{"id":20043744,"updated":"2023-07-28T11:41:36Z","additionalIndexing":"2841;Giftstoff;Entschädigung;Verzeichnis;Opferhilfe;Haftung;Informationskampagne;Arbeitssicherheit;Gebäude;Arbeitsmedizin;Gesundheitsrisiko;Asbest;SUVA","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2422,"gender":"f","id":359,"name":"Teuscher Franziska","officialDenomination":"Teuscher"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne 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Er verweist deshalb auf diese Ausführungen.<\/p><p>Die einzelnen Fragen beantwortet der Bundesrat wie folgt:<\/p><p>1. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 2A.402\/2000 vom 23. August 2001 zur Verantwortung der Suva festgehalten, dass es in erster Linie Sache des Arbeitgebers sei, für den Schutz der Angestellten zu sorgen. Obwohl die Suva für die Aufsicht im Bereich der Berufskrankheiten allein zuständig sei, könne von ihr nicht eine flächendeckende Kontrolle aller ihrer Aufsicht unterstehenden Betriebe verlangt werden. Das Gericht vertritt auch die Auffassung, dass es der Suva weitgehend überlassen sei, wie sie diese Aufsicht ausüben wolle.<\/p><p>Die Suva hat regelmässig entsprechend dem Stand des Wissens Grenzwerte für die maximal zulässige Asbeststaubkonzentration am Arbeitsplatz und entsprechende Schutzmassnahmen festgelegt und in verschiedenen Informationsbroschüren auf die Gefährdung durch Asbest hingewiesen. Bereits 1940 wurden die ersten punktuellen Untersuchungen für Arbeiter eingeführt, die ständig mit Asbest in Kontakt kamen. 1953 wurde die Asbestose in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen, und als Anfang der Sechzigerjahre der Verdacht aufkam, dass zwischen Asbest und dem bösartigen Lungenfelltumor, dem Mesotheliom, Zusammenhänge bestehen, wurden die Grenzwerte deutlich gesenkt, und die Überwachung der asbestverarbeitenden Betriebe durch die Suva wurde intensiviert. Diese Betriebe wurden periodisch kontrolliert (inklusive Messungen).<\/p><p>Nachdem Anfang der Siebzigerjahre der Zusammenhang zwischen Asbestexposition und der Mesotheliom-Erkrankung nachgewiesen wurde, führte die Suva regelmässige Vorsorgeuntersuchungen bei Arbeitnehmern an asbestexponierten Arbeitsplätzen ein. Mitte der Siebzigerjahre untersagte die Suva durch eine Verschärfung der Vorschriften und eine entsprechende Empfehlung de facto die Verwendung der besonders gefährlichen Spritzasbestisolierungen.<\/p><p>Der Bundesrat erachtet unter diesen Umständen eine Untersuchung, welche sich ausschliesslich mit der Pflichterfüllung der Suva befasst, als nicht angezeigt.<\/p><p>2. Unter dem Namen \"Stiftung Ombudsman der Privatversicherung und der Suva\" besteht bereits heute eine unabhängige Stelle mit Sitz in Zürich, an welche sich gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) versicherte Personen wenden können, sofern sie nicht bereits anwaltlich vertreten sind oder das gesetzlich vorgesehene Einsprache- bzw. Rechtsmittelverfahren läuft. Ausserdem beantworten die Suva, das BAG und die Kantone (kantonale Anlaufstellen für Asbestfragen, Adressliste unter www.asbestinfo.ch) Anfragen und publizieren auf ihren Internetseiten Informationen zum Thema Asbest. Angesichts dieser Angebote erscheint die Schaffung einer weiteren Stelle als nicht notwendig.<\/p><p>Die vielfältigen Zuständigkeiten für die zahlreichen Fragen und Aspekte zum Thema Asbest widerspiegeln die föderalistischen Strukturen der Schweiz. Um den dadurch bedingten Aufwand zu reduzieren und den Informationsaustausch unbürokratisch zu fördern und zu koordinieren, wurde im Herbst 2002 die Koordinationsgruppe \"Forum Asbest Schweiz\" (FACH) gegründet. Die Ziele dieser Gruppe sind der Erfahrungsaustausch, die gemeinsame Standortbestimmung in wichtigen Fragen zu Asbest sowie die Koordination von Massnahmen. Mitglieder sind die Suva, das BAG, das Buwal, das Seco, kantonale Vertreter der Arbeitsinspektorate und des Umweltschutzes sowie Arbeitgeber- und Gewerkschaftsvertreter.<\/p><p>3. Unter dem Eindruck der zunehmend aufgetretenen Asbestosen hat die Suva bereits in den Vierzigerjahren damit begonnen, asbestexponierte Arbeitnehmer regelmässig ärztlich zu untersuchen. In den folgenden Jahrzehnten sind die Untersuchungs- und Informationsmethoden ausgeweitet worden. Mit Inkraftsetzung des Unfallversicherungsgesetzes (UVG; SR 832.20) im Jahre 1984 bestand gemäss Artikel 74 der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV; SR 832.30) ausserdem die Möglichkeit, auch jene Arbeitnehmer regelmässig zu untersuchen und zu informieren, die nicht mehr asbestexponiert sind (Pensionierung, Wechsel der Firma usw.). Diese Personen machen inzwischen rund zwei Drittel des Untersuchungskollektivs aus.<\/p><p>Das Kontrollverfahren verläuft laut den Angaben der Suva wie folgt: Wenn keinerlei krankhafte Befunde erhoben werden, erhält die untersuchte Person die Mitteilung, dass \"keine weiteren arbeitsmedizinischen Massnahmen notwendig\" sind. Angestellte erhalten diese Meldung über den Betrieb, der seinerseits ebenfalls informiert sein muss (der Betrieb erhält keine Informationen über klinische Befunde). Personen, die nicht mehr asbestexponiert sind oder sich nicht mehr im Arbeitsprozess befinden, erhalten diese Meldung direkt. Die von der Interpellantin gestellten Forderungen sind somit erfüllt.<\/p><p>4. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung sind in Artikel 24 UVG festgelegt. Auch in Asbestfällen werden Integritätsentschädigungen ausgerichtet. Ein Anspruch wird jedoch in Asbestfällen verneint, wenn sich der Gesundheitszustand nicht stabilisiert hat, was insbesondere bei Krebsfällen zutrifft. Diese Praxis entspricht der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes. Die Frage ist von grundsätzlicher Bedeutung; sie stellt sich nicht nur in Asbestfällen. Es handelt sich also nicht um eine Diskriminierung der Asbestopfer. Die Ausrichtung von Integritätsentschädigungen wird auch Gegenstand der in Angriff genommenen Revision des UVG sein.<\/p><p>5. Asbest wurde früher in zahlreichen Materialien und Produkten eingesetzt. In vielen Gebäuden sind daher auch heute noch verschiedene asbesthaltige Materialien vorhanden. Sie stellen heute vor allem bei der unsachgemässen Bearbeitung im Zuge von Abbrucharbeiten oder Renovationen ein Gesundheitsrisiko dar. Eine besonders problematische Anwendung in Gebäuden sind Spritzasbestisolationen. Es besteht eine Liste mit grösstenteils öffentlichen Gebäuden, in denen sich Spritzasbestisolationen befinden. Diese Liste ist nicht vollständig, denn sie basiert auf einer Erhebung des Buwal aus dem Jahre 1986 bei den damals wichtigsten Spritzasbestanwendern und nicht auf einer systematischen Untersuchung aller infrage kommenden Gebäude. Sie wurde aufgrund von der Suva gemeldeter Sanierungen ergänzt und im Frühling 2004 vom Forum Asbest Schweiz an die für Sanierungen zuständigen Kantonsstellen verschickt.<\/p><p>Zur umfassenden Registrierung aller Gebäude mit problematischen Asbestanwendungen (einschliesslich privater Immobilien) in der Schweiz müsste zuerst eine entsprechende neue Rechtsgrundlage erarbeitet werden. Auf Basis des UVG wäre dieses Vorhaben nicht durchführbar. Angesichts des hohen personellen und finanziellen Aufwandes, sämtliche asbesthaltigen Materialien in allen Gebäuden in der Schweiz zu suchen und zu registrieren, und der Tatsache, dass für Spritzasbestanwendungen bereits ein aus den verfügbaren Firmendaten zusammengestelltes Inventar besteht, erscheint die Erhebung einer allgemeinen Meldepflicht als nicht angezeigt.<\/p><p>In diesem Zusammenhang weist der Bundesrat darauf hin, dass er im neuen Chemikaliengesetz einen Artikel betreffend Schadstoffe in der Innenraumluft vorgeschlagen hatte (der sogenannte \"Wohngiftartikel\"). Dieser Artikel hätte es u. a. ermöglicht, einen allgemein verbindlichen Grenzwert für Asbest in der Innenraumluft festzulegen und die Massnahmen bei dessen Überschreitung klar zu regeln. Das Parlament hat diesen \"Wohngiftartikel\" allerdings gestrichen.<\/p><p>Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass beim Umbau und beim Abbruch von Gebäuden die Vorschriften des Umweltschutzgesetzes betreffend Aussenluft und Abfälle zur Anwendung gelangen. Um die Anwendung dieser Vorschriften sicherzustellen, muss gegebenenfalls das Gebäude auf Asbest untersucht und - sofern notwendig - ein Entsorgungskonzept ausgearbeitet werden.<\/p><p>6. In den vergangenen Jahren haben die Behörden ihre Bestrebungen im Bereich Asbest deutlich verstärkt. Die gezielte Information von potenziell gefährdeten Personen, insbesondere Arbeitnehmern im Baubereich und Heimwerkern, ist entscheidend, um weitere Asbestbelastungen und damit einhergehende mögliche spätere Erkrankungen zu verhindern. Vor diesem Hintergrund hat die Suva zusätzlich zu bestehenden Fachinformationen (Broschüren, auf der Suva-Homepage im Internet) 2003 die Schweizer Ärzteschaft mit einem Newsletter zu erhöhter Aufmerksamkeit in Bezug auf asbestindizierte Diagnosen aufgefordert und 2004 die Broschüre \"Asbest erkennen - richtig handeln\" erstellt. Sie wird den der Suva unterstellten Betrieben via Kundenzeitschrift und Internet angeboten und gratis zur Verfügung gestellt sowie in Zusammenarbeit mit der Gewerkschaft Unia direkt an Arbeitnehmer abgegeben. Das BAG hat die Informationsbroschüre \"Asbest im Haus\" und zur Abgabe in Do-it-yourself-Läden den Flyer \"Asbestverdacht: Hände weg, fragen Sie den Asbestfachmann\" herausgegeben.<\/p><p>Unter diesen Umständen erachtet der Bundesrat eine zusätzliche Information nicht für erforderlich.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Asbest ist ein dunkles Kapitel in der Industriegeschichte. 742 Asbestopfer starben in der Schweiz, etwa 3000 weitere Menschen werden sterben. Rund 5000 Arbeitnehmer stehen heute wegen Asbestkontakten unter Kontrolle. Die Gefahr von Asbest wurde jahrelang unterschätzt bzw. verschwiegen. Auch die Suva hat sich nur ungenügend um die Asbestgeschädigten gekümmert. Mittlerweilen ist man sich bei der Suva einig, dass die Asbestopfer und ihre Angehörigen nicht allein gelassen werden dürfen. Seit 1984 hat die Suva über 300 Millionen Franken für Heilkosten, Taggelder und Hinterlassenenrenten gezahlt. Nur wenige Asbestkranke erhalten zusätzlich eine einmalige Kapitalabfindung.<\/p><p>Es gibt keine Meldepflicht für asbestverseuchte Gebäude, und heute fehlen bei den Kantonen immer noch Sanierungskonzepte. Die Suva findet gemäss eigenen Angaben alle paar Monate einen neuen Betrieb, der mit Asbest arbeitete.<\/p><p>Fragen an den Bundesrat:<\/p><p>1. Ist er bereit, durch ein unabhängiges Gutachten prüfen zu lassen, ob die Suva beim Asbestschutz der Arbeitnehmer ihren gesetzlichen Aufgaben jederzeit mit der nötigen Sorgfalt und gemäss dem arbeitsmedizinischen Wissensstand nachgekommen ist?<\/p><p>2. Ist er angesichts der Tausenden von Betroffenen bereit, zusammen mit der Suva eine unabhängige Opferhilfe- oder Ombudsstelle einzurichten, welche die Asbestopfer und ihre Angehörigen berät und unterstützt?<\/p><p>3. Ist er bereit, die Suva zu veranlassen, die rund 5000 unter Kontrolle stehenden Arbeitnehmer von sich aus und vorbehaltlos jeweils über die Befunde zu informieren?<\/p><p>4. Ist er bereit, die Frage der Integritätsentschädigung so zu regeln bzw. zu klären, dass Asbestopfer durch die Praxis nicht mehr länger diskriminiert werden?<\/p><p>5. Ist er bereit, eine gesetzliche Meldepflicht für asbestverseuchte öffentliche und private Gebäude einzuführen und darüber ein Register zu führen, das öffentlich einsehbar ist?<\/p><p>6. Ist er bereit, eine öffentliche Aufklärungskampagne über die Asbestproblematik und -gefahren zu veranlassen, an der die Suva, das Bundesamt für Gesundheitswesen (BAG) und das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (Buwal) mitwirken?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Ungenügender Asbestschutz"}],"title":"Ungenügender Asbestschutz"}