{"id":20043646,"updated":"2023-07-28T10:30:54Z","additionalIndexing":"2841;Versicherungsleistung;Freizügigkeit der Arbeitnehmer\/innen;Krankenversicherung;Staatssouveränität;Ausland;Spital;Kosten des Gesundheitswesens;Patient\/in;Grenzgebiet","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2388,"gender":"m","id":324,"name":"Gross Jost","officialDenomination":"Gross Jost"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2004-12-06T00:00:00Z","legislativePeriod":47,"session":"4706"},"descriptors":[{"key":"L04K01050517","name":"Patient\/in","type":1},{"key":"L05K1110011304","name":"Versicherungsleistung","type":1},{"key":"L04K01040109","name":"Krankenversicherung","type":1},{"key":"L05K0105051101","name":"Spital","type":1},{"key":"L05K0704030103","name":"Grenzgebiet","type":1},{"key":"L04K05060203","name":"Staatssouveränität","type":2},{"key":"L04K01050501","name":"Kosten des Gesundheitswesens","type":2},{"key":"L06K070203030902","name":"Freizügigkeit der Arbeitnehmer\/innen","type":2},{"key":"L03K100103","name":"Ausland","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2005-09-22T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil die Urheberin \/ der Urheber aus dem Rat ausgeschieden ist","type":42}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2005-03-11T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1102287600000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1127340000000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2388,"gender":"m","id":324,"name":"Gross Jost","officialDenomination":"Gross Jost"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"04.3646","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KVG) werden die Kosten derjenigen Leistungen nach den Artikeln 25ff. KVG übernommen, die wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind (Art. 32 Abs. 1 KVG). Ärztlich durchgeführte oder angeordnete Massnahmen der medizinischen Rehabilitation (ambulant oder stationär) stellen Pflichtleistungen dar (Art. 25 Abs. 2 Bst. d KVG), sofern sie von einem nach KVG zugelassenen Leistungserbringer erbracht werden. Dazu gehören Anstalten oder deren Abteilungen, die der stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen, wenn sie die Anforderungen an Infrastruktur und Personal erfüllen und mit einem Leistungsauftrag für Rehabilitation auf der Spitalliste des Kantons aufgeführt sind (Art. 39 KVG). Im KVG gilt zudem das Territorialitätsprinzip, d. h., es werden grundsätzlich nur jene Leistungen übernommen, die in der Schweiz erbracht werden (Art. 36 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Krankenversicherung, e contrario).<\/p><p>1. Die Spitäler und Pflegeheime müssen nach Artikel 21 KVG den zuständigen Bundesbehörden diejenigen Daten bekannt geben, die diese benötigen, um die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes über den Kostendeckungsgrad sowie die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen zu überwachen. Die gestützt auf diese Bestimmung vom Bundesamt für Statistik erstellten Statistiken im stationären Bereich lassen indessen weder Schlussfolgerungen bezogen auf einzelne Kliniken zu, noch sind die Erhebungen aktuell im Sinne, dass sie Zahlen auf das laufende Jahr bezogen enthalten. Der Bundesrat verfügt somit nicht über aktuelle Auslastungszahlen von einzelnen Kliniken.<\/p><p>2. Der Bundesrat kann sich nicht zu Auslastungszahlen einzelner Kliniken äussern. Festzuhalten ist aber, dass bezüglich der gesamthaft zulasten der Krankenversicherung erbrachten Leistungen kein Rückgang zu verzeichnen ist. Aufgrund der vorhandenen Daten der Krankenversicherer ist vielmehr ersichtlich, dass die Leistungen der Rehabilitation im Spital verglichen zu den gesamten KVG-Leistungen wie folgt zunahmen: Rehabilitation Spital stationär von 1,9 Prozent im Jahre 2002 auf 2,1 Prozent im Jahre 2003; Rehabilitation Spital ambulant von 0,1 Prozent im Jahre 2002 auf 0,2 Prozent im Jahre 2003. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass ambulante Rehabilitationsmassnahmen ausserhalb eines Spitals erbracht werden können und damit nicht als Rehabilitation im Spital stationär oder ambulant erfasst sind, sondern unter den entsprechenden Leistungserbringern (z. B. ärztliche Leistung, Physiotherapie) aufgeführt sind.<\/p><p>3. Im Rahmen der Aufsicht über die Krankenversicherer hat das Bundesamt für Gesundheit (BAG) in seinem Kreisschreiben EU 04\/1 vom 6. April 2004 festgehalten, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung grundsätzlich nur jene Leistungen zu übernehmen hat, die in der Schweiz erbracht werden. Anlässlich der Überprüfung der Einhaltung des Territorialitätsprinzips hat das BAG von verschiedenen Versicherern die Bestätigung erhalten, dass nur im Rahmen der Zusatzversicherungen, nicht jedoch im Rahmen der Grundversicherung Beiträge an Rehabilitationsaufenthalte im Ausland entrichtet werden.<\/p><p>Über das KVG können regionalpolitische Folgewirkungen, wie sie vom Interpellanten am Beispiel der Betriebsschliessung der thurgauisch-schaffhausischen Höhenklinik in Davos angesprochen werden, nicht gesteuert werden. Es ist nicht möglich, eine Leistungsart zu fördern, da im Rahmen des KVG Leistungen nur dann ärztlich erbracht oder verordnet werden dürfen, wenn diese auch notwendig sind. In diesem Sinne wird das System der obligatorischen Krankenpflegeversicherung durch die medizinische Notwendigkeit von Leistungen im Hinblick auf eine qualitativ gute Versorgung gesteuert.<\/p><p>4. Die Krankenversicherer tätigen keine \"Leistungseinkäufe\" für grundversicherte Personen in ausländischen Rehakliniken. Sie beteiligen sich aber an den Kosten von Leistungen im Ausland, sofern die Bestimmungen des KVG eingehalten werden (z. B. Notfall oder Zustimmungsfälle). Wie bereits erwähnt, betrugen die Rehabilitationsleistungen im Spital stationär und Spital ambulant 2 Prozent im Jahre 2002 und 2,3 Prozent im Jahre 2003. In diesem Umfang sind diese Leistungen in die Prämienberechnungen der Grundversicherung eingeflossen.<\/p><p>Demgegenüber gilt im Bereich der Zusatzversicherungen die Einschränkung des Territorialitätsprinzips nicht. Es dürfen daher dort auch die Kosten von Leistungen, die im Ausland erbracht werden, übernommen werden.<\/p><p>5. Wenn ein Versicherer die gesetzlichen Vorschriften missachtet, kann das BAG die nach Artikel 21 Absatz 5 KVG erwähnten Massnahmen ergreifen.<\/p><p>6. Innerhalb der Europäischen Gemeinschaft behält generell jeder Staat sein eigenes Sozialversicherungssystem bei, d. h., es stellt sich hier nicht die Frage der Gegenseitigkeit. Ob das Territorialitätsprinzip gilt oder nicht, ist eine Frage der nationalen Gesetzgebung.<\/p><p>7. Der Bundesrat kann keine Leistungen \"aufwerten\", da sich die Inanspruchnahme der Leistungen nach dem medizinischen Bedarf und nicht nach einer Empfehlung des Bundesrates richtet. In der Schweiz wird das Klassifikationssystem ICD 10 (International Classification of Diseases) für die Codierung von stationären Leistungen verwendet. Der Bundesrat wird selbstverständlich die Entwicklung des ICF (International Classification of Functioning, Disability and Health) der WHO verfolgen, kann jedoch im heutigen Zeitpunkt aufgrund einer punktuellen Anfrage keine Stellung zu einem generellen Systemwechsel beziehen. Da eine Umstellung das gesamte Gesundheitssystem Schweiz und die betroffenen Sozialversicherungen (KV, IV, UV) betreffen würde, wäre im gegebenen Zeitpunkt zuerst eine Gesamtanalyse mit den entsprechenden Vor- und Nachteilen für das Gesundheitssystem Schweiz unumgänglich.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Ein Gutachten für den Verband der Schweizer Rehakliniken hat ergeben, dass auch nach Inkrafttreten der Personenfreizügigkeit mit der EU für die Grundversicherung das Territorialitätsprinzip bei der Auswahl des Leistungserbringers gilt.<\/p><p>1. Ist dem Bundesrat bekannt, dass die Auslastung verschiedener Rehakliniken der Schweiz im laufenden Jahr gegen 50 Prozent und weniger gesunken ist?<\/p><p>2. Wie erklärt er diesen Einbruch, angesichts der unverändert stark zunehmenden Invaliditätsquote und der Notwendigkeit, die rehabilitative Wiedereingliederung zu stärken?<\/p><p>3. Ist er bereit, seinen Weisungen gegenüber den Versicherern Nachachtung zu schaffen, z. B. durch eine Bestandesaufnahme über die Vertragssituation mit ausländischen Leistungserbringern vor allem in Süddeutschland, die Auswirkung auf die Belegung schweizerischer Kliniken, die Durchsetzung der kantonalen Planung und Versorgungsaufträge, die Arbeitsplätze im schweizerischen Spitalsektor, die Gefahr weiterer Betriebsschliessungen nach der thurgauisch-schaffhausischen Höhenklinik in Davos, regionalpolitische Folgewirkungen, den Einfluss auf die kantonalen Beitragsleistungen gemäss Artikel 49 KVG und an den Sockelbeitrag an Zusatzversicherte?<\/p><p>4. Welche Summen aus Leistungseinkäufen der Krankenkassen für Grundversicherte und Zusatzversicherte in ausländischen Rehakliniken werden den Prämien der Grundversicherten gemäss KVG belastet?<\/p><p>5. Sollten die Weisungen des BAG missachtet worden sein, welche Sanktionen gegen pflichtwidrige Versicherer stehen zur Verfügung?<\/p><p>6. Sollte der Bundesrat im Rahmen des KVG oder der Personenfreizügigkeit mit der EU bzw. bilateral im Sinne einer Motion Fehr Hans-Jürg daran denken, in Grenzregionen das Territorialitätsprinzip aufzuweichen, ist er bereit, gegenüber ausländischen Versicherern die Gegenseitigkeit vorbehaltlos durchzusetzen?<\/p><p>7. Ist der Bundesrat bereit, die ambulante und stationäre Reha aufzuwerten, die restriktive Praxis einzelner Versicherer strenger zu kontrollieren und den Übergang zum medizinischen Klassifikationssystem ICF, das auf das Wiedereingliederungspotenzial der Versicherten setzt, aktiv zu fördern?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Patientenexport im Rahmen der Grundversicherung"}],"title":"Patientenexport im Rahmen der Grundversicherung"}