﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20051107</id><updated>2025-06-24T23:18:19Z</updated><additionalIndexing>52;Tierwelt;Beziehung Bund-Kanton;Umweltrecht;biologische Vielfalt;Vollzug von Beschlüssen;Lebensraum;Naturschutzgebiet;Bundesinventar;Denkmalpflege;Tierschutz</additionalIndexing><affairType><abbreviation>A</abbreviation><id>18</id><name>Anfrage</name></affairType><author><councillor><code>2563</code><gender>f</gender><id>551</id><name>Marty Kälin Barbara</name><officialDenomination>Marty Kälin</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2005-06-17T00:00:00Z</date><legislativePeriod>47</legislativePeriod><session>4708</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K0601041202</key><name>Naturschutzgebiet</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K06030307</key><name>Tierwelt</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0601040802</key><name>Tierschutz</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0603030501</key><name>Lebensraum</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K080703</key><name>Vollzug von Beschlüssen</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K01060302</key><name>Denkmalpflege</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K06010309</key><name>Umweltrecht</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L07K08070102010101</key><name>Beziehung Bund-Kanton</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K06030306</key><name>biologische Vielfalt</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K0202070201</key><name>Bundesinventar</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal><date>2006-03-01T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>UVEK</abbreviation><id>9</id><name>Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2005-06-17T00:00:00</date><id>9</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>2006-03-01T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2563</code><gender>f</gender><id>551</id><name>Marty Kälin Barbara</name><officialDenomination>Marty Kälin</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>05.1107</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Sowohl die Lärmsanierung von Eisenbahnstrecken und Nationalstrassen als auch das Erstellen von Gehwegsicherungen müssen artengerecht erfolgen und den gesetzlichen Vorgaben (u. a. des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz und des Raumplanungsgesetzes) genügen. In diesem Sinne werden beispielsweise Durchlässe für Reptilien gebaut, Stützmauern speziell als Lebensräume für Tiere ausgestaltet, Teiche angelegt oder Haufen mit verrottendem Holz aufgeschichtet (s. dazu: Buwal, Leitfaden Umwelt 11, 2002). Diese Massnahmen können je nach Situation sogar neue Lebensräume für Reptilien schaffen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Grundsätzlich sind alle Kantone bei der Erteilung von Baubewilligungen sowie bei der Genehmigung der kommunalen Nutzungspläne verpflichtet, die gesetzlichen Vorgaben umzusetzen. Darunter fällt auch Artikel 14 Absatz 5 der Natur- und Heimatschutzverordnung, der ein zweckmässiges Feststellungsverfahren vorschreibt. Für Detailfragen bezüglich Vorkommen der geschützten Arten stehen den Kantonen u. a. folgende, vom Bund mitfinanzierte nationale Datenzentren und Koordinationsstellen zur Verfügung: für Reptilien und Amphibien die Koordinationstelle für Amphibien- und Reptilienschutz in der Schweiz, für andere Tiergruppen das Schweizerische Zentrum für die Kartographie der Fauna in Neuenburg. Die Erfahrung zeigt, dass die Kantone von diesen Angeboten Gebrauch machen. Auf weitergehende Massnahmen wie eine eigentliche Umsetzungskontrolle der gesetzlichen Vorgaben wurde bislang aus Rücksicht auf die Bundesfinanzen verzichtet.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Die gesetzlichen Vorgaben gelten auch für Reptilien.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Die Kantone haben sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten. Der ökologische Wert der Lebensräume entlang von Strassen und Bahnlinien ist den Kantonen bekannt (z. B. Trockenwieseninventar, nationales ökologisches Netzwerk). Zu den Themen "ökologische Baubegleitung" und "Erfolgskontrolle" werden fallweise im Rahmen der Bewilligungsverfahren Auflagen festgelegt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Bei Projekten, welche in den Bereich der Bundesaufgaben fallen, ist der Bund dafür verantwortlich, dass die rechtlichen Vorgaben eingehalten werden (Art. 2 NHG).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Grundsätzlich sind die Gesuchsteller frei, Fachleute für die gesetzeskonforme Ausarbeitung von Projekten einzubeziehen. Der Beizug von Fachleuten erleichtert die Arbeit der Fachstellen und beschleunigt die Verfahrensabläufe.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Aus finanziellen Gründen wird auf die Erstellung weiterer Bundesinventare verzichtet. Jedoch sind die Reptilien national geschützt. Die bedeutendsten Vorkommen sind bekannt, und die Kantone sind frei, eigene Inventare zu erstellen.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Gemäss Artikel 14 Absatz 5 NHV sehen die Kantone ein zweckmässiges Feststellungsverfahren vor, mit dem mögliche Beeinträchtigungen schützenswerter Biotope sowie Verletzungen der Artenschutzbestimmungen von Artikel 20 NHV vorgebeugt werden kann.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Allerdings verfügt erst eine Minderheit der Kantone über ein kantonales Reptilieninventar; auf Bundesebene existiert noch gar kein Inventar der Reptilienlebensräume von nationaler Bedeutung. Kein einziges kantonales Reptilieninventar erfasst zudem alle Reptilienlebensräume.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Bauliche Lärmschutzprojekte (z. B. Lärmschutzwände) an Bahnlinien und Strassen werden selten von den kantonalen Naturschutzfachstellen beurteilt. Noch seltener geschieht dies bei Projekten zur (Böschungs-)Sicherung des Gehwegbereiches entlang des Eisenbahnschotters von Bahnlinien (z. B. mittels senkrechter Betonplattensysteme, die sich auf Reptilienbestände sehr negativ auswirken).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Beides führt dazu, dass in der Regel bei Lärmschutzprojekten und bei Projekten zur Sicherung des Gehwegbereiches an Bahnlinien weder reptilienfreundliche Lösungen gesucht noch die gemäss NHG erforderlichen Ersatzmassnahmen getroffen werden, damit sich für die Reptilienfauna - und viele andere Tier- und Pflanzenarten bzw. schützenswerte Biotope - keine Verschlechterung ergibt. Dies aufgrund des fehlenden, zweckmässigen Feststellungsverfahrens gemäss Artikel 14 Absatz 5 NHV.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ich bitte daher den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Welche Kantone verfügen über ein zweckmässiges Feststellungsverfahren gemäss Artikel 14 Absatz 5 NHV, um möglichen Beeinträchtigungen schützenswerter Biotope an Bahnlinien und Strassen sowie Verletzungen der Artenschutzbestimmungen von Artikel 20 NHV vorzubeugen? Was unternimmt der Bundesrat, damit die säumigen Kantone, die noch über kein solches Feststellungsverfahren verfügen, dieses so rasch als möglich einführen? Welche Massnahmen stehen ihm dabei zur Verfügung?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Wie sieht die Situation gemäss Frage 1 konkret im Reptilienschutz aus?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Wie werden die Kantone, die am Bewilligunsverfahren für Lärmschutzbauten beteiligt sind, zu einer sorgfältigen Bewilligungspraxis angehalten? Werden sie darauf aufmerksam gemacht, dass Bahnlinien, Strassenböschungen und begrünte Strassenränder eine wichtige Funktion im ökologischen Ausgleich gemäss Artikel 18b NHG erfüllen und ihrer Erhaltung, Förderung und Pflege als Lebensräume mehr Aufmerksamkeit geschenkt werden muss? Was unternimmt der Bundesrat im Weiteren? Welches sind seine rechtlichen Möglichkeiten?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Erachtet er es als sinnvoll und notwendig, künftig die Naturschutzbehörden von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie die zuständigen Fachinstitutionen wie z. B. die Koordinationsstelle für Amphibien- und Reptilienschutz in der Schweiz Lärmschutzbauten bzw. Gehwegsicherungen an Bahnlinien zwingend zur Beurteilung von Bewilligungen beizuziehen, soweit schützenswerte Biotopstypen bzw. Arten betroffen sein könnten?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Wann beginnt der Bund mit den Arbeiten für das dringend notwendige Inventar der Reptilienlebensräume von nationaler Bedeutung, und bis wann wird ein Entwurf den Kantonen zur Stellungnahme unterbreitet?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Vollzug von Artikel 14 Absatz 5 NHV</value></text></texts><title>Vollzug von Artikel 14 Absatz 5 NHV</title></affair>