diese zumindest dann negativ auswirkt, wenn die Möglichkeiten für den Einsatz von 40-Tonnen-Fahrzeugen beschränkt sind und keine Möglichkeit der Verlagerung auf die Bahn besteht.<\/p><p>Aufgrund dieser Ausgangslage wurde im Bundesgesetz über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (SVAG) eine Bestimmung eingefügt, welche verlangt, bei Verteilung des Kantonsanteiles auf die Kantone seien \"die besonderen Auswirkungen der Abgabe in Berg- und Randgebieten zu berücksichtigen\" (Art. 19 Abs. 4 SVAG). Gemäss Gesetzgeber hat die Kompensation möglicher wirtschaftlicher Nachteile somit über eine entsprechende Ausgestaltung des Kantonsanteiles zu erfolgen.<\/p><p>Zur Umsetzung dieser Vorgabe wurde festgelegt, einen Anteil von 20 Prozent des Kantonsanteiles, den sogenannten Vorabanteil, nach Kriterien zu verteilen, welche die besonderen Belastungen der Berg- und Randregionen durch die Einführung der LSVA in Kombination mit der 40-Tonnen-Limite berücksichtigen. Aufgrund der parlamentarischen Debatten sollten die direkten wirtschaftlichen Effekte auf Betriebe und Konsumenten für die Verteilung dieses Vorabanteiles massgebend sein. Für den Rest des Kantonsanteiles berechnet sich die Verteilung der Beiträge nach der Länge der dem Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen, den Strassenlasten der Kantone, der Bevölkerung der Kantone und der steuerlichen Belastung des Motorfahrzeugverkehrs.<\/p><p>Die Kriterien zur Berechnung des Vorabanteiles wurden im Rahmen einer externen Studie sorgfältig erarbeitet. Sie sind inzwischen in den Artikeln 38 Absatz 2 und 39 sowie in Anhang 2 der Schwerverkehrsabgabeverordnung (SVAV) festgehalten. Massgebend sind danach einerseits die Zugehörigkeit einer Region zu einem Berg- und Randgebiet, andererseits deren lagebedingte Betroffenheit. Gemäss Artikel 38 Absatz 2 SVAV zählen zu den Berg- und Randgebieten die Berggebiete nach dem Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Investitionshilfe für Berggebiete, einschliesslich der Regionen Davos und Oberengadin. Zur Ermittlung der lagebedingten Betroffenheit werden je ein Indikator für Bevölkerung, Wirtschaft und Strassengütertransportgewerbe in Berg- und Randgebieten gebildet. Die Indikatoren werden gleich gewichtet und alle zwei Jahre neu berechnet.<\/p><p>Dass der angestrebte Umverteilmechanismus tatsächlich funktioniert, zeigen die Beispiele der Kantone Graubünden und Wallis, welche allein je etwa einen Viertel des Vorabanteiles erhalten. In den Jahren 2001 bis 2003 entsprach dies für diese Kantone einem Betrag von je 11 bis 13 Millionen Franken pro Jahr. Acht Kantone sind demgegenüber überhaupt nicht am Vorabanteil beteiligt.<\/p><p>Zusätzlich zum Instrument des Vorabanteiles kommen den Kantonen mit Berg- und Randgebieten verschiedene Massnahmen zugute, welche unter den Titeln Ausnahmen und Sonderregelungen erlassen wurden. Dazu gehören die vollständige Befreiung landwirtschaftlicher Fahrzeuge von der Abgabepflicht, der Anspruch auf Rückerstattung von Transporten für Rohholz sowie reduzierte Tarife für Fahrzeuge, die ausschliesslich zum Transport von Milch bzw. von Nutztieren verwendet werden.<\/p><p>Wie die gemachten Ausführungen zeigen, wurden die wirtschaftlichen Auswirkungen der LSVA auf die peripheren Regionen bereits im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses ausführlich analysiert und Massnahmen zum Ausgleich möglicher Nachteile getroffen. Angesichts dieser Massnahmen hat das Parlament am 19. September 2000 ein Postulat zur gleichen Thematik - Postulat Guisan, \"LSVA. Ermässigung für Berggebiete\" - abgelehnt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation inzwischen zum Nachteil der peripheren Gebiete verschärft hätte, und auch nicht dafür, dass sie sich durch die bevorstehende Erhöhung gegenüber den ursprünglichen Berechnungen verschärfen wird. Gegen eine solche Entwicklung spricht auch die laufende Optimierung des Strassennetzes zur besseren Befahrbarkeit mit 40-Tonnen-Fahrzeugen. Eine Neubeurteilung der Situation drängt sich somit nicht auf.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA)  sowie deren Erhöhung belasten die Betriebe in den peripheren Gebieten unseres Landes wegen den Transportdistanzen derart, dass ihre Wettbewerbsfähigkeit sowie ihre Existenz ernsthaft gefährdet werden. Ein Verlust von Arbeitsplätzen in diesen Gebieten ist in der Regel mit Abwanderung verbunden und steht damit einer aktiven Regionalpolitik diametral entgegen.<\/p><p>Aufgrund dieser Sachlage bitte ich den Bundesrat, zu folgenden Fragen Stellung zu beziehen:<\/p><p>1. lst er bereit, die Auswirkungen der LSVA auf die Wirtschaft in den peripheren Gebieten zu analysieren?<\/p><p>2. Ist er bereit, allenfalls Massnahmen zu ergreifen, um die sich abzeichnenden negativen Auswirkungen der LSVA in diesen Gebieten zu verhindern?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"LSVA. Auswirkungen auf die Wirtschaft in den peripheren Regionen"}],"title":"LSVA. Auswirkungen auf die Wirtschaft in den peripheren Regionen"}