{"id":20043766,"updated":"2023-07-27T21:06:14Z","additionalIndexing":"48;Nutzfahrzeug;Sicherheit im Strassenverkehr;technische Überwachung;Deregulierung","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2476,"gender":"m","id":452,"name":"Bigger Elmar","officialDenomination":"Bigger"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2004-12-17T00:00:00Z","legislativePeriod":47,"session":"4706"},"descriptors":[{"key":"L04K18020305","name":"technische Überwachung","type":1},{"key":"L05K1803010103","name":"Nutzfahrzeug","type":1},{"key":"L05K0704010205","name":"Deregulierung","type":1},{"key":"L05K1802020301","name":"Sicherheit im 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Dies, obwohl der Bundesrat im Vorfeld zugesichert hatte, dass Fahrzeuge, die ausschliesslich auf Schweizer Strassen fahren, davon nicht betroffen seien.<\/p><p>Diese Massnahme hat für die betroffenen KMU einmal mehr höhere Kosten und grossen administrativen Aufwand zur Folge. Auch ist eine Vorführung der Fahrzeuge innerhalb so kurzer Zeit fachtechnisch nicht notwendig: Insbesondere in Branchen wie jener der Schausteller zeigt sich, dass deren Fahrzeuge zwar nur wenige, jedoch regelmässige Strassenkilometer zurücklegen. Die Fahrzeuge bleiben nicht - wie dies etwa bei Baumaschinen der Fall ist - über längere Zeiträume am gleichen Standort stehen, weshalb sich auch keine Standschäden ergeben können. Obwohl nur über kurze Strecken, sind diese Fahrzeuge laufend in Betrieb. Die Begründung, eine jährliche Vorführung solcher Fahrzeuge trage zur Verkehrssicherheit bei, greift deshalb nicht.<\/p><p>Vielmehr werden diese Fahrzeughalter benachteiligt, indem sie den Haltern von Fahrzeugen, welche weite Strecken zurücklegen und ihre Fahrzeuge dadurch stark abnutzen, gleichgestellt werden. Während Letztere vom Landverkehrsabkommen betroffen werden, ist dies bei den obenerwähnten Fahrzeugen nicht der Fall. Aus diesem Grunde sind Fahrzeuge, welche sich ausschliesslich auf Schweizer Strassen bewegen und weniger als 10 000 Kilometer pro Jahr zurücklegen, einem amtlichen Prüfungsintervall von vier Jahren zu unterstellen.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Zur Umsetzung der am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG - dazu gehört auch das Landverkehrsabkommen (LVA) - mussten verschiedene Erlasse geändert werden. Das LVA verlangt u. a., dass die Schweiz hinsichtlich der technischen Kontrollen von im Verkehr stehenden Fahrzeugen gleichwertige Bestimmungen wie die EG einführt. Lastwagen, schwere Sattelschlepper und Anhänger über 3500 Kilogramm Gesamtgewicht müssen demnach neu jährlich nachgeprüft werden, während vorher in der Schweiz, je nach Alter und Verwendungszweck der Fahrzeuge, Zeitabstände zwischen einem und vier Jahren galten. Die entsprechende Anpassung hat der Bundesrat am 15. Juni 2001 mit der Änderung der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) vorgenommen.<\/p><p>Das LVA wurde zwar im Hinblick auf den internationalen Verkehr zwischen den Vertragsparteien abgeschlossen. Es sieht aber keine Sonderregelungen für Fahrzeuge vor, die beispielsweise nur im Inland verkehren. Dagegen lässt das EG-Recht für gewisse, im Dienst der öffentlichen Sicherheit stehende Fahrzeuge (z. B. Polizei oder Feuerwehr) Ausnahmen zu. Weil die infrage stehenden technischen Kontrollen der Verkehrssicherheit und dem Umweltschutz dienen, wurde bei der Umsetzung ins schweizerische Recht aber selbst von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht.<\/p><p>Die für die Betriebssicherheit und die Emissionen massgebenden Teile (Bremsen, Emissionskontrollsystem usw.) unterliegen einer natürlichen Alterung, unabhängig davon, wie oft die Fahrzeuge gefahren und wie viele Kilometer zurückgelegt werden. Deshalb schreiben die meisten Fahrzeughersteller Wartungsarbeiten nach einer gewissen Fahrstrecke, mindestens aber einmal jährlich vor. Die für die Nachprüfung der Strassenfahrzeuge zuständigen kantonalen Zulassungsbehörden stellen bei Fahrzeugen, die wenig gefahren werden, wie beispielsweise denjenigen des Zirkus- und Schaustellergewerbes oder bei Baustellenfahrzeugen, keine geringere Fehlerhäufigkeit fest. Eine niedrige Fahrleistung stellt somit kein Kriterium für eine Erstreckung der Nachprüffristen dar.<\/p><p>Die Erstreckung der Prüfintervalle für Fahrzeuge, welche die Schweiz nicht verlassen, ist schon verschiedentlich vorgeschlagen worden. Eine solche Regelung wäre aber mit der massgebenden Richtlinie 96\/96\/EG nicht vereinbar. Ausserdem ist sachlich nicht zu rechtfertigen, weshalb Fahrzeuge, die nur in der Schweiz verkehren, einen geringeren Sicherheitsstandard aufweisen sollten bzw. weshalb an ausländische Fahrzeuge, die in der Schweiz verkehren, höhere Anforderungen gestellt werden sollten. Dies würde zumindest dem Geist des LVA widersprechen.<\/p><p>Ausserdem würden sich Schwierigkeiten beim Vollzug ergeben. Es erfolgt bisher keine Unterscheidung, ob Fahrzeuge nur im Binnen- oder auch im internationalen Verkehr eingesetzt werden. Es müssten somit neue Fahrzeugunterarten geschaffen und die gefahrenen Kilometer (auch bei den Anhängern) zuverlässig erfasst werden, damit die Aufgebote für die Nachprüfungen entsprechend gesteuert werden könnten. Weder die kantonalen EDV-Systeme noch das Fahrzeugregister des Bundes (Mofis) sind bisher dafür eingerichtet und müssten vorher entsprechend angepasst werden. Mit der gleichen Begründung wie die Halter von schweren Motorwagen könnten auch die Halter von anderen Motorfahrzeugen, die nur geringe Fahrleistungen aufweisen, eine Sonderregelung verlangen. Würde diesem Begehren stattgegeben, so wäre der Mehraufwand für die Datennacherfassung noch bedeutend grösser.<\/p><p>In der laufenden Revision der VTS wird jedoch eine Verlängerung der Nachprüfintervalle für Lastwagen und Anhänger mit einer maximalen Höchstgeschwindigkeit bis 45 Stundenkilometer zur Diskussion gestellt. Diese Ausnahme lässt sich rechtfertigen, da solche Fahrzeuge aufgrund ihrer niedrigen Geschwindigkeit ein geringeres Gefahrenpotenzial aufweisen. Sie ist mit der massgebenden Richtlinie 96\/96\/EG vereinbar, weil diese Ausnahmen für \"Spezialfahrzeuge\" vorsieht.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Die Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) ist so anzupassen, dass die Prüfungsintervalle der amtlichen, periodischen Nachprüfung für Lastwagen sowie Sattelschlepper über 3,5 Tonnen und mit einer Fahrleistung von weniger als 10 000 Kilometern pro Jahr auf vier Jahre angehoben werden.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Verlängerung der Prüfungsintervalle für Fahrzeuge mit einer Fahrleistung von unter 10 000 Kilometern pro Jahr"}],"title":"Verlängerung der Prüfungsintervalle für Fahrzeuge mit einer Fahrleistung von unter 10 000 Kilometern pro Jahr"}