{"id":20043726,"updated":"2023-07-27T19:50:35Z","additionalIndexing":"2841;Gesundheitsrisiko;Giftstoff;Asbest;Gesundheitswesen;Entschädigung;Arbeitssicherheit;Haftung","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2275,"gender":"f","id":30,"name":"Brunner Christiane","officialDenomination":"Brunner Christiane"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2004-12-16T00:00:00Z","legislativePeriod":47,"session":"4706"},"descriptors":[{"key":"L05K1702010101","name":"Asbest","type":1},{"key":"L04K01050510","name":"Gesundheitsrisiko","type":1},{"key":"L05K0602010402","name":"Giftstoff","type":1},{"key":"L05K0507020201","name":"Entschädigung","type":1},{"key":"L04K05070202","name":"Haftung","type":1},{"key":"L04K01050511","name":"Gesundheitswesen","type":2},{"key":"L05K0702050202","name":"Arbeitssicherheit","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2005-06-14T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2005-03-04T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1103151600000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1118700000000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2275,"gender":"f","id":30,"name":"Brunner Christiane","officialDenomination":"Brunner Christiane"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"04.3726","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Jeden Tag erfahren wir von neuen Asbestopfern. Sie haben nichts gewusst vom Angriff auf ihre Gesundheit während ihrer Berufsausübung. Oft haben sie nicht einmal eine adäquate Pflege erhalten. Ein Inventar asbesthaltiger Gebäude scheint gemacht worden zu sein, nicht aber eine Aufstellung der Personen, die mit Asbeststaub in Kontakt kamen. Sie sind abhängig von den Informationen der Presse, Anwälten und Anwältinnen ausgeliefert, die an Sammelklagen interessiert sind, und müssen die Kosten für einen Prozess, den sie anstrengen, um zu ihrem Recht zu kommen, aus der eigenen Tasche zahlen. Darüber hinaus sind die Opfer verpflichtet Strafanzeige zu machen, um ihre zivilen Ansprüche vor Verjährung zu schützen.<\/p><p>Die bisherigen Informationen der CNA sind sehr lückenhaft, und man kann tatsächlich die Art und Weise, wie sie das ganze Dossier behandelt hat, infrage stellen. Dennoch ist sie nicht allein verantwortlich, haben doch die betroffenen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen und die betroffenen Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer ebenso sorglos gehandelt. Deshalb ist es unerlässlich, dass der Bundesrat diese Angelegenheit in die Hand nimmt, denn es geht nicht an, für die Konsequenzen der schweren Schäden, die unsere Gesellschaft verursacht, nicht geradezustehen.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Wer in den vergangenen Jahrzehnten eine längere Zeit mit dem Werkstoff Asbest gearbeitet hatte, muss nach dem heutigen Wissensstand mit einem hohen Gesundheitsrisiko rechnen. Während die Asbestosen (Staublungenkrankheit) seit rund siebzig Jahren bekannt sind, wurden die weiteren aussergewöhnlichen gesundheitlichen Risiken von Asbest (bösartiger Brustfell- und Bauchfellkrebs, Lungenkrebs) weltweit erst Anfang der Siebzigerjahre des letzten Jahrhunderts in ihrer vollen Tragweite erkannt. Das Charakteristische an den Erkrankungen nach Asbestexposition besteht darin, dass sich die Krankheit erst nach Jahrzehnten manifestieren kann und damit häufig erst im höheren Alter der betroffenen Personen erkannt wird. Die Asbestproblematik ist nicht auf den Arbeitsbereich beschränkt. Vielmehr kommen Asbestexpositionen auch im Nichtberufsbereich vor.<\/p><p>In der Schweiz sind, je nach Schutzauftrag, verschiedene Stellen mit der Bewältigung der Asbestproblematik beauftragt. Auf Bundesebene handelt es sich in erster Linie um das Bundesamt für Gesundheit (BAG), das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (Buwal) sowie die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva). Dazu kommen als Vollzugsorgane der Arbeitssicherheit die kantonalen Arbeitsinspektorate sowie - wenn es um die Sanierung von Bauten geht - die Kantone und Gemeinden. Verantwortlich sind zudem auch Hausbesitzer, Arbeitgeber und Arbeitnehmende.<\/p><p>1. Die gesamte Bevölkerung ist infolge der natürlichen Erosion von Gesteinen und der Verwitterung von Asbestzement im Aussenbereich einer Belastung mit Asbestfasern ausgesetzt. Das damit verbundene Risiko ist jedoch gering. Nur diejenigen Personen, die einer relevanten Belastung mit Asbestfasern ausgesetzt waren und bei denen mit einem klar erhöhten Erkrankungsrisiko im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung gerechnet werden muss, werden zur Verhütung und Behandlung von Berufskrankheiten von der Suva erfasst. Auf der Basis von epidemiologischen Studien und Risikobeurteilungen hat die Suva als Belastungsgrenze die kumulative Asbestdosis von 0,1 Faserjahren festgelegt. Wichtig ist, dass bei der Beurteilung asbestbedingter Spätfolgen die kumulative Dosis wesentlich bedeutender ist als punktuelle, unter Umständen einmalige hohe Expositionen. Gemäss heutiger Praxis der Suva werden deshalb Betriebe oder Betriebsteile von der medizinischen Vorsorge erfasst, die der Suva bekannt sind oder ihr neu gemeldet werden, sofern die erwähnte kumulative Mindestdosis von 0,1 Faserjahren für die Mehrheit der Mitarbeitenden erreicht oder überschritten wurde, wird oder werden dürfte. Es würde hingegen die Möglichkeiten der Suva übersteigen, landesweit in allen übrigen Betrieben nach Personen zu suchen, die zu irgendeinem Zeitpunkt Asbestfasern ausgesetzt waren. Einzelne Versicherte, bei denen eine relevante frühere Asbestexposition bekannt geworden ist, können jederzeit und ohne weiteres \"ad personam\" in die Vorsorge mit einbezogen werden.<\/p><p>Nicht beruflich exponierte Personen werden von keiner offiziellen Stelle erfasst und benachrichtigt. Eine systematische Ausdehnung der medizinischen Vorsorgeuntersuchungen auf nicht beruflich asbestexponierte Personen ist aus praktischen Gründen nicht vorgesehen.<\/p><p>2. Unter dem Eindruck der zunehmend aufgetretenen Asbestosen hat die Suva bereits in den Vierzigerjahren damit begonnen, asbestexponierte Arbeitnehmer regelmässig ärztlich zu untersuchen. In den folgenden Jahrzehnten sind die Untersuchungs- und Informationsmethoden ausgeweitet worden. Mit Inkraftsetzung des Unfallversicherungsgesetzes (UVG; SR 832.20) im Jahre 1984 bestand gemäss Artikel 74 der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV; SR 832.30) ausserdem die Möglichkeit, auch jene Arbeitnehmer regelmässig zu untersuchen und zu informieren, die nicht mehr asbestexponiert sind (Pensionierung, Wechsel der Firma usw.). Diese Personen machen inzwischen rund zwei Drittel des Untersuchungskollektives aus. Wenn Befunde erhoben werden, die einer weiteren Abklärung bedürfen, wird diese umgehend durch die Suva organisiert und bezahlt. Dabei werden die Patienten an jene Stellen gewiesen, die bezüglich Know-how und apparativer Einrichtung als optimal bekannt sind. Erweisen sich die krankhaften Veränderungen als asbestbedingt, wird ein Schadendossier errichtet. Wird die gesundheitliche Beeinträchtigung als Berufskrankheit anerkannt, erhalten die versicherten Personen alle gesetzlich vorgesehenen Leistungen (Heilbehandlungen und Geldleistungen; vgl. Art. 10 und 15ff. UVG). Der Anspruch besteht unabhängig vom Wohnsitz der betroffenen Person, also auch für Personen mit Wohnsitz im Ausland.<\/p><p>Werden Personen infolge von Asbestexpositionen ausserhalb der beruflichen Tätigkeit krank, sind sie durch die Krankenversicherer abgedeckt.<\/p><p>3. Grundsätzlich gilt es festzuhalten, dass die Leistungspflicht in der obligatorischen Unfallversicherung besteht, auch wenn die Berufskrankheit infolge Asbestexposition erst Jahrzehnte nach der Exposition ausbricht. Das UVG kennt diesbezüglich keine Verjährung.<\/p><p>Anders verhält es sich im Haftpflichtbereich und beim Strafrecht, wo bereits innert zehn Jahren eine Verjährung eintritt. Zwar kennt das geltende Recht im Haftpflichtbereich bei einzelnen Tätigkeiten, die erwiesenermassen Spätschäden verursachen können, längere Verjährungsfristen (z. B. Strahlenschutzgesetz, Kernenergiehaftpflichtgesetz). Aus Gründen der Rechtssicherheit wird die Frist aber auf höchstens 30 Jahre angesetzt. Zurzeit existiert aber kein spezielles Asbestschutzgesetz. Ein solches ist auch nicht geplant.<\/p><p>4. Was die Information von Arbeitnehmern und der Allgemeinbevölkerung anbelangt, haben die Behörden in den vergangenen Jahren ihre Bestrebungen im Bereich Asbest deutlich verstärkt. Die gezielte Information von potenziell gefährdeten Personen, insbesondere Arbeitnehmern im Baubereich und Heimwerkern, ist entscheidend, um weitere Asbestbelastungen und damit einhergehende mögliche spätere Erkrankungen zu verhindern. Vor diesem Hintergrund hat die Suva zusätzlich zu bestehenden Fachinformationen (Broschüren, auf der Suva-Homepage im Internet) 2003 die Schweizer Ärzteschaft mit einem Newsletter zu erhöhter Aufmerksamkeit in Bezug auf asbestindizierte Diagnosen aufgefordert und 2004 die Broschüre \"Asbest erkennen - richtig handeln\" erstellt. Sie wird den der Suva unterstellten Betrieben via Kundenzeitschrift und Internet angeboten und gratis zur Verfügung gestellt sowie in Zusammenarbeit mit der Gewerkschaft Unia direkt an Arbeitnehmer abgegeben. Das BAG hat die Informationsbroschüre \"Asbest im Haus\" und zur Abgabe in Do-it-yourself-Läden den Flyer \"Asbestverdacht: Hände weg, fragen Sie den Asbestfachmann\" herausgegeben.<\/p><p>Die vielfältigen Zuständigkeiten für die zahlreichen Fragen und Aspekte zum Thema Asbest widerspiegeln die föderalistischen Strukturen der Schweiz. Um den dadurch bedingten Aufwand zu reduzieren und den Informationsaustausch unbürokratisch zu fördern und zu koordinieren, wurde im Herbst 2002 die Koordinationsgruppe \"Forum Asbest Schweiz\" (FACH) gegründet. Die Ziele dieser Gruppe sind der Erfahrungsaustausch, die gemeinsame Standortbestimmung in wichtigen Fragen zu Asbest sowie die Koordination von Massnahmen. Mitglieder sind die Suva, das BAG, das Buwal, das Seco, kantonale Vertreter der Arbeitsinspektorate und des Umweltschutzes sowie Arbeitgeber und Gewerkschaftsvertreter.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird eingeladen, folgende Fragen zu beantworten:<\/p><p>1. Ist er bereit zu veranlassen, dass alle Personen, die mit Asbest in Kontakt kamen, ermittelt und dann über die damit verbundenen Risiken informiert werden?<\/p><p>2. Ist er bereit zu veranlassen, dass die Asbestopfer medizinisch behandelt werden, dass sie die beste medizinische Pflege und die ihnen geschuldeten Entschädigungen erhalten, egal, wo sie wohnen?<\/p><p>3. Ist er bereit, die erforderlichen Anpassungen im Privathaftrecht vorzunehmen, sodass die üblichen Verjährungsfristen für diesen Bereich nicht gelten?<\/p><p>4. Hat er einen Massnahmenplan entwickelt, um den Asbestopfern zu helfen und um ihnen selber und ihren Angehörigen den Zugang zu den nötigen Informationen zu erleichtern?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Gerechtigkeit für Asbestopfer"}],"title":"Gerechtigkeit für Asbestopfer"}