{"id":20043680,"updated":"2023-07-28T04:55:46Z","additionalIndexing":"28;IV-Rente;Bundesamt für Sozialversicherung;Begrenzung des Kreditvolumens;Kanton;Auslegung des Rechts;Behinderte\/r;Vollzug von Beschlüssen;Invalidenversicherung","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2624,"gender":"m","id":1134,"name":"Recordon Luc","officialDenomination":"Recordon"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2004-12-14T00:00:00Z","legislativePeriod":47,"session":"4706"},"descriptors":[{"key":"L05K0104010303","name":"IV-Rente","type":1},{"key":"L03K080703","name":"Vollzug von Beschlüssen","type":1},{"key":"L06K080701020108","name":"Kanton","type":1},{"key":"L04K01040103","name":"Invalidenversicherung","type":1},{"key":"L04K01040201","name":"Behinderte\/r","type":1},{"key":"L04K08040106","name":"Bundesamt für Sozialversicherung","type":2},{"key":"L04K05030201","name":"Auslegung des Rechts","type":2},{"key":"L04K11040401","name":"Begrenzung des Kreditvolumens","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":2,"name":"Diskussion"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2005-03-18T00:00:00Z","text":"Diskussion verschoben","type":29},{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2006-12-20T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2005-02-16T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1102978800000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1166569200000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2648,"gender":"m","id":1279,"name":"Nordmann Roger","officialDenomination":"Nordmann"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2481,"gender":"m","id":457,"name":"Cuche Fernand","officialDenomination":"Cuche"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2517,"gender":"f","id":495,"name":"Menétrey-Savary Anne-Catherine","officialDenomination":"Menétrey-Savary"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2422,"gender":"f","id":359,"name":"Teuscher Franziska","officialDenomination":"Teuscher"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2413,"gender":"m","id":349,"name":"Rennwald Jean-Claude","officialDenomination":"Rennwald"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2603,"gender":"f","id":1146,"name":"Huguenin Marianne","officialDenomination":"Huguenin"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2596,"gender":"f","id":1155,"name":"Frösch Therese","officialDenomination":"Frösch"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2579,"gender":"m","id":1065,"name":"Leuenberger Ueli","officialDenomination":"Leuenberger-Genève"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2613,"gender":"m","id":1150,"name":"Levrat Christian","officialDenomination":"Levrat"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2633,"gender":"m","id":1160,"name":"Vanek Pierre","officialDenomination":"Vanek"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2624,"gender":"m","id":1134,"name":"Recordon Luc","officialDenomination":"Recordon"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"04.3680","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Im Jahre 2001 wollte das BSV ein Bonus-Malus-System einführen, mit dem IV-Stellen, die mehr positive Rentenentscheide fällten als andere, bestraft, alle anderen IV-Stellen hingegen belohnt würden. Dieses Projekt wurde jedoch aufgegeben und durch ein neues Modell ersetzt: Im Januar 2003 führte das BSV ein sogenanntes \"Monitoring\" der IV-Renten ein. Danach sollten die neu zugesprochenen Renten einen Zielwert erreichen, entsprechend der Bevölkerungsgrösse. Dieser Mechanismus basiert auf einem Zielwert, der in Beziehung zur Bevölkerungszahl den Anteil neuer Renten festlegt. Im Jahre 2003 machte dieser Zielwert 0,66 Prozent der aktiven Bevölkerung aus. Falls die IV-Stellen das gesetzte Ziel nicht erreichen, werden sie unter eine Art \"Aufsicht\" gestellt. Für die IV-Stelle des Kantons Waadt zum Beispiel wurde im Jahre 2003 ein Schwellenwert von 647 Renten festgelegt.<\/p><p>Dieses Finanzmodell zwingt die zuständigen Behörden, gegen das Gesetz zu handeln, insbesondere wenn am Ende der Budgetperiode die Rentenquote beinahe ausgeschöpft ist und auch wenn in gewissen individuellen Fällen alle gesetzlichen Abgabevoraussetzungen erfüllt worden sind. Die für den Entscheid zuständige Behörde befindet sich in diesem Fall im Dilemma, entweder eine Rente abzulehnen, sie widerrechtlich zu kürzen oder aber die Entscheidung grundlos bis zur nächsten Budgetperiode hinauszuzögern. Angesichts dieser Tatsachen scheint eine Intervention der Regierung erforderlich zu sein, damit die Gesetzgebung eingehalten wird.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) ist mit der Aufsicht über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung durch die IV-Stellen beauftragt. Es hat im Besonderen für eine einheitliche Anwendung des Gesetzes zu sorgen (Art. 64 Abs. 2 IVG). Angesichts des besorgniserregenden Anstieges der IV-Rentenzahl sowie der markanten kantonalen Unterschiede hat das BSV seine Aufsichtsinstrumente ergänzt und Anfang 2003 ein Monitoring eingeführt. Beim Monitoring wird der Anteil der neu zugesprochenen IV-Renten in jedem Kanton der Durchschnittsquote aller Kantone gegenübergestellt. Weist eine IV-Stelle in zwei aufeinanderfolgenden Quartalen eine den Durchschnittswert übersteigende Quote auf, wird sie angewiesen, die möglichen Gründe dieser Abweichung kurz darzulegen und (falls die Abweichung auf interne Probleme bei der Geschäftsführung zurückzuführen ist) allfällige Vorschläge zur Verbesserung der Situation zu unterbreiten. Liegt die Neuberentungsquote einer IV-Stelle deutlich über der Durchschnittsquote aller Kantone (+20 Prozent), unterzieht das BSV die IV-Stelle zunächst einer ausserordentlichen Geschäftsprüfung. Im Gegensatz zu den jährlichen ordentlichen Geschäftsprüfungen des BSV handelt es sich dabei um \"ex ante\"-Kontrollen. Der Bund prüft die Rechtskonformität der geplanten Rentenentscheide und kann - kraft seiner fachlichen Aufsichtskompetenz über die IV-Verfügungen (Art. 64 Abs. 1 IVG) - einen Verfügungsentwurf gutheissen oder ablehnen. Wird ein Entwurf abgelehnt, hat die IV-Stelle zusätzliche Abklärungen zu treffen. Dieses Aufsichtsinstrument ermöglicht es, allfällige Fehler oder Mängel in Verfügungsentwürfen zu korrigieren. In Übereinkunft mit der kantonalen Aufsichtsbehörde kann das BSV ausserdem zusammen mit der IV-Stelle Verbesserungsmöglichkeiten hinsichtlich deren interner Geschäftsführung prüfen. Der Bund nimmt in diesem Zusammenhang eine beratende Funktion wahr. Für die interne Organisation der IV-Stellen sind ausschliesslich die Kantone zuständig (Art. 54 Abs. 2 Bst. b IVG). Im Rahmen der 5. IV-Revision soll der Bund allerdings in die administrative Aufsicht mit einbezogen werden, indem die Aufsichtskompetenzen auf organisatorische Fragen der IV-Stellen ausgeweitet werden (organisatorische Mindestanforderungen, insbesondere hinsichtlich der Qualitätssicherung der Entscheide).<\/p><p>Das Monitoring beinhaltet keine Weisungen zur Anzahl der von den IV-Stellen getroffenen oder zu treffenden Rentenentscheide. Bei dem vom Interpellanten erwähnten Beispiel wurde der Kanton Waadt darüber informiert, dass sich die IV-Stelle innerhalb des Durchschnittes der kantonalen Werte befinden würde, wenn sie pro Jahr durchschnittlich 647 Neuberentungen verfügte. Es handelt sich dabei um einen Richtwert, der keinesfalls als Grenzwert zu verstehen ist. Die IV-Stellen sind wiederholt auf diesen Unterschied aufmerksam gemacht worden: Bei der Abklärung des Leistungsanspruches und beim Entscheid muss die gesetzeskonforme Anwendung für jeden Einzelfall gewährleistet sein. Mengenmässige Vorgaben würden gegen diesen Grundsatz verstossen und gleichzeitig die Kompetenzverteilung zwischen dem Bund und den Kantonen missachten: Verfügungen über Leistungen obliegen im Einzelfall den IV-Stellen (Art. 57 IVG). Der Bund ist in diesem Zusammenhang lediglich für die Aufsicht über die gesetzeskonforme Anwendung zuständig.<\/p><p>Der Bundesrat erachtet das Monitoring als ein zweckmässiges, wichtiges und (angesichts der steigenden Anzahl IV-Rentenbezüger) unerlässliches Instrument der Bundesaufsicht.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass die Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) zum sogenannten \"Monitoring\" der Invalidenrenten dazu führen, dass für jeden Kanton gesetzeswidrig eine Rentenquote festgelegt wird, und so die IV-Stellen daran hindern, Renten zu entrichten, die aufgrund erfüllter Abgabebedingungen gesetzlich gerechtfertigt wären? Ist der Wunsch des BSV, die interkantonalen Unterschiede in diesem Bereich auszugleichen, nicht völlig unberechtigt, wo doch eine Studie unter der Leitung des Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung gezeigt hat, dass die Unterschiede bei den Rentenentscheiden zwischen den Kantonen auf Faktoren zurückgehen, die nicht auf eine unterschiedliche Praxis der zuständigen IV-Stellen zurückzuführen sind?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Globalplafonierung der IV-Renten"}],"title":"Globalplafonierung der IV-Renten"}