{"id":20051117,"updated":"2025-06-24T23:18:10Z","additionalIndexing":"28;Ausländer\/in;Leistungsabbau;Kaufkraft;Unfallversicherung;Rente;Lebenshaltungskosten","affairType":{"abbreviation":"A","id":18,"name":"Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2612,"gender":"m","id":1113,"name":"Leutenegger Filippo","officialDenomination":"Leutenegger Filippo"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion RL","code":"RL","id":1,"name":"Freisinnig-demokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2005-09-27T00:00:00Z","legislativePeriod":47,"session":"4709"},"descriptors":[{"key":"L04K01040116","name":"Unfallversicherung","type":1},{"key":"L04K01040112","name":"Rente","type":1},{"key":"L04K05060102","name":"Ausländer\/in","type":1},{"key":"L05K0704050209","name":"Kaufkraft","type":1},{"key":"L05K0704020204","name":"Lebenshaltungskosten","type":2},{"key":"L05K0806010104","name":"Leistungsabbau","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"2005-12-02T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1127772000000+0200)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(1133478000000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2612,"gender":"m","id":1113,"name":"Leutenegger Filippo","officialDenomination":"Leutenegger Filippo"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion RL","code":"RL","id":1,"name":"Freisinnig-demokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"05.1117","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die Unfallversicherung ist eine Personenversicherung, die nach dem gleichen Prinzip wie eine Schadensversicherung funktioniert. Mit dieser Versicherung werden die wirtschaftlichen Schadensfolgen aus Unfällen abgegolten. Zwischen der Schweiz und zahlreichen Ländern (namentlich mit vier Nachfolgestaaten der ehemaligen Republik Jugoslawien, der Türkei und San Marino) bestehen Verträge über die soziale Sicherheit bzw. internationale Abkommen, die den Bereich Sozialversicherungen, besonders die obligatorische Unfallversicherung, miteinbeziehen. Dazu gehören z. B. das Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union über die Personenfreizügigkeit oder das Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (Efta-Abkommen). In der Tat basieren diese Instrumente auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Staatsangehörigen anderer Vertragsparteien mit ihren eigenen Staatsangehörigen. In diesen Rechtsvorschriften ist ausserdem stillschweigend vorgesehen, dass die ins Ausland zu bezahlenden Renten ohne Betragsminderung auszuzahlen sind. Bei der Diskussion um die allfällige Kaufkraftanpassung der Renten im Ausland darf zudem nicht ausser Acht gelassen werden, dass die ausländischen Arbeitnehmenden gleich wie die inländischen Arbeitnehmenden Prämien in Schweizerfranken bezahlen und nicht häufiger von Unfällen betroffen sind als die inländischen Arbeitnehmenden.<\/p><p>1. Auf Ende September 2005 belief sich die Anzahl der Bezügerinnen und Bezüger von Invaliden- und Hinterlassenenrenten aus der obligatorischen Unfallversicherung auf 112 000 Personen, wovon über 90 Prozent (102 008 Personen) auf die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) entfielen und etwa 10 000 Personen auf andere UVG-Versicherer.<\/p><p>Von den 102 008 Rentenbezügern der Suva kommen 25 498 (knapp 25 Prozent) aus den EU-Mitgliedstaaten und 2800 (unter 3 Prozent) aus Nicht-EU-Ländern (wovon 1480 aus dem ehemaligen Jugoslawien und 400 aus der Türkei). Diese Zahlen dürften in etwa auch auf die anderen UVG-Versicherer zutreffen.<\/p><p>2. Gemäss einer Schätzung der Kommission für die Statistik der Unfallversicherung beläuft sich der von den UVG-Versicherern bezahlte Rentengesamtbetrag, auf ein Jahr gerechnet, auf 1,487 Milliarden Franken, wovon 316 Millionen Franken (knapp 21 Prozent) auf Rentenbezüger aus EU-Ländern und 42 Millionen Franken (unter 3 Prozent) auf Rentenbezüger aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten fallen (21,5 Millionen Franken gehen an Personen aus dem ehemaligen Jugoslawien und 5,5 Millionen Franken an Personen aus der Türkei).<\/p><p>Angesichts der Ausführungen unter Punkt 3 wären die finanziellen Einsparungen bei einer Indexierung der Renten nach Kaufkraft der entsprechenden Rentenempfängerländer verhältnismassig gering. Denn der durch die UVG-Versicherer exportierte Rentenbetrag in Nicht-EU-Staaten bzw. in Länder ohne unfallversicherungsrelevante Sozialversicherungsabkommen macht nur 14 Millionen Franken aus, was etwa 4 Prozent der insgesamt exportierten Renten entspricht. Würden die Renten der Kaufkraft angepasst, müsste die Kaufkraft der Länder, in denen UVG-Bezüger wohnen, regelmässig gemessen werden. Ein solch übermässiger Arbeitsaufwand wäre nicht zu rechtfertigen.<\/p><p>3. Im Bericht über Leistungsexporte und finanzielle Sicherung von AHV\/IV, der zur Beantwortung des Postulats Wyss 99.3096 vom 17. März 1999 erstellt worden ist, sowie in der Botschaft zur 5. IV-Revision (BBI 2005 4459, Ziff 1.7.1) hat der Bundesrat die Gründe dafür dargelegt, weshalb im Bereich AHV\/IV hinsichtlich der Abkommen keinerlei Handlungsspielraum besteht, der es ermöglichen würde, im Ausland wohnhafte Bezugsberechtigte anders als in der Schweiz wohnhafte Bezüger zu behandeln. Das trifft auch auf die Renten der Unfallversicherung zu. Die Auszahlung von nach Kaufkraft indexierten Renten würde eine Zuwiderhandlung gegen das Abkommen über die Personenfreizügigkeit bedeuten, und zwar mit allen negativen Folgen, die ein solches Verhalten für die Vertragsbeziehungen hätte.<\/p><p>Ausser den Abkommen mit EU\/Efta-Staaten bestehen sechs weitere Übereinkommen im Bereich der sozialen Sicherheit, die auf das Unfallversicherungsgesetz anwendbar sind. In den Beziehungen zu den betreffenden Ländern ist die Unfallversicherung integrierender Bestandteil eines Koordinationssystems, dessen international anerkannter Grundsatz darauf basiert, dass Rentenzahlungen ins Ausland in ihrer vollen Höhe erfolgen und dass dies auf Gegenseitigkeit beruht. Eine Revision dieser Abkommen, die auf eine einseitige Rentenzahlung nach Kaufkraft abzielt, würde bedeuten, dass ein Partnerstaat mit tieferer Kaufkraft als die Schweiz, die Leistungen, die in der Schweiz wohnhaften Personen zugesprochen werden, erhöhen müsste. Die Partnerstaaten könnten einer einseitigen Rentenminderung durch die Schweiz weder zustimmen noch sich damit einverstanden erklären. Würden Sie einer solchen Abmachung zustimmen, bedeutete dies, dass sie faktisch eine Diskriminierung ihres Landes gegenüber den anderen Vertragspartnern der Schweiz akzeptierten.<\/p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass eine Vertragsauflösung bzw. Neuverhandlungen der internationalen Sozialversicherungsabkommen angesichts der damit einhergehenden negativen Folgen für die Schweiz keinesfalls in Betracht gezogen werden können.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Aufgrund der heutigen Regelung werden die UVG-Leistungen unabhängig von den Lebenshaltungskosten am Wohnsitz des Berechtigten festgelegt und erbracht. In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat gebeten, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:<\/p><p>1. Wie viele Bezügerinnen und Bezüger von UVG-Renten haben ihren Wohnsitz:<\/p><p>a. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union;<\/p><p>b. in einem nicht der EU angehörenden Land? <\/p><p>2. In welchem Umfang (Betrag in Schweizerfranken) werden UVG-Renten an Personen gemäss den Fragen 1a und 1b entrichtet - und welche Differenz würde bei einer Anpassung dieser Renten an die Kaufkraft des Wohnlandes resultieren?<\/p><p>3. Ist er bereit, allenfalls auf dem Verhandlungsweg mit der EU und den übrigen Staaten, mit denen Abkommen über die soziale Sicherheit bestehen, eine Lösung zu suchen, damit die UVG-Renten inskünftig der Kaufkraft im Wohnland der Bezügerinnen und Bezüger angepasst werden können?<\/p><p>Die geltende Reglung im UVG ist - insbesondere im Hinblick auf die Rentenleistungen - problematisch. Aufgrund der im Vergleich mit der Schweiz in vielen Staaten markant tieferen Lebenshaltungskosten erzielen die Bezüger von Renten mit Wohnsitz im Ausland sehr oft einen nicht unerheblichen Gewinn. Die Tatsache der Möglichkeit eines Gewinns stellt verständlicherweise einen Anreiz für einen möglichst frühzeitigen Invalidisierungsanspruch dar. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat jedoch bereits in seinem Urteil vom 24. November 1993 festgehalten, dem Versicherten dürfe aus der UVG-Versicherung kein Gewinn erwachsen. Mit der Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes wurde zudem in Artikel 69 erstmals ausdrücklich eine Bestimmung über das Überentschädigungsverbot im Sozialversicherungsrecht verankert.<\/p><p>Die bestehende Problematik hat sich mit der Inkraftsetzung des Abkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft über die Personenfreizügigkeit verschärft - und sie wird sich mit der Ausdehnung der Personenfreizügigkeit auf die neu der EU beigetretenen Länder Osteuropas wohl noch weiter verschärfen.<\/p><p>Es gilt einmal mehr darauf hinzuweisen, dass in den vergangenen Jahren auch im Bereich des UVG die Leistungen laufend ausgebaut wurden - nicht zuletzt durch die Rechtsprechung. Die neuste Ausgabe der Gesamtrechnung der sozialen Sicherheit zeigt auf, dass der Sozialstaat Schweiz zügig ausgebaut wird. Im Jahr 2003 stiegen die Gesamtausgaben für soziale Sicherheit um 5 Prozent auf 129,7 Milliarden Franken. Das nominelle Bruttoinlandprodukt hingegen brachte es gerade mal auf ein Plus von 0,5 Prozent. Der rasende Zuwachs der Sozialausgaben hat Tradition. Es fragt sich, wie lange sich die Schweiz dies noch leisten kann.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Anpassung der UVG-Renten an die Kaufkraft des Wohnlandes"}],"title":"Anpassung der UVG-Renten an die Kaufkraft des Wohnlandes"}