﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20043771</id><updated>2025-11-14T07:23:21Z</updated><additionalIndexing>12;Aufgabenüberprüfung;Leistungsabbau;Rassendiskriminierung;ausserparlamentarische Kommission</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2004-12-17T00:00:00Z</date><legislativePeriod>47</legislativePeriod><session>4706</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K05020401</key><name>Rassendiskriminierung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0806020201</key><name>ausserparlamentarische Kommission</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0802030201</key><name>Aufgabenüberprüfung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0806010104</key><name>Leistungsabbau</name><type>1</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2007-03-19T00:00:00Z</date><text>Ablehnung</text><type>22</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>2005-02-23T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EDI</abbreviation><id>4</id><name>Departement des Innern</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2004-12-17T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2007-03-19T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><type>author</type></role><role><councillor><code>2638</code><gender>m</gender><id>1142</id><name>Wobmann Walter</name><officialDenomination>Wobmann</officialDenomination></councillor><type>speaker</type></role></roles><shortId>04.3771</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Rassendiskriminierende Vorkommnisse bilden in unserem Land - zum Glück - die Ausnahme. Rassistische Strömungen, welche den öffentlichen Frieden ernsthaft gefährden, sind nicht vorhanden. Die rechtlichen Mittel zur Abwehr rassendiskriminierender Akte sind ausreichend. Entgegen der Annahme des Bundesrates in seiner Botschaft vom 2. März 1992 über den Beitritt der Schweiz zum Internationalen Übereinkommen von 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung und über die entsprechende Strafrechtsrevision, ist aus heutiger Erkenntnis eine eidgenössische Kommission keineswegs notwendig, sondern, im Gegenteil, überflüssig. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ebenso wie sich Artikel 261bis StGB nicht bewährt hat, muss auch die Tätigkeit der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus als unbefriedigend beurteilt werden. Der Aktivismus des Präsidiums und der nicht klar fassbare Auftrag der Kommission führten zu unhaltbaren Zuständen. Aus diesem Grund ist die EKR abzuschaffen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die besagte Kommission ist überdies - entgegen der vom Bundesrat in seiner obengenannten Botschaft (S. 54) geäusserten Absicht und entgegen der Verordnung vom 3. Juni 1996 über ausserparlamentarische Kommissionen sowie Leitungsorgane und Vertretungen des Bundes (Art. 9) - äusserst einseitig zusammengesetzt. In dieser Zusammensetzung betätigt sich die Kommission, fern ihres eigentlichen Aufgabengebietes, ausgeprägt politisch: Die EKR hat sich nicht nur zu einer selbsternannten Zensurbehörde gegen verschiedenste Parteien, Gemeinde- und Kantonsbehörden entwickelt, sondern wurde darüber hinaus auch zu Wahlkampf- und Abstimmungskampfzwecken missbraucht. Die Verantwortlichen schrecken nicht einmal vor ehrverletzenden Pressemeldungen zurück. Hierzu hat der Bundesrat nicht nur keine Konsequenzen ergriffen, sondern sich nicht einmal verlauten lassen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Der Bundesrat und das Parlament haben mit der Ratifizierung des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung im Dezember 1994 die Bekämpfung von Rassismus als eine Verpflichtung und politische Aufgabe erkannt. Wie in anderen Ländern kommen auch in der Schweiz rassistische Haltungen und Diskriminierungen vor. Deren Bekämpfung ist nach der Meinung des Bundesrates deshalb eine wichtige und langfristige Aufgabe. Sie soll aus pädagogischer, soziologischer, kultureller, föderalistischer, entwicklungs- und migrationspolitischer sowie juristischer Sicht durch die Forschung und die Analyse, die Dokumentation, die Berichterstattung, die Koordination und die Durchführung konkreter Präventions- und Sensibilisierungsmassnahmen sowie durch die Beratung des Bundesrates und anderer Behörden geschehen. Die Schaffung eines Strafrechtsartikels (Art. 261bis StGB) und die sich daraus entwickelnde Rechtspraxis gegen Rassendiskriminierung sowie die Einsetzung der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus haben sich in den letzten zehn Jahren bewährt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Die Eidgenössische Kommission gegen Rassismus ist vom Bundesrat mit Beschluss vom 23. August 1995 mandatiert, rassistische Vorkommnisse zu beobachten und zu analysieren, den Bundesrat und die Behörden über Massnahmen gegen Rassendiskriminierung zu beraten, die Öffentlichkeit zu sensibilisieren sowie Private zu beraten. Sie hat mit fundierten Publikationen, mit Stellungnahmen für die Bundesbehörden und für die kantonalen und die Gemeindebehörden sowie durch die Öffentlichkeits- und die Sensibilisierungsarbeit (Kampagnen, Fachtagungen, Arbeit mit Behörden und kantonalen Gremien, Pressekonferenzen, Internetportal) überzeugende Arbeit geleistet. Dies zeigt sich auch an den zahlreich eingehenden Bestellungen von EKR-Publikationen (durchschnittlich über 1000 Bestellungen und 11 000 Internetbesuche pro Monat). Als Fachgremium ist die EKR frei, die ihr zur Bekämpfung des Rassismus notwendig erscheinenden Themen aufzugreifen. Dem Präsidium und Sekretariat obliegen die Öffentlichkeits- und die Sensibilisierungsarbeit, was auch Auftritte in den Medien beinhaltet.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Die Zusammensetzung der Kommission ist pluralistisch. Sie erfolgte nach den Vorgaben des Bundesratsbeschlusses vom 23. August 1995 und im Sinne von Artikel  9 der Verordnung über ausserparlamentarische Kommissionen sowie Leitungsorgane und Vertretungen des Bundes vom 3. Juni 1996. Neben den Landeskirchen sind dies Vertreterinnen und Vertreter von Minderheitenreligionen, die Fahrenden, Nichtregierungsorganisationen, die Sozialpartner, die öffentliche Fürsorge, Expertinnen und Experten sowie die Schweizerische Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren und die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren. Beide Geschlechter, die Landessprachen, die Landesregionen und die Altersgruppen sind ausgewogen vertreten.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird beauftragt, die von ihm mit Beschluss vom 23. August 1995 eingesetzte Eidgenössische Kommission gegen Rassismus (EKR) abzuschaffen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Abschaffung der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus</value></text></texts><title>Abschaffung der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus</title></affair>