{"id":20043590,"updated":"2023-07-28T10:23:15Z","additionalIndexing":"28;Körperbehinderte\/r;geistig Behinderte\/r;Versicherungsleistung;Invalidität;Invalidenversicherung;psychische Krankheit","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2004-10-08T00:00:00Z","legislativePeriod":47,"session":"4705"},"descriptors":[{"key":"L05K0104010302","name":"Invalidität","type":1},{"key":"L05K1110011304","name":"Versicherungsleistung","type":1},{"key":"L04K01040103","name":"Invalidenversicherung","type":1},{"key":"L05K0104020102","name":"geistig Behinderte\/r","type":2},{"key":"L05K0104020101","name":"Körperbehinderte\/r","type":2},{"key":"L04K01050107","name":"psychische Krankheit","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2006-10-06T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2004-11-24T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1097186400000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1160085600000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"type":"author"},{"councillor":{"code":2274,"gender":"m","id":28,"name":"Bortoluzzi Toni","officialDenomination":"Bortoluzzi"},"type":"speaker"}],"shortId":"04.3590","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Die Invalidenversicherung soll möglichst nahe an ihren Ursprung zurückgeführt werden, d. h., die Wiedereingliederung steht im Vordergrund. IV-Renten werden in der Regel keine ausbezahlt.<\/p><p>Die Schweiz ist das Land mit den grössten Wachstumsraten im Bereich der Invalidisierung. Die Zahl der IV-Rentner stieg von 1992 bis ins Jahr 2003 von rund 175 000 auf rund 271 000. Damit ist der Anteil der IV-Rentner in der Schweiz auf 5 Prozent der erwerbstätigen Bevölkerung gestiegen (im Jahr 1992 noch 3,2 Prozent, im Jahr 2000 noch 4,3 Prozent). Dies bedeutet, dass in der Schweiz eine von zwanzig Personen im erwerbsfähigen Alter ein IV-Rentner ist. Es ist offensichtlich, dass ein substanzieller Anteil dieser IV-Fälle Missbräuche sind. Diese Fälle von Scheininvalidität müssen mit drastischen Massnahmen bekämpft werden. <\/p><p>Besorgniserregend ist die quasi Verdoppelung der Rentner, die aus psychischen Gründen, wegen Schleudertraumata und undefinierbaren Rückenleiden invalid geschrieben werden. In der Schweiz werden 80 000 der total 232 000 inländischen Renten aufgrund von psychischen Ursachen ausbezahlt, d. h. eine von drei Renten. Sind psychisch kranke Menschen erst einmal Rentenbezüger, wird eine Wiedereingliederung immer schwieriger. Ohne substanzielle Reduktion der Anzahl Rentner lässt sich das prognostizierte Defizit des IV-Ausgleichsfonds von 1,5 bis 2 Milliarden Franken nie beheben.<\/p><p>Die IV ist ein Sozialwerk, das die Lebensexistenz für wirklich Behinderte (von Geburt, Krankheit oder durch einen Unfall) zu sichern hat. In der Zwischenzeit ist daraus eine Mischung von Behinderten, Frühpensionierten und abgeschobenen Fürsorgebezügern geworden. Dies ist ein klarer Missbrauch dieses Sozialwerkes. Deshalb gilt es bei den Ursachen dieser Scheininvalidität anzusetzen.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Das Hauptziel der Invalidenversicherung (IV) ist es, die ökonomischen Folgen eines Gesundheitsschadens mit geeigneten Eingliederungsmassnahmen zu verhindern, zu vermindern oder zu beheben und die verbleibenden ökonomischen Folgen im Rahmen einer angemessenen Deckung des Existenzbedarfes mit einer Rente auszugleichen. Im Unterschied zu anderen Ländern bezeichnet der Begriff \"Invalidität\" in der Schweiz einen wirtschaftlichen Sachverhalt. Leistungen werden nicht etwa bei Vorliegen eines Gesundheitsschadens, sondern erst bei einer gesundheitlich bedingten verminderten Erwerbsfähigkeit erbracht. Für das Bestehen einer Invalidität müssen drei Elemente vorhanden sein: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit), ein wirtschaftliches (bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit) und ein kausales Element (Gesundheitsschaden als Ursache der Erwerbsunfähigkeit).<\/p><p>Die Behandlung von Gesundheitsschäden wird von der obligatorischen Kranken- oder Unfallversicherung übernommen. Als sogenannte Zweitversicherung obliegt es der IV, die von der obligatorischen Kranken- oder Unfallversicherung anerkannten Gesundheitsschäden auf ihre ökonomischen Auswirkungen zu überprüfen. Dies geschieht in einem sorgfältigen und aufwendigen Abklärungsverfahren.<\/p><p>Bereits heute werden erst dann Renten zugesprochen, wenn die versicherte Person einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent aufweist und keine Eingliederungsmassnahmen mehr infrage kommen, die geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern.<\/p><p>Heute herrscht Übereinstimmung darüber, dass mit dem bestehenden Instrumentarium der IV die Berentungstendenz nicht gebremst werden kann, denn krankheitsbedingt arbeitsunfähige Personen können viel zu spät erfasst und betreut werden, und zwar erst zu einem Zeitpunkt, in dem sie desintegriert sind und nur schwer in den Arbeitsprozess zurückgeführt werden können. Deshalb hat der Bundesrat am 24. September 2004 seine Vorlage zur 5. IV-Revision in die Vernehmlassung geschickt. Ziel der 5. IV-Revision ist es, die Zahl der Neurenten um 10 Prozent zu reduzieren, die Praxis zu harmonisieren und mittels Sparmassnahmen einen substanziellen Beitrag zur finanziellen Gesundung des Systems zu leisten, indem die jährlichen Defizite der IV reduziert werden.<\/p><p>Hauptinstrumente dazu sind einerseits die Früherkennung, mit welcher dafür gesorgt werden soll, dass betroffene Personen wenn immer möglich ihren Arbeitsplatz gar nicht erst verlieren. Ist die Arbeitsfähigkeit in einem bestimmten Ausmass beeinträchtigt, so soll andererseits mit gezielten Integrationsmassnahmen sehr früh versucht werden, die verbliebene Resterwerbsfähigkeit der Versicherten aktiv zu fördern und zu verbessern, damit diese rasch und dauerhaft eingegliedert werden können.<\/p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass mit seinen in die Vernehmlassung gegebenen Vorschlägen die Zunahme der Neurenten begrenzt und reduziert werden kann. Die Vorschläge der Motion erscheinen dem Bundesrat weder nötig noch sachgerecht. Eine unterschiedliche Behandlung von psychischen und somatischen Erkrankungen ist zudem nicht gerechtfertigt, ebenso wenig die Beschränkung auf sogenannte \"schwere Fälle\", für die praktikable Abgrenzungskriterien fehlen.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, den Begriff \"Invalidität\" in Artikel 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes und in Artikel 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung einzugrenzen und neu zu definieren.<\/p><p>1. Invalidität aus psychischen Gründen, bei Rückenleiden und Schleudertraumata usw. darf nur bei schweren Fällen zu einem Rentenanspruch führen.<\/p><p>2. Alle bisherigen Renten basierend auf psychischen Krankheiten, Rückenleiden und Schleudertraumata sind nach erfolgter Revision der Gesetzesgrundlagen auf ihre Berechtigung hin zu überprüfen.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Neue Definition des Invaliditätsbegriffes"}],"title":"Neue Definition des Invaliditätsbegriffes"}