{"id":20043754,"updated":"2023-07-28T07:59:45Z","additionalIndexing":"2811;Flüchtlingsbetreuung;Ausschaffung;Rechtssicherheit;soziale Unterstützung;Rechtsprechung;Asylverfahren;Rechtsmissbrauch;Sozialhilfe","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2004-12-16T00:00:00Z","legislativePeriod":47,"session":"4706"},"descriptors":[{"key":"L05K0108010201","name":"Asylverfahren","type":1},{"key":"L03K010404","name":"soziale Unterstützung","type":1},{"key":"L04K01080103","name":"Flüchtlingsbetreuung","type":1},{"key":"L06K010801020102","name":"Ausschaffung","type":1},{"key":"L04K05030207","name":"Rechtssicherheit","type":1},{"key":"L04K05040303","name":"Rechtsprechung","type":2},{"key":"L04K01040408","name":"Sozialhilfe","type":2},{"key":"L04K05070205","name":"Rechtsmissbrauch","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":2,"name":"Diskussion"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2005-03-18T00:00:00Z","text":"Diskussion verschoben","type":29},{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2006-12-20T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2005-02-23T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1103151600000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1166569200000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"type":"author"},{"councillor":{"code":2572,"gender":"m","id":820,"name":"Schibli Ernst","officialDenomination":"Schibli"},"type":"speaker"}],"shortId":"04.3754","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Die Asylgesuchszahlen waren in den letzten beiden Jahren in den meisten europäischen Staaten rückläufig. Die Schweiz lag diesbezüglich bis im Frühjahr letzten Jahres im europäischen Durchschnitt. Während die Asylgesuchszahlen in Europa in der zweiten Jahreshälfte 2004 stagnierten oder gar wieder leicht anstiegen, setzte sich der Rückgang der Gesuchszahlen in der Schweiz fort. Ende Dezember 2004 waren 14 248 neue Gesuche zu verzeichnen. Dies ist eine Reduktion von 32,3 Prozent gegenüber dem Vorjahr. In Westeuropa waren in den ersten 9 Monaten 2004 rund 20 Prozent weniger Asylgesuche zu verzeichnen, während es in der Schweiz in demselben Zeitraum 27,3 Prozent weniger Gesuche waren. Zu diesem Rückgang der Gesuchszahlen in der Schweiz beigetragen haben sicher auch die Einführung des Sozialhilfestopps, der höhere Druck auf eine konsequente Vollzugspolitik und die Beschleunigung der Asylverfahren durch vermehrte Entscheide in den vier Empfangszentren des Bundes. Der zweite Monitoringbericht vom 14. Januar 2005 zeigte auf, dass 16 Prozent aller Personen mit einem seit dem 1. April 2004 rechtskräftigen Nichteintretensentscheid um Nothilfe nachgesucht haben. Ziel des Sozialhilfestopps ist es einerseits, weitere Einsparungen im Asylbereich zu erreichen und die Glaubwürdigkeit der Entscheide zu erhöhen. Andererseits soll das Stellen eines Asylgesuches für diejenigen Personen, die offensichtlich keine Asylgründe haben, durch das neue System unattraktiv werden. In diesem Sinn erachtet der Bundesrat den Sozialhilfestopp als wirkungsvoll.<\/p><p>2. Ausländische Personen sind verpflichtet, bei der Beschaffung von gültigen Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 Asylgesetz und Art. 13f Bst. c Anag). Der Bundesrat hat Verständnis für die Verärgerung, die entstehen kann, wenn Asylsuchende, auf deren Gesuch nach einem rechtsstaatlichen, fairen Verfahren nicht eingetreten wird, die Pflicht zur Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat durch Verschleierung ihrer Identität verhindern. Andererseits gewährt Artikel 12 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 das Recht auf Hilfe in Notlagen. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang bereits entschieden, dass die betroffene Person dann keinen Anspruch auf Unterstützung hat, wenn sie objektiv in der Lage wäre, sich aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel selber zu verschaffen (BGE 130 I 77). Nicht entschieden hat das Bundesgericht bis anhin, ob die Nothilfe auch bei Personen verweigert werden kann, die durch ihr persönliches Verhalten die in einem Asylverfahren verfügte Rückkehr in den Herkunftsstaat verunmöglichen und deshalb auf Unterstützung in der Schweiz angewiesen sind. Diese Frage ist Gegenstand einer zurzeit beim Bundesgericht hängigen staatsrechtlichen Beschwerde. Das Bundesgericht hat am 25. Januar 2005 eine vorsorgliche Massnahme erlassen, wonach dem Beschwerdeführer für die Dauer des Beschwerdeverfahrens Nothilfe zu gewähren sei.<\/p><p>3.\/4. Mit dem Sozialhilfestopp im Asylbereich hat der Gesetzgeber für die Schweiz Neuland betreten. Andere Länder kennen dieses System bereits. Es trifft zu, dass die Ausgestaltung der Nothilfe von den zuständigen kantonalen Behörden unterschiedlich gehandhabt und ausgelegt wird. Wie bereits unter Frage 2 ausgeführt, ist beim Bundesgericht zurzeit eine staatsrechtliche Beschwerde zur Frage, ob die Nothilfe eingeschränkt oder entzogen werden darf, hängig. Zudem wird das Parlament im Rahmen der laufenden Asylgesetzrevision die Möglichkeit haben, eine allfällige Einschränkung der Nothilfeleistungen auf Gesetzesebene eingehend zu diskutieren. Der Bundesrat sieht zurzeit keine Anzeichen dafür, dass durch diese Situation falsche Signale an Schlepper ergehen und deswegen gar wieder mit einem Anstieg der Asylgesuche zu rechnen ist.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Seit dem 1. April 2004 ist die neue Regelung im Ausländer- und Asylbereich in Kraft, wonach Personen, auf deren Asylgesuch nicht eingetreten wird, höchstens noch Nothilfe erhalten. Die Nothilfe wird von den Kantonen ausgerichtet. Ebenso obliegt den Kantonen der Vollzug der Ausschaffung. In Fällen fehlender Kooperation seitens abgewiesener Asylbewerber haben die Kantone im Gegenzug die Nothilfe verweigert und damit zum einzigen ihnen zur Verfügung stehenden Sanktionsmittel gegriffen. Dieses Vorgehen wurde von den Verwaltungsgerichten unterschiedlich beurteilt. Während im Kanton Solothurn am 10. November 2004 eine Beschwerde gegen dieses Vorgehen abgelehnt und die Streichung der Nothilfe als vertretbares Druckmittel gutgeheissen wurde, kam das Verwaltungsgericht des Kantons Bern am 15. November 2004 zu einer Gutheissung einer entsprechenden Beschwerde. <\/p><p>Diese unterschiedlichen Urteile schaffen eine Rechtsunsicherheit, die umso gravierender ist, als die Kantone ohnehin noch wenig Erfahrung im Umgang mit der Nothilfe haben. Der Bundesrat wird daher um die Beantwortung folgender Fragen ersucht:<\/p><p>1. Wie beurteilt er die Wirkung des Fürsorgestopps für abgewiesene Asylbewerber auf den Missbrauch des Asylwesens?<\/p><p>2. Teilt er die Meinung, dass es stossend ist, wenn Personen ohne Aufenthaltsrecht, welche ihre Identität verschleiern, um damit ihre Ausschaffung zu verhindern, uneingeschränkt Nothilfe beziehen können?<\/p><p>3. Ist nach seiner Ansicht aufgrund der entstandenen Rechtsunsicherheit bereits kurzfristig mit einer Zunahme der Asylgesuche durch daraus entstehende falsche Signale für die Schlepper zu rechnen?<\/p><p>4. Wie beurteilt er die mittelfristige Wirkung des Urteils des Verwaltungsgerichtes Bern, mit welchem den afrikanischen Asylbewerbern faktisch das Recht zugestanden wurde, ihre Identität zu verschleiern? Ist er nicht auch der Auffassung, dass damit die Bemühungen um Senkung der Attraktivität der Schweiz als Asylland nachhaltig wieder zunichte gemacht werden?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Rechtsunsicherheit bei der Nothilfe"}],"title":"Rechtsunsicherheit bei der Nothilfe"}