{"id":20043634,"updated":"2023-07-27T22:03:39Z","additionalIndexing":"2841;Kompetenzregelung;Herzkrankheit;Koordination;Organverpflanzung;Beziehung Bund-Kanton;neue Technologie;Medizin;Spital","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2502,"gender":"m","id":478,"name":"Joder Rudolf","officialDenomination":"Joder"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2004-12-01T00:00:00Z","legislativePeriod":47,"session":"4706"},"descriptors":[{"key":"L03K010502","name":"Medizin","type":1},{"key":"L05K0706010508","name":"neue Technologie","type":1},{"key":"L04K08020314","name":"Koordination","type":1},{"key":"L04K01050516","name":"Organverpflanzung","type":1},{"key":"L07K08070102010101","name":"Beziehung Bund-Kanton","type":1},{"key":"L03K080704","name":"Kompetenzregelung","type":2},{"key":"L04K01050108","name":"Herzkrankheit","type":2},{"key":"L05K0105051101","name":"Spital","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2006-05-04T00:00:00Z","text":"Zurückgezogen","type":17}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2005-03-11T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1101855600000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1146693600000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2580,"gender":"f","id":1071,"name":"Humbel Ruth","officialDenomination":"Humbel"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2527,"gender":"m","id":504,"name":"Rossini Stéphane","officialDenomination":"Rossini"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2272,"gender":"m","id":26,"name":"Borer Roland F.","officialDenomination":"Borer"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2373,"gender":"m","id":309,"name":"Cavalli Franco","officialDenomination":"Cavalli"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2274,"gender":"m","id":28,"name":"Bortoluzzi Toni","officialDenomination":"Bortoluzzi"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2393,"gender":"m","id":330,"name":"Hochreutener Norbert","officialDenomination":"Hochreutener"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2422,"gender":"f","id":359,"name":"Teuscher Franziska","officialDenomination":"Teuscher"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2391,"gender":"m","id":328,"name":"Gysin Remo","officialDenomination":"Gysin Remo"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2380,"gender":"f","id":316,"name":"Egerszegi-Obrist Christine","officialDenomination":"Egerszegi-Obrist"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2596,"gender":"f","id":1155,"name":"Frösch Therese","officialDenomination":"Frösch"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2591,"gender":"m","id":1152,"name":"Daguet André","officialDenomination":"Daguet"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2496,"gender":"f","id":472,"name":"Haller Vannini Ursula","officialDenomination":"Haller"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2502,"gender":"m","id":478,"name":"Joder Rudolf","officialDenomination":"Joder"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"04.3634","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Die Begleitumstände des angekündigten Wechsels des Herzchirurgen Thierry Carrel vom Berner Inselspital an das Universitätsspital Zürich und der anschliessende Rückzug machen deutlich, dass der Bund betreffend Koordination und Konzentration im Bereiche der Spitzenmedizin ordnend eingreifen muss. Es zeigt sich, dass gesamtschweizerisch wichtige Grundsatzentscheide in der hochspezialisierten Medizin nicht länger auf der Basis von Vereinbarungen zwischen den Kantonen gefällt werden können. Nur mit der Schaffung einer Bundeskompetenz im Bereich der Spitzenmedizin kann der Kostenaufwand optimiert und die Qualität gesichert werden. Entsprechend unserer föderalistischen Staatsstruktur haben vorgängig die Kantone ihre Vorschläge auszuarbeiten und dem Bund vorzulegen. Der abschliessende und verbindliche Entscheid muss indessen dem Bund zugewiesen werden. In diesem Sinne sind durch den Bundesrat die erforderlichen Rechtsgrundlagen zu schaffen.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Mit der Annahme der Vorlage zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben (NFA) haben Volk und Stände am 28. November 2004 auch dem Grundsatz zugestimmt, dass der Bund lediglich diejenigen Aufgaben übernimmt, welche die Kraft der Kantone übersteigen oder einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen. Besteht für den Bereich der Spitzenmedizin und der Spezialkliniken ein interkantonaler Vertrag, so kann der Bund gestützt auf Artikel 48a Absatz 1 Buchstabe h der Bundesverfassung (in der Fassung des Bundesbeschlusses zum NFA vom 3. Oktober 2003) auf Antrag der interessierten Kantone diesen Vertrag für allgemein verbindlich erklären oder Kantone zum Beitritt verpflichten.<\/p><p>Artikel 119a der Bundesverfassung verleiht dem Bund eine umfassende Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet von Transplantationen. Am 8. Oktober 2004 haben die Räte in der Schlussabstimmung das Transplantationsgesetz angenommen. Dieses Gesetz gibt dem Bundesrat die subsidiäre Kompetenz, im Bereich der Transplantationsmedizin regulierend in die Planung der Kantone einzugreifen (Art. 28) und die Anzahl Transplantationszentren zu beschränken. Dies soll gemäss Gesetz in Absprache mit den Kantonen geschehen. Der Bundesrat muss somit die Kantone in einen allfälligen Entscheid, die Anzahl Transplantationszentren zu beschränken, einbeziehen, wobei aber nicht zwingend eine Einigung erzielt werden muss.<\/p><p>Am 25. November 2004 hat die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) einstimmig die interkantonale Vereinbarung über die Koordination und Konzentration der hochspezialisierten Medizin verabschiedet, welche die diesbezüglichen Entscheide der GDK für obligatorisch erklärt. Das Ziel ist die Konzentration der hochspezialisierten Medizin auf wenige hochkompetente Zentren. Diese Konvention sollte bis 2006 von allen Kantonen ratifiziert werden. Als operatives Ausführungsorgan wurde die Interkantonale Kommission \"Konzentration der hochspezialisierten Medizin\" (Cicoms) eingesetzt. Die im Kanton Zürich getroffenen Entscheide betreffend die Herztransplantationen nehmen Bezug auf diese Vereinbarung.<\/p><p>In der Botschaft vom 15. September 2004 zur Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) wird im Bereich der Spitalfinanzierung an der geltenden Regelung der Kompetenzen zwischen Bund und Kantonen festgehalten. Die Kantone werden aber verpflichtet, im Bereich der hochspezialisierten Medizin eine gemeinsame Planung zu beschliessen. Kommen sie diesem Auftrag nicht zeitgerecht nach, so muss der Bundesrat an ihrer Stelle die Planung erlassen. Damit wird auch die Zielsetzung der Motion Frick vom 22. März 2002 (02.3170) zur Planung der Spitzenmedizin erfüllt.<\/p><p>Bereits unter dem geltenden Recht hat der Bund in Bezug auf die Vergütung von Leistungen durch die Krankenversicherung eine Steuerungsmöglichkeit. Er kann festlegen, dass nur bestimmte Leistungserbringer ganz bestimmte spitzenmedizinische Leistungen zulasten der Krankenversicherung erbringen dürfen. Eine derartige Möglichkeit zur Sicherung der Qualität der Leistungserbringung ist in Artikel 58 Absatz 3 Buchstabe b KVG und Artikel 77 Absatz 4 der Verordnung über die Krankenversicherung vorgesehen, wonach bei Leistungserbringern eine besondere Qualifikation für die Leistungsübernahme verlangt werden kann. Der Anhang 1 zur Krankenpflege-Leistungsverordnung sieht in diesem Sinne vor, dass z. B. die isolierte Nicht-Lebend-Lungentransplantation nur in den Universitätsspitälern von Zürich und Genf zulasten der Krankenversicherung durchgeführt werden darf.<\/p><p>Der Bundesrat ist der Meinung, dass die Frage der Neuzuweisung von Zuständigkeiten in den heute schon geregelten Bereichen der obligatorischen Krankenversicherung und der Transplantationsmedizin nicht aufgrund eines besonderen Einzelfalles (Herztransplantationen in Zürich) beurteilt werden soll. Vonseiten der Kantone und der GDK wurden und werden erfolgversprechende Anstrengungen unternommen, um zu verbindlichen Absprachen in der Spitzenmedizin zu kommen. Die Vorschläge der Cicoms machen deutlich, dass die direktbetroffenen Verantwortungsträger in der Lage sind, Lösungen hinsichtlich der Standorte von spitzenmedizinischen Leistungen zu erarbeiten. Der Bundesrat befürwortet angesichts des Erfordernisses an spezifischen Kenntnissen und Fallzahlen diese interkantonale Regulierung. Er erachtet unter diesen Umständen ein Eingreifen des Bundes nicht als angezeigt.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, Rechtsgrundlagen mit folgendem Inhalt auszuarbeiten:<\/p><p>1. Der Bund ist abschliessend zuständig für die gesamtschweizerische Koordination und Konzentration der hochspezialisierten Medizin.<\/p><p>2. Die Kantone haben dem Bund vor dessen Entscheid entsprechende Vorschläge einzureichen.<\/p><p>3. Die Vereinbarung der Kantone vom Dezember 2003 betreffend Durchführung von Herztransplantationen gilt als verbindlich und ist durch den Bund zu übernehmen.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Koordination und Konzentration der hochspezialisierten Medizin durch den Bund"}],"title":"Koordination und Konzentration der hochspezialisierten Medizin durch den Bund"}