﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20051047</id><updated>2025-06-24T23:11:13Z</updated><additionalIndexing>09;Rekrutenschule;Militärdiensttauglichkeit;Militärdienstpflicht</additionalIndexing><affairType><abbreviation>A</abbreviation><id>18</id><name>Anfrage</name></affairType><author><councillor><code>2369</code><gender>m</gender><id>304</id><name>Baumann J. Alexander</name><officialDenomination>Baumann J. 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Dies hat zur Folge, dass die Untauglichkeitsrate für den Militärdienst bei den Stellungspflichtigen von rund 20 Prozent im Jahre 2002 (alte Aushebung) mit der stufenweisen Einführung der neuen Rekrutierung im Jahre 2003 auf 32 Prozent und im Jahre 2004 auf 37 Prozent angestiegen ist. Gleichzeitig ist aber der Anteil der erst in der RS erfassten Militärdienstuntauglichen im Jahre 2004 auf rund 6 Prozent der im Vorjahr Rekrutierten zurückgegangen. Somit ist der Prozentsatz der am Ende der RS Militärdiensttauglichen praktisch identisch mit jenem am Ende der RS 2002, in welchen die Rekruten noch aus der alten Aushebung stammten. Durch diese Früherfassung der Militärdienstuntauglichkeit war es im Jahre 2004 möglich, im Umfang von rund 15 Millionen Franken Diensttage von später untauglichen Rekruten einzusparen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Rund 60 Prozent der Stellungspflichtigen beenden die RS. Sie werden in die Armee eingeteilt bzw. erfüllen ihre Dienstpflicht im Zivildienst. 15 bis 20 Prozent der Stellungspflichtigen werden zwar als militärdienstuntauglich befunden, sind aber schutzdiensttauglich. Rund 20 Prozent der Stellungspflichtigen leisten keinen Dienst, zahlen aber Wehrpflichtersatz. Diese Tauglichkeitsraten entsprechen jenen anderer Länder mit allgemeiner Wehrpflicht oder liegen sogar darüber.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Bestandesreduktion der "Armee XXI" erfolgt nicht, wie oft angenommen, über die Reduktion des Rekrutierungsbestandes, sondern über die Verkürzung der Dienstpflicht. Für die neue Schweizer Armee ist eine Tauglichkeitsrate von rund 60 Prozent am Ende der RS nach wie vor nötig. Die objektiven Beurteilungskriterien für die Militärdiensttauglichkeit sind in der sogenannten "Nosologia Militaris" festgehalten. Diese wurde letztmals auf den 1. Januar 1999 revidiert. Der Oberfeldarzt wacht über ihre Einhaltung und sorgt dafür, dass Missbräuche im vom Fragesteller vermuteten Sinn verhindert werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die angesprochene "Verordnung über die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit" (VMBDD) ist vom Bundesrat auf den 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt worden. Sie löste die VMBDD vom 9. September 1998 ab. Sie sieht im Anhang I für Stellungspflichtige nur deshalb eine partielle differenzierte Tauglichkeit (tauglich; tauglich/schiessuntauglich; zurückgestellt; untauglich) vor, weil die Differenzierung der Tauglichkeit bereits beim Entscheid über die Einteilung in die verschiedenen Truppengattungen und Funktionen zum Tragen kommt, bei welchem medizinische Einschränkungen gebührend berücksichtigt werden. Für sogenannte Nichtausexerzierte (neu beurteilt vor Beendigung der Grundausbildung), Ausexerzierte (neu beurteilt nach Beendigung der Grundausbildung) und Spezialisten gilt hingegen unverändert das Prinzip der differenzierten Tauglichkeit.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Aufgrund dieser Sachlage kann der Bundesrat weder eine skandalöse Rekrutierungspraxis noch eine Verletzung von Artikel 59 der Bundesverfassung erkennen. Die Wehrgerechtigkeit ist gewahrt.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;In letzter Zeit häufen sich Berichte über schwindende Quoten von Diensttauglichen an den Aushebungen. Bislang betrug die Diensttauglichkeit bei der Aushebung rund 85 Prozent; 15 Prozent der Stellungspflichtigen wurden für militärdienstuntauglich befunden. Weitere 5 bis 7 Prozent wurden später aus Rekrutenschulen ausgemustert. Etwa die Hälfte dieser später Entlassenen kam aus psychiatrischen Gründen frei. Weitere Gründe waren orthopädische Befunde (Marschuntüchtigkeit), die dritte Gruppe bildeten Rekruten mit Asthma, Allergien usw. Überraschend ist die massive Zunahme der sekundär, d. h. aus Rekrutenschulen Ausgemusterten. Im Aargau, einem traditionell "dienstfreudigen" Kanton, erreichte sie im Jahre 2002 mittlerweile 19 Prozent. Neuerdings belaufen sich die Zahlen der bereits an der Aushebung für dienstuntauglich erklärten jungen Männer auf neue Spitzen. 2004 konnten im Kanton Aargau nur noch 61 Prozent als diensttauglich befunden werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In früheren Jahren gab es für die grosse Gruppe "bedingt Diensttaugliche" die Möglichkeit des Hilfsdienstes. Später wurde dann die sogenannte "differenzierte Diensttauglichkeit" geprägt. Man wollte die Ressourcen möglichst ausschöpfen und hatte in der Aushebung deshalb auch die Möglichkeit, Einschränkungen für das Marschieren, das Tragen von Lasten oder das Schiessen festzulegen. Im Herbst 2002 wurde von der Untergruppe Personelles die "Verordnung über die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit" ohne Rücksprache mit den zuständigen Instanzen der Untergruppe Sanität abgeändert und die genannten Einschränkungen für Marschfähigkeit, Tragfähigkeit und Schiessuntauglichkeit gestrichen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die massive Bestandesreduktion der "Armee XXI" auf 120 000 Angehörige senkt den Rekrutierungsbedarf. Von einzelnen Aushebungsstandorten ist bekannt geworden, dass bereits ab Aushebung Sommer 2002 inoffiziell die 2:1-Regel propagiert und praktiziert worden ist: zwei tauglich, einer untauglich. Am liebsten würde man wohl die Bestandesreduktion schon bei der Rekrutierung vollziehen, weil man dann überhaupt nichts ändern müsste und das Problem den Medizinern in die Schuhe schieben könnte. Die Abschaffung der differenzierten Tauglichkeit unterstreicht diese Tendenz.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Diese Praxis erachte ich als sehr bedenklich. Nach wie vor heisst es in unserer Verfassung: "Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor." Mit der praktizierten Regelung einer subkutanen Reduktion der Bestände anlässlich der Rekrutierung wird der Verfassungsartikel kalt unterlaufen. Geprellt sind schliesslich jene, die Militärdienst leisten und bereit sind schlimmstenfalls ihr Leben für die Schweiz einzusetzen. Geprellt sind ebenfalls diejenigen, die einen anderthalbmal längeren Zivildienst mit Gewissensprüfung absolvieren. Was soll das Ganze noch, wenn man relativ einfach mit kleineren Gebresten elegant auf dem "blauen Weg" ausgemustert wird?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Kann sich der Bundesrat der Ansicht anschliessen, dass die beschriebene Praxis bezüglich der Wehrgerechtigkeit geradezu skandalös ist und eine massive Verletzung von Artikel 59 der Bundesverfassung (Wehrpflicht) darstellt?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Wie gedenkt der Bundesrat diesem Missbrauch entgegenzuwirken?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Zunahme der Militärdienstuntauglichkeit</value></text></texts><title>Zunahme der Militärdienstuntauglichkeit</title></affair>