﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20051112</id><updated>2025-06-24T22:52:07Z</updated><additionalIndexing>24;Lohn;Steuererhebung;Quellensteuer;Steuer;Pfändung;Verschuldung;Konkurs;Existenzminimum</additionalIndexing><affairType><abbreviation>A</abbreviation><id>18</id><name>Anfrage</name></affairType><author><councillor><code>2642</code><gender>m</gender><id>1161</id><name>Berset Alain</name><officialDenomination>Berset</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2005-06-17T00:00:00Z</date><legislativePeriod>47</legislativePeriod><session>4708</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K0504030201</key><name>Pfändung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0702010103</key><name>Lohn</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11070602</key><name>Steuererhebung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K110702</key><name>Steuer</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K110403010202</key><name>Konkurs</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1104030102</key><name>Verschuldung</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K11070208</key><name>Quellensteuer</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K01040204</key><name>Existenzminimum</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal><date>2005-09-14T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EFD</abbreviation><id>7</id><name>Finanzdepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2005-06-17T00:00:00</date><id>9</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>2005-09-14T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2642</code><gender>m</gender><id>1161</id><name>Berset Alain</name><officialDenomination>Berset</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>05.1112</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht steht die Berechnung des Existenzminimums im Ermessen des Betreibungsbeamten. Aufgrund der Praxis des Bundesgerichtes (BGE 126 III 353 E. 1; 121 I 101 E. 3) und der verschiedenen Richtlinien werden die Steuern in der Regel aber nicht im Existenzminimum berücksichtigt, weil sie als nicht absolut existenznotwendige Ausgaben des Schuldners und seiner Familie betrachtet werden. Die Berücksichtigung der Steuerschulden im Existenzminimum würde dem Staat zum Nachteil der übrigen Gläubiger ein Steuerprivileg verschaffen und wäre dem Prinzip der Gleichbehandlung der privatrechtlichen Gläubiger und der Gläubiger des öffentlichen Rechtes entgegengesetzt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Nichtberücksichtigung der Steuern bei der Berechnung des Existenzminimums könnte in der Praxis als Problem empfunden werden. Doch muss vor Augen gehalten werden, dass Steuerschulden schlicht Teil der Gesamtschulden sind. Derjenige Teil des Lohnes, der das Existenzminimum überschreitet, wird gepfändet und dazu verwendet, die Gesamtschuld zu tilgen. Würden die Steuern beim Existenzminimum berücksichtigt, so würde der pfändbare Anteil am Lohn entsprechend kleiner. Rechnerisch dauert es deshalb gleich lange, bis die Gesamtschulden (Steuerschulden und zusätzliche Schulden) beglichen sind. Es kann deshalb nicht gesagt werden, dass das Nichtbeachten der Steuern bei der Berechnung des Existenzminimums zu einem Teufelskreis führe. Auch wenn die Steuern an der Quelle abgezogen würden, wäre die Situation unverändert: Die betreffende Person erhielte von ihrem Lohn so lange nur das Existenzminimum, bis ihre Gesamtschuld getilgt ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die steuerpflichtige Person, für welche die Bezahlung der Steuer mit einer erheblichen Härte verbunden ist, kann um Zahlungserleichterungen ersuchen. Bei Notlagen besteht auch die Möglichkeit des Erlasses der geschuldeten Steuer.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. In der Schweiz bezahlt normalerweise die steuerpflichtige Person die Steuer selbst. Der Rückbehalt bei Lohnzahlungen und die Überweisung an die Steuerbehörde durch den Arbeitgeber ist die Ausnahme. Im Bereich der Lohnpfändung besteht keine Ungleichbehandlung zwischen der ordentlich veranlagten Person und der quellenbesteuerten Person. Die eine wie die andere erhält nämlich von ihrem Lohn nur gerade das Existenzminimum ausbezahlt, der Rest wird zur Schuldentilgung verwendet. Beide benötigen eine identische Zeitdauer, um eine gleich hohe Schuld abzuzahlen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Personen, deren Lohn gepfändet wird, sollten nicht automatisch der Quellenbesteuerung unterworfen werden. Jeder Fall von Quellenbesteuerung privilegiert nämlich den Fiskus gegenüber den anderen Gläubigern, indem seine Forderung vor allen anderen beglichen wird. Dies verletzt das Prinzip der Gleichbehandlung der Gläubiger.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ferner würde die angeregte Regelung einen zusätzlichen administrativen Aufwand für die Wirtschaft und die Verwaltung auslösen. Bei Lohnpfändungen hätten die Arbeitgeber einen zusätzlichen Betrag vom Lohn zurückzubehalten und der zuständigen Steuerbehörde abzuliefern. Zur Umsetzung der angeregten Regelung wären Änderungen des DBG, des StHG und der 26 kantonalen Steuergesetze notwendig. Diese Gesetzesänderungen liefen der Forderung zuwider, das Steuerrecht weniger kompliziert zu gestalten.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Bei der Lohnpfändung im Rahmen eines Betreibungsverfahrens gelten die Steuern auf den Lohn, den man nach der Eröffnung des Verfahrens erzielt hat, nicht als unpfändbare Vermögenswerte.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Folglich laufen die betroffenen Schuldner Gefahr, nach Befriedigung des Gläubigers eines ersten Betreibungsverfahrens mit einem zweiten Betreibungsverfahren und einer zweiten Lohnpfändung für die erwähnten Steuern konfrontiert zu werden. Es ist ein Teufelskreis, dem man so lange nicht entfliehen kann, als der erzielte Lohn eine Steuerschuld auslöst, die ja bei der Festlegung des Existenzminimums nicht berücksichtigt werden kann.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dies trifft allerdings nicht alle Personen im gleichen Masse, denn bei denjenigen, die der Quellensteuer unterliegen, werden die Steuern per definitionem vor der Lohnpfändung bezahlt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Deshalb stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass die Tatsache, dass die geschuldeten Steuern nicht zum Existenzminimum gezählt werden, dazu führen kann, dass namentlich Personen, die bei einem laufenden Betreibungsverfahren weiterhin einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachgehen, in einen Teufelskreis geraten?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Teilt er die Ansicht, dass in diesem Bereich eine Ungleichbehandlung der Personen, die der Quellensteuer unterliegen, und anderer Personen besteht?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Ist er bereit, Lösungen zu suchen, namentlich indem er in Erwägung zieht, dass bei der Lohnpfändung alle Personen automatisch der Quellensteuer unterliegen?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Lohnpfändung und Zahlung der Steuern</value></text></texts><title>Lohnpfändung und Zahlung der Steuern</title></affair>