﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20043725</id><updated>2025-11-14T08:04:12Z</updated><additionalIndexing>04;15;Kompetenzregelung;Spielunternehmen;kantonale Hoheit;Beziehung Bund-Kanton;ausserparlamentarische Kommission</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2555</code><gender>m</gender><id>536</id><name>Studer Jean</name><officialDenomination>Studer Jean</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische 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/></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2435</code><gender>f</gender><id>378</id><name>Saudan Françoise</name><officialDenomination>Saudan</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2275</code><gender>f</gender><id>30</id><name>Brunner Christiane</name><officialDenomination>Brunner Christiane</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2361</code><gender>f</gender><id>280</id><name>Langenberger Christiane</name><officialDenomination>Langenberger</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2286</code><gender>m</gender><id>72</id><name>Epiney 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Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>04.3725</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Am 19. Mai 2004 hat der Bundesrat das Verfahren zur Revision des Lotteriegesetzes eingestellt. Gleichzeitig hat er zugestimmt, dass die Kantone, die ja nach geltendem Recht für die Lotterien und die gewerbsmässige Wette zuständig sind, eine interkantonale Vereinbarung ausarbeiten. Ziel dieser Vereinbarung sollte es sein, das Bewilligungs- und das Überwachungsverfahren sowie die nötigen Begleitmassnahmen für diesen Sektor, der anerkanntermassen von allgemeinem Nutzen ist, zu aktualisieren und zu vereinfachen. Diese Vereinbarung dürfte von den Kantonsparlamenten 2005 und 2006 verabschiedet werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Kantone haben sich sofort an die Ausarbeitung dieser Vereinbarung gemacht. Nun hat aber eine Stelle der Bundesverwaltung, die Eidgenössische Spielbankenkommission, die sich auf ein anderes Gesetz, nämlich das Spielbankengesetz, stützt, eine superprovisorische Verfügung gegen die Lotteriegesellschaft Swisslos und die Loterie Romande erlassen und ihnen verboten, Lotterieautomaten neu aufzustellen oder die elektronische Lotterie auszuweiten, und dies, obwohl die kantonalen Behörden es bewilligt hatten. Zurzeit läuft ein beschleunigtes, sehr komplexes Beschwerde-, Feststellungs- und Beschwerdeentscheidverfahren.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Lotterieautomaten des Typs Tactilo der Loterie Romande wurden im März 1998 von den sechs Kantonen der Romandie bewilligt. Diese Kantone gründeten ihren Entscheid auf juristische als auch auf technische Gutachten, die vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement und von der Conférence Romande de la Loterie et des Jeux (Westschweizer Konferenz für Lotterie und Glücksspiele) gemeinsam in Auftrag gegeben und angenommen worden waren. Swisslos stützt sich bei der Planung ihrer elektronischen Lotterie (Touchlot) auf vergleichbare Grundlagen. Zudem liegt ihr die Bewilligung mehrerer Deutschschweizer Kantone bereits vor.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Vorgehen der ESBK im Lotteriebereich und die Art und Weise, wie die ESBK vorgegangen ist, veranlassen einen zu denken, dass Partikulärinteressen sie beeinflussen können.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Bereits Artikel 35 der Bundesverfassung von 1874 hielt fest, dass die Glücksspielgesetzgebung Sache des Bundes ist. Diese Kompetenzordnung wird in Artikel 106 der neuen Bundesverfassung weitergeführt. Das Lotteriegesetz (LG) stammt aus dem Jahre 1923.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Am 18. Mai 2004 beschloss der Bundesrat, eine Lotteriegesetzrevision zu sistieren, um den Kantonen die Gelegenheit einzuräumen, die festgestellten Mängel und Missstände im aktuellen kantonalen Vollzug des LG selber zu beheben. Am 7. Januar 2005 hat die Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz eine entsprechende Vereinbarung zuhanden der Ratifizierung in den Kantonen verabschiedet.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Gleichzeitig hatte der Bundesrat beschlossen, die Klärung der Abgrenzung zwischen dem Lotterie- und dem Spielbankengesetz, die vor allem für die Lotteriespielautomaten (Tactilo und Touchlot) von Bedeutung ist, in erster Linie den Gerichten zu überlassen. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) hat sich daraufhin der Problematik angenommen, mit dem Ziel, eine gerichtliche Entscheidung zu veranlassen. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Bundesgericht hat mit Entscheid vom 1. Dezember 2004 (2A.438/2004) ausdrücklich festgehalten, dass die Abklärung der spielbankenrechtlichen Relevanz anderer Glücksspiele (ausserhalb der Spielbanken) zum Aufgabenbereich der ESBK gehört, soweit deren Qualifikation umstritten ist. Es hat weiter festgehalten, dass die Anwendbarkeit der Spielbankengesetzgebung - welche im Verhältnis zur Lotteriegesetzgebung lex generalis ist - auf Lotteriespielautomaten nicht von vornherein ausgeschlossen ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Die ESBK ist eine von der Bundesverwaltung unabhängige Kommission. Ihr obliegt neben der Aufsicht über die Spielbanken auch die Bekämpfung des illegalen Glücksspieles und die Qualifikation von Glücksspielautomaten. Ebenso fällt die Abklärung in ihre Zuständigkeit, ob die hier infrage stehenden Tactilo- und Touchlot-Geräte unter das Spielbanken- oder das Lotteriegesetz fallen. Diese Zuständigkeit hat das Bundesgericht im bereits erwähnten Entscheid ausdrücklich bestätigt. Die Kantone können zwar im Rahmen der verfassungsrechtlichen Schranken die Verwendung von Spielgeräten verbieten, die bundesrechtlich zugelassen sind. Sie können hingegen keine Geräte zulassen, die unter das bundesrechtliche Verbot fallen. Die ESBK ist nicht durch die bisherige Bewilligungspraxis der Kantone gebunden. Die ESBK hat die durch die Westschweizer Kantone erteilten Bewilligungen für 700 Tactilo-Geräte an 350 Standorten weder suspendiert noch annulliert; die Geräte können bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Entscheides ohne weiteres weiterbetrieben werden. Die Bewilligungen werden nur dann hinfällig, wenn ein rechtskräftiges Urteil die Unterstellung der Tactilo-Geräte unter das Spielbankengesetz festhält.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Bei den vom Interpellanten angesprochenen Gutachten bestand nie ein vollständiger Konsens zwischen dem Bundesamt für Justiz und der Conférence romande de la loterie et des jeux. Die Rechtmässigkeit war umstritten, weil sich nach Meinung der Bundesverwaltung die Lotteriespielautomaten nur ungenügend von den Glücksspielautomaten nach dem SBG unterscheiden würden. Dies wurde den Kantonen auch mitgeteilt. Der Vorwurf der Verletzung von Artikel 44 der Bundesverfassung ist daher nicht gerechtfertigt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Indem die ESBK zur Abklärung der rechtlichen Natur der Lotteriespielautomaten die nötigen Schritte unternimmt, handelt sie im Rahmen ihrer Aufgaben und Kompetenzen. Sie hat die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften des SBG generell zu überwachen. Dazu gehört auch die Verhinderung des Glücksspieles ausserhalb konzessionierter Spielbanken. Nachdem der Bundesrat mit Entscheid vom 18. Mai 2004 festgehalten hat, dass die Gerichte diese Abgrenzung klären sollen, ist die ESBK im Rahmen ihrer Tätigkeit gehalten, eine gerichtliche Entscheidung zu veranlassen. Von Parteilichkeit der ESBK zugunsten der Spielbanken und Gerätehersteller kann deshalb nicht die Rede sein. Der Bundesrat sieht daher keine Veranlassung, Massnahmen zu treffen.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Ich ersuche den Bundesrat um die Antwort auf folgende Fragen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Wie lässt es sich erklären, dass während einem faktischen, vom Bundesrat verhängten Moratorium eine Verwaltungsstelle des Bundes, im speziellen Fall die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK), sich das Recht herausnimmt und versucht, souveräne Kantonsentscheide aufzuheben?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Artikel 44 der Bundesverfassung legt Folgendes fest: "Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Sie schulden einander Rücksicht und Beistand. Sie leisten einander Amts- und Rechtshilfe.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Streitigkeiten zwischen Kantonen oder zwischen Kantonen und dem Bund werden nach Möglichkeit durch Verhandlung und Vermittlung beigelegt."&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ist der Bundesrat nicht auch der Auffassung, dass die ESBK mit ihrem Vorgehen gegenüber den Kantonen diese Grundsätze missachtet und gegen den Konsens verstösst, den der Bund und die Kantone aufgrund gemeinsam in Auftrag gegebener Gutachten gefunden haben?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Welche Massnahmen will er treffen, damit das Vorgehen der ESBK nicht unter den Verdacht der Parteilichkeit zugunsten der Casino- und Geldspielautomaten-Betreiber gerät?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Eidgenössische Spielbankenkommission und Berücksichtigung der Kantone</value></text></texts><title>Eidgenössische Spielbankenkommission und Berücksichtigung der Kantone</title></affair>