﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20043626</id><updated>2023-07-28T09:57:08Z</updated><additionalIndexing>2811;Obdachlosigkeit;soziale Ausgrenzung;Asylbewerber/in;Ausschaffung;soziale Unterstützung;Asylverfahren;Aufenthalt von Ausländern/-innen;Sozialhilfe</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2004-11-29T00:00:00Z</date><legislativePeriod>47</legislativePeriod><session>4706</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K0108010201</key><name>Asylverfahren</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K010404</key><name>soziale Unterstützung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0108010102</key><name>Asylbewerber/in</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K010801020102</key><name>Ausschaffung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05060101</key><name>Aufenthalt von Ausländern/-innen</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K01010209</key><name>Obdachlosigkeit</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K01090104</key><name>soziale Ausgrenzung</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K01040408</key><name>Sozialhilfe</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><committee><abbreviation>Bü-NR</abbreviation><id>1</id><name>Büro NR</name><abbreviation1>Bü-N</abbreviation1><abbreviation2>Bü</abbreviation2><committeeNumber>1</committeeNumber><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><typeCode>1</typeCode></committee><council i:nil="true" /><date>2004-12-02T00:00:00Z</date><text>Dringlichkeit abgelehnt</text><type>94</type></resolution><resolution><category><id>2</id><name>Diskussion</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2005-03-18T00:00:00Z</date><text>Diskussion verschoben</text><type>29</type></resolution><resolution><category><id>5</id><name>Adm</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2006-12-20T00:00:00Z</date><text>Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt</text><type>32</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2005-02-23T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2004-11-29T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2006-12-20T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><type>author</type></role><role><councillor><code>2517</code><gender>f</gender><id>495</id><name>Menétrey-Savary Anne-Catherine</name><officialDenomination>Menétrey-Savary</officialDenomination></councillor><type>speaker</type></role></roles><shortId>04.3626</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Einleitung&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Einen Nichteintretensentscheid erhalten nur Personen, deren Asylgesuch offensichtlich unbegründet ist oder die sich missbräuchlich verhalten haben (Art. 32-34 AsylG).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Diese Personen mit rechtskräftigem Nichteintretensentscheid müssen die Schweiz selbstverantwortlich und unverzüglich verlassen. Kommen sie ihrer Ausreisepflicht nicht nach, gelten sie als Personen, die sich illegal in der Schweiz aufhalten. Geraten sie in eine Notlage, erhalten sie auf Ersuchen hin eine sachlich und zeitlich beschränkte Nothilfe im Sinne von Artikel 12 der Bundesverfassung. Darum sind sie von der Sozialhilfe ausgeschlossen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die von den Kantonen ausgerichtete und durch den Bund pauschal vergütete Nothilfe umfasst die medizinische Nothilfe sowie eine minimale Existenzsicherung. Die Festlegung ihres Umfanges liegt in der Kompetenz der Kantone und der Gemeinden. Die Nothilfe besteht grundsätzlich aus Sachleistungen wie beispielsweise einfache Unterkunftsmöglichkeiten und Mahlzeiten. Sie wird nicht systematisch und unbegrenzt, sondern nur auf Ersuchen hin im Rahmen einer Überbrückungshilfe ausgerichtet. Sie ist in keinem Fall für dauernd gedacht, denn illegal Anwesende haben das Land zu verlassen. Sind sie nach einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid bereit, pflichtgemäss auszureisen, unterstützen die Behörden sie bei der Organisation der Ausreise. Der Bund übernimmt zudem bei Bedarf die Ausreisekosten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Dem Bundesrat ist bewusst, dass die Rückkehr in das Herkunftsland nach einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid mit Wegweisung für einzelne Personen mitunter schwierig sein kann. Darum wird ein solcher Entscheid nur nach einer eingehenden und individuellen Prüfung der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit der Wegweisung getroffen. Die weggewiesenen Personen sind aber verpflichtet, eigenständig auszureisen oder zumindest bei der Organisation ihrer Ausreise mitzuhelfen. Den Bundesbehörden sind keine Fälle bekannt, bei denen die Gewährung von Nothilfe verweigert wurde, wenn die weggewiesenen Personen mit den Behörden kooperiert haben. Sie haben auch keine Kenntnis von einer schlechten Behandlung durch die Polizei oder von rassistischen Übergriffen. In der Presse aufgetauchten Gerüchten wurde nachgegangen. Sie haben sich nicht bestätigt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Wie der Bundesrat schon mehrfach ausgeführt hat (vgl. Motion Leutenegger Oberholzer 03.3637, Nichteintreten auf Asylgesuche. Massnahmen nach der Annahme des Entlastungsprogramms, und Interpellation Wyss 04.3541, Asylgesuche. Sozialhilfeausschluss bei Nichteintretensentscheiden), trägt das Bundesamt für Migration im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen der Situation von besonders verletzlichen Personen im Einzelfall angemessen Rechnung. Ihr Schutzbedürfnis wird insbesondere bei der individuellen Beurteilung der Zumutbarkeit der Wegweisung berücksichtigt. Auch Umfang und Dauer der Nothilfe sind im Einzelfall von den zuständigen kantonalen Behörden entsprechend der individuellen Notsituation - und somit unter Berücksichtigung von besonderen Schutzbedürfnissen - festzusetzen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Von April bis September 2004 haben 131 unbegleitete Minderjährige einen rechtskräftigen Nichteintretensentscheid erhalten; davon legten 95 (73 Prozent) dar, sie seien zwischen 17 und 18 Jahre alt. Das zwischen den Kantonen und dem Bund vereinbarte Monitoring hat ergeben, dass bei unbegleiteten Minderjährigen Unsicherheiten über die Anforderungen der Kinderrechtskonvention an die Ausgestaltung der Nothilfe bestehen. Das BFM hat ein entsprechendes Rechtsgutachten in Auftrag gegeben.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Dem in der Interpellation erwähnten verwaltungsgerichtlichen Entscheid im Kanton Solothurn liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge verfügte Anfang April 2004 einen Nichteintretensentscheid, da der Asylsuchende im Asylverfahren seiner Mitwirkungspflicht in missbräuchlicher Weise nicht nachgekommen war. Der Gesuchsteller wurde aufgefordert, die Schweiz sofort zu verlassen, was dieser aber unterliess. In der Folge erhielt er von den zuständigen solothurnischen Behörden während fast 150 Tagen Nothilfeleistungen. Da der Gesuchsteller zu keinem Zeitpunkt Bemühungen unternahm, bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuhelfen, verfügte das Departement des Innern des Kantons Solothurn, dass weitere Leistungen nur ausgerichtet würden, falls der Gesuchsteller ernsthaft mit den Behörden kooperiert.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Beide von den Interpellanten erwähnten kantonalen Urteile befassen sich mit der Frage, ob das verfassungsmässige Grundrecht auf Hilfe in Notlagen eingeschränkt oder sogar entzogen werden kann, wenn der Berechtigte jegliche Kooperation verweigert. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn ist zum Schluss gekommen, dass der Anspruch auf Nothilfe verloren geht, sofern sich ein Gesuchsteller durch unkooperatives Verhalten der Papierbeschaffung widersetzt. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ist hingegen zum Schluss gekommen, dass das Recht auf Nothilfe gemäss Artikel 12 der Bundesverfassung, unabhängig vom Status der betroffenen Person, zu den Menschenrechten gehört und daher nicht von der Beachtung von Mitwirkungspflichten abhängig gemacht werden kann. Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichtes Solothurn ist eine staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht hängig. Das Bundesgericht hat am 25. Januar 2005 eine vorsorgliche Massnahme erlassen, wonach dem Beschwerdeführer für die Dauer des Beschwerdeverfahrens Nothilfe zu gewähren sei.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Aufbau von neuen Nothilfestrukturen ist abzulehnen. Ziel der Nothilfegewährung kann nicht sein, ein weiteres System einer sozialen Infrastruktur - ausserhalb der bereits bestehenden kantonalen Strukturen - zu schaffen. Nothilfe ist zu gewähren für eine Übergangszeit. Der Zweck ist jedoch die Ausreise, nicht das Einrichten in neuen Sozialstrukturen. Die Gewährung von Nothilfe hat im Rahmen von bereits bestehenden kantonalen Strukturen zu geschehen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Gemäss der am 24. Mai 2004 vom Nationalrat angenommenen und vom Bundesrat gutgeheissenen Kommissionsmotion 03. 3593 (Asylbewerber. Gleichbehandlung) sollen zudem nach materieller Prüfung ihres Gesuches rechtskräftig abgewiesene Asylsuchende den Personen mit einem Nichteintretensentscheid in Bezug auf Nothilfe gleichgestellt werden. Im Rahmen der Ergänzungs- und Änderungsanträge zur Teilrevision des Asylgesetzes hat der Bundesrat dem Parlament eine entsprechende Gesetzesänderung beantragt. Er ist davon überzeugt, dass dadurch eine griffige Massnahme geschaffen wird, um die Attraktivität der Schweiz für missbräuchliche Asylgesuche zusätzlich zu vermindern. Das Parlament wird sich anlässlich der bevorstehenden Beratungen mit den vorgeschlagenen Änderungen befassen.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Viele Asylbewerberinnen und Asylbewerber mit einem Nichteintretensentscheid (NEE) befinden sich in einer unhaltbaren Situation. Dies geht sowohl aus dem Monitoring-Bericht NEE des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) als auch aus Berichten von verschiedenen in diesem Gebiet tätigen Nichtregierungsorganisationen hervor. Von April bis Juni 2004 wurden 1788 Nichteintretensentscheide rechtskräftig, allerdings ersuchten nur 273 Personen mit einem NEE die Kantone um Nothilfe. Alle anderen sind in der Schweiz oder sonst wo untergetaucht. Auch wenn es im Bericht des BFF in erster Linie um die finanzielle Auswertung der neuen Politik geht und keinerlei Aussagen über die Lebensbedingungen der Personen mit einem NEE gemacht werden, gibt es guten Grund zur Annahme, dass die Betroffenen in katastrophalen Bedingungen leben, die schwerwiegende humanitäre, gesundheitliche, soziale und rechtliche Probleme hervorrufen könnten. Diese Situation, die auch von Nichtregierungsorganisationen angeprangert wird, ist unhaltbar und der Winter birgt für diese Menschen ein zusätzliches Risiko. Deshalb beantragen wir diese Interpellation für dringlich zu erklären und stellen dem Bundesrat folgende Fragen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Weiss er um die Tatsache, dass zahlreiche Asylbewerberinnen und Asylbewerber mit einem NEE gezwungen sind, auf der Strasse zu leben, ohne Geld und ohne Arbeit, dass sie oftmals von der Polizei ungerecht behandelt und/oder Opfer rassistischer Anschläge werden und dass ihnen ärztliche Betreuung verweigert wird, da sie nicht krankenversichert sind? Ist sich der Bundesrat darüber im Klaren, dass viele von ihnen nicht ausgeschafft werden können und sich somit die Kantone in einer Situation befinden, die sie nicht bewältigen können? Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass die NEE gegen die Menschenwürde und die Menschenrechte verstossen? Glaubt er nicht, dass diese Situation nicht nur die psychische und physische Integrität der Betroffenen bedroht, sondern auch ein Risiko für den Zusammenhalt und die Solidarität in unserer Gesellschaft darstellt? Läuft man nicht Gefahr, Fremdenhass und Rassismus zu schüren, wenn diese Menschen häufiger sichtbar werden? Werden diese extrem heiklen Situationen schlicht als Konsequenz einer bewusst geführten Strategie der Abschreckung akzeptiert?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Wie gedenkt der Bundesrat unter diesen Umständen das Problem der unbegleiteten Minderjährigen und der verletzlichen Personen, wie Betagte, Kranke, Familien mit Kleinkindern, Schwangere usw., anzugehen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Die Verwaltungsgerichte der Kantone Bern und Solothurn haben kürzlich diametral entgegengesetzte Entscheide zu der Pflicht getroffen, die Artikel 12 der Bundesverfassung vorsieht. Gemäss diesem Artikel ist jeder sich in der Schweiz aufhaltenden Person Nothilfe zu gewähren. Wie interpretiert der Bundesrat diese in der Bundesverfassung verankerte Forderung, und weshalb ist das BFF (siehe S. 3 des Monitoring-Berichtes) dagegen, dass die Kantone Nothilfezentren bereitstellen? Was hält der Bundesrat ausserdem von der Tatsache, dass die Kantone in diesem Bereich sehr unterschiedliche Philosophien vertreten und so einige Kantone Personen mit einem NEE gar keine Nothilfe gewähren, während andere heftig gegen diese Regelung protestieren?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Hat der Bundesrat vor, angesichts dieser Proteste, der Entrüstung eines Teils der Bevölkerung und vor allem in Anbetracht der Unhaltbarkeit und Gefährlichkeit der Situation, auf diese Politik der Unterlassung von Hilfeleistungen zu verzichten? Ist er bereit, zumindest in Sachen Obdach, Nahrung und Rückkehrhilfe einen Schritt zurück zu machen? Ist er nicht auch der Meinung, dass man diese Massnahmen wenigstens nicht auf alle abgewiesenen Asylbewerberinnen und Asylbewerber gleichermassen ausdehnen sollte?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Nichteintretensentscheide im Asylverfahren. Unhaltbare Situation</value></text></texts><title>Nichteintretensentscheide im Asylverfahren. Unhaltbare Situation</title></affair>