{"id":20045063,"updated":"2023-07-27T19:28:43Z","additionalIndexing":"15;Kontrolle;Käse;Zollbetrug;Eidgenössische Zollverwaltung","affairType":{"abbreviation":"Fra.","id":14,"name":"Fragestunde. Frage"},"author":{"councillor":{"code":2333,"gender":"m","id":241,"name":"Zisyadis Josef","officialDenomination":"Zisyadis"},"faction":{"abbreviation":"Fraktionslos","code":"FRAKTIONSLOS","id":99,"name":"Fraktionslos"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2004-03-03T00:00:00Z","legislativePeriod":47,"session":"4702"},"descriptors":[{"key":"L05K0701040405","name":"Zollbetrug","type":1},{"key":"L05K1402060104","name":"Käse","type":1},{"key":"L04K08020313","name":"Kontrolle","type":1},{"key":"L04K08040508","name":"Eidgenössische Zollverwaltung","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1078268400000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2333,"gender":"m","id":241,"name":"Zisyadis Josef","officialDenomination":"Zisyadis"},"faction":{"abbreviation":"Fraktionslos","code":"FRAKTIONSLOS","id":99,"name":"Fraktionslos"},"type":"author"}],"shortId":"04.5063","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die Kontrolle des aktiven Veredelungsverkehrs nach den allgemeinen Verfahrensbestimmungen richtet sich nach Artikel 39c Absatz 1 der Verordnung zum Zollgesetz (ZV; SR 631.01). Die Einfuhrzollämter melden der Oberzolldirektion jede Einfuhr im Rahmen eines bewilligten Veredelungsverkehrs. Der Bewilligungsinhaber hat den eingeführten Käse innerhalb der in der Bewilligungsverfügung festgelegten Frist in verarbeiteter Form wieder auszuführen und der Oberzolldirektion eine Abrechnung vorzulegen. Dabei sind die eingeführten, verarbeiteten und wieder ausgeführten Mengen mit den amtlichen Zolldeklarationen, Fabrikationsrapporten und dergleichen zu belegen. Innerhalb der Wiederausfuhrfrist nicht ausgeführte Käsemengen werden im Rahmen der Abrechnung zum normalen Zollansatz und mit Verzugszins verzollt.<\/p><p>Die anfallenden Schneidabfälle sind entweder wieder auszuführen oder gegen Nachweis zu vernichten. In diesem Fall werden sie nach Artikel 39a Absatz 2 ZV zollfrei zugelassen. Andernfalls werden sie wie die nicht wieder ausgeführten Mengen verzollt (Art. 39a Abs. 1 ZV). Somit wird sichergestellt, dass kein im Veredelungsverkehr importierter Käse unverzollt im Zollinland verbleibt.<\/p><p>Diese formellen Kontrollen können durch materielle Kontrollen bei der Ein- und Wiederausfuhr sowie durch Betriebskontrollen im Betrieb des Bewilligungsinhabers ergänzt werden.<\/p>"},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Gestützt auf die bilateralen Abkommen erteilt die Oberzolldirektion Bewilligungen für die vorübergehende Einfuhr von Käse im Veredelungsverkehr.<\/p><p>Ich frage den Bundesrat, welche Art von Kontrolle bei der Ausstellung solcher Bewilligungen durchgeführt wird und namentlich, wie die Käseabschnitte verwendet werden.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Bekämpfung des Zollbetruges im Käsehandel"}],"title":"Bekämpfung des Zollbetruges im Käsehandel"}