﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20051052</id><updated>2025-11-14T06:56:52Z</updated><additionalIndexing>24;Ausstandspflicht;good governance;Bankrecht;Eidgenössische Banken- und Börsenkommission;Interessenkonflikt;Unvereinbarkeit</additionalIndexing><affairType><abbreviation>A</abbreviation><id>18</id><name>Anfrage</name></affairType><author><councillor><code>2571</code><gender>m</gender><id>817</id><name>Imfeld Adriano</name><officialDenomination>Imfeld Adriano</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion C</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Christlichdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2005-06-01T00:00:00Z</date><legislativePeriod>47</legislativePeriod><session>4708</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K08040504</key><name>Eidgenössische Banken- und Börsenkommission</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0801031101</key><name>Unvereinbarkeit</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K08020339</key><name>Interessenkonflikt</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K080701010104</key><name>Ausstandspflicht</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11040209</key><name>Bankrecht</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K080602010101</key><name>good governance</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal><date>2005-09-14T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EFD</abbreviation><id>7</id><name>Finanzdepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2005-06-01T00:00:00</date><id>9</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>2005-09-14T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2571</code><gender>m</gender><id>817</id><name>Imfeld Adriano</name><officialDenomination>Imfeld Adriano</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion C</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Christlichdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>05.1052</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Die Organisation der Finanzmarktaufsicht soll mit dem geplanten Bundesgesetz über die Finanzmarktaufsicht (FinmaG) einer grundlegenden Änderung unterzogen werden. Mit dem FinmaG wird eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit dem Namen "Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finma)" errichtet, in der die Eidgenössische Bankenkommission (EBK), das Bundesamt für Privatversicherungen sowie die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei zusammengeführt werden. Im Rahmen dieser Arbeiten werden auch die Regeln zur Unabhängigkeit der Organe der Finanzmarktaufsicht überprüft. Der in die Vernehmlassung gegebene Expertenentwurf zur Finma sah vor, dass der Aufsichtsrat als oberstes Organ der Finma im Gegensatz zur EBK rein strategische Aufgaben und die Geschäftsleitung als operatives Organ die Verfügungskompetenz innehat. Zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer vertraten dann aber die Ansicht, dass schwerwiegende Entscheide wie der Bewilligungsentzug oder das Berufsverbot durch den Aufsichtsrat verfügt werden müssten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Aufgrund der Vernehmlassungsergebnisse hat der Bundesrat entschieden, die Rolle des Aufsichtsrates der Finma zu stärken. Wie dies geschehen soll, hat er aber noch offen gelassen. Ansonsten hat er am Grundkonzept der Organisation festgehalten. Eine mögliche Stärkung des Aufsichtsrates durch Übertragung von Verfügungskompetenzen hat indessen zur Folge, dass die Anforderungen an die Unabhängigkeit und Fachkunde der Mitglieder des Aufsichtsrates erhöht werden müssen. Zu weit gehende Anforderungen an die Unabhängigkeit können aber im Gegenzug die Auswahl fachkundiger Kandidatinnen und Kandidaten für diese anspruchsvolle Aufgabe über Gebühr erschweren und damit die erforderliche Professionalität der Finma gefährden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Grundsätzlich muss ein Mitglied der EBK nach Artikel 23 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz; SR 952.0) fachkundig und unabhängig sein. Es darf weder Präsident, Vizepräsident, Delegierter oder Mitglied des Ausschusses des Verwaltungsrates noch Mitglied der Geschäftsführung einer Bank, einer Fondsleitung eines Anlagefonds, einer Börse, eines Effektenhändlers oder einer anerkannten Revisionsstelle sein. Regelungen zur Zusammensetzung von Kommissionen finden sich zudem in der Verordnung vom 3. Juni 1996 über ausserparlamentarische Kommissionen sowie Leitungsorgane und Vertretungen des Bundes (SR 172.31). Darüber hinaus besteht kein zusätzliches Anforderungsprofil für Mitglieder der EBK.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die EBK wendet die Ausstandsregel in ihrer Praxis strikt an. Bei jedem Zweifel der Befangenheit hat ein Mitglied in den Ausstand zu treten. Als Ausstandsgrund gilt nicht nur die (nach Bankengesetz zulässige) Mitgliedschaft im Verwaltungsrat eines beaufsichtigten Institutes, sondern auch ein temporäres Mandat im Zusammenhang mit einem Geschäft, welches Gegenstand der Tätigkeit der EBK bildet. Trotz der strikten Regelung sind Ausstände relativ selten (40 Fälle seit 1999, d. h. 8 pro Jahr bei über 200 Geschäften jährlich). Das ausstehende Mitglied erhält keine Unterlagen zugestellt, verlässt den Sitzungsraum und erhält auch keinen schriftlichen Beschluss über das Geschäft.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Angesichts der konsequenten Anwendung der Ausstandsregeln sowie der laufenden Arbeiten zum FinmaG - die Botschaft soll noch in diesem Jahr verabschiedet werden - ist der Bundesrat der Meinung, dass derzeit kein weiterer Überprüfungsbedarf besteht.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Hält der Bundesrat die in Artikel 23 Absatz 5 des Bankengesetzes enthaltene Bestimmung über die Unabhängigkeit der Mitglieder der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) unter den Anforderungen einer Good Governance noch für zeitgemäss, oder ist er bereit, die Unvereinbarkeitsregeln kritisch zu überprüfen? Wie beurteilt der Bundesrat beispielsweise die Zulässigkeit der Mitwirkung von EBK-Mitgliedern in einem Verwaltungsrat einer Bank?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wie trägt der Bundesrat bei der personellen Besetzung der EBK dem Gebot Rechnung, dass die EBK ihre Entscheide sowohl sachkundig als auch in voller Unabhängigkeit treffen kann? Gibt es ein klares Anforderungsprofil für die Mitglieder der EBK bzw. für alle ähnlichen, vom Bundesrat zu bestellenden Gremien?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In wie vielen Fällen musste in den letzten Jahren die Ausstandsregel von Artikel 16 des Reglementes über die EBK vom 20. November 1997 in Anspruch genommen werden?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Unabhängigkeitsregeln der Eidgenössischen Bankenkommission</value></text></texts><title>Unabhängigkeitsregeln der Eidgenössischen Bankenkommission</title></affair>