{"id":20051137,"updated":"2025-06-24T21:30:30Z","additionalIndexing":"2841;15;arztähnlicher Beruf;Wettbewerbsbeschränkung;medizinische Diagnose;Wirtschaftsfreiheit;Zahnarzt\/-ärztin","affairType":{"abbreviation":"A","id":18,"name":"Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2274,"gender":"m","id":28,"name":"Bortoluzzi Toni","officialDenomination":"Bortoluzzi"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2005-10-05T00:00:00Z","legislativePeriod":47,"session":"4709"},"descriptors":[{"key":"L04K07030101","name":"Wettbewerbsbeschränkung","type":1},{"key":"L04K01050401","name":"arztähnlicher Beruf","type":1},{"key":"L04K01050405","name":"Zahnarzt\/-ärztin","type":1},{"key":"L04K01050208","name":"medizinische Diagnose","type":1},{"key":"L04K05020601","name":"Wirtschaftsfreiheit","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"2005-11-23T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1128463200000+0200)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(1132700400000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2274,"gender":"m","id":28,"name":"Bortoluzzi Toni","officialDenomination":"Bortoluzzi"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"05.1137","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Dentalhygieniker und -hygienikerinnen sind heute zur Bedienung zahnmedizinischer Röntgenanlagen unter der verantwortlichen Leitung eines sachverständigen Zahnarztes berechtigt. Ein Grundprinzip des Strahlenschutzes im medizinischen Bereich besteht darin, dass einerseits die Durchführung einer Röntgenuntersuchung indiziert sein muss (die Indikationsfrage, die Frage nach der medizinischen Notwendigkeit also, kann nur durch eine Person mit ärztlicher Sachkunde beantwortet werden) und andererseits eine Röntgenaufnahme immer eine Konsequenz zur Folge haben muss, nämlich der Entscheid über die Behandlung oder Nichtbehandlung einer Zahnerkrankung. Diese Entscheidungen gehören nach Ansicht des Bundesrates weiterhin in den ausschliesslichen Kompetenzbereich der Zahnärzte und Zahnärztinnen. Nach Artikel 15 des Strahlenschutzgesetzes sind für Strahlenanwendungen zu diagnostischen oder therapeutischen Zwecken keine Dosisgrenzwerte für Patientinnen und Patienten festgelegt. Die medizinische Strahlenexposition liegt im Ermessen der ärztlichen verantwortlichen Person (Rechtfertigung und Optimierung). Der Bundesrat ist der Ansicht, dass der Inhalt der Ausbildung der Dentalhygienikern und -hygienikerinnen die Anforderung nicht erfüllt, um diese Verantwortung wahrnehmen zu können. Die Eidgenössische Kommission für Strahlenschutz und Überwachung der Radioaktivität (KSR) hat am 24. November 2004 eine Stellungnahme zum Betrieb von Röntgenanlagen bei freiberuflich tätigen Dentalhygienikerinnen abgegeben. Die KSR ist der Meinung, dass die Verantwortung und Kompetenz zur Indikationsstellung und Befundung von Röntgenbildern, welche Voraussetzung für eine Betriebsbewilligung ist, von Dentalhygieniker und -hygienikerinnen nicht erbracht werden kann. Der Bundesrat stützt seine Meinung mit dieser Expertise.<\/p><p>2. Eine Bewilligung für eine Röntgenanlage kann gemäss Artikel 31 des Strahlenschutzgesetzes nur erteilt werden, wenn im entsprechenden Betrieb sowohl die ärztliche und technische Sachkunde als auch der Sachverstand im Strahlenschutz vollumfänglich gewährleistet sind. Dentalhygieniker und -hygienikerinnen können keine Berechtigung erlangen, eine Röntgenanlage in alleiniger Verantwortung zu betreiben. Entscheidend in diesem Zusammenhang ist die fehlende Kompetenz für gewisse medizinische Aspekte einer Röntgenuntersuchung, welche die Indikationsstellung und Befundung umfassen, die Zahnärztinnen und Zahnärzten vorbehalten sind. Auch mit einer Zusatzausbildung können die Kenntnisse der Dentalhygieniker und -hygienikerinnen nicht mit einer zahnärztlichen Ausbildung gleichgestellt werden, d. h., die medizinische Sachkunde ist nicht genügend.<\/p><p>3. Die Berechtigung für eine Röntgentätigkeit und die Erteilung einer entsprechenden Bewilligung ergibt sich aus der Kompetenz und der Ausbildung hinsichtlich dieser Tätigkeit. Im vorliegenden Fall handelt es sich nach Meinung des Bundesrates nicht um eine unnötige Einschränkung des Wettbewerbes. Die Einschränkung ergibt sich viel mehr aufgrund der unterschiedlichen Kompetenzen und beruflichen Tätigkeiten von Zahnärztinnen und Zahnärzten sowie Dentalhygienikern und -hygienikerinnen. Der Zahnarzt bringt aufgrund seiner Ausbildung ein viel breiteres Spektrum an Sachkunde mit, was einen umfassenderen Schutz der Gesundheit der Patienten bedeutet. Somit liegt auch kein Verstoss gegen den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit vor.<\/p><p>4. Röntgenuntersuchungen, welche mit Strahlendosen am Patienten und radiologischen Risiken mit Krebsgefährdung verknüpft sind, dürfen gemäss Strahlenschutzgesetzgebung nur von Personen mit medizinischen universitären Ausbildungen durchgeführt werden. Die Röntgenuntersuchungen beinhalten auch im Tätigkeitsbereich der Zahnhygiene eine Strahlenschutzverantwortung für die Patienten und das Personal, sei es für die Indikationen oder die Durchführungen der Untersuchungen. Wie bereits in den Antworten zu den Fragen 1 bis 3 ausgeführt, kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Zahnärzte und Dentalhygieniker und -hygienikerinnen Gewerbegenossen sind.<\/p><p>5. Der Bundesrat hat kein Röntgenmonopol für Zahnärzte festgelegt. Die Berechtigung für eine medizinische Röntgentätigkeit und die Erteilung einer Bewilligung ergibt sich aus der Kompetenz, den Tätigkeiten und der Ausbildung in Medizin sowie im Strahlenschutz der Bewilligungsinhaber. Auch in anderen Ländern Europas haben die Dentalhygieniker und -hygienikerinnen mit unterschiedlichstem Ausbildungsgang (Lehre, Fachschule, Universität) die Möglichkeit, eine Praxis in eigener Verantwortung zu betreiben. In jedem Fall müssen sie sich aber mit einem Zahnarzt zusammentun, wenn sie auch eine Röntgentätigkeit ausüben möchten.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Seit einigen Jahren können Dentalhygieniker und -hygienikerinnen eigene Praxen betreiben, also selbstständig tätig sein. Es bleibt ihnen aber untersagt, eigene Röntgenanlagen zu betreiben.<\/p><p>1. Warum erachtet es der Bundesrat als gerechtfertigt, das Röntgen ausschliesslich den Zahnärzten vorzubehalten?<\/p><p>2. Wäre die Erteilung einer Bewilligung nach den Artikeln 28ff. des Strahlenschutzgesetzes nicht auf Dentalhygienikerinnen ausdehnbar, sofern sie sich die notwendigen Fachkenntnisse im Röntgen aneignen und dies mit einem Fähigkeitsausweis belegen?<\/p><p>3. Falls nicht, frage ich den Bundesrat an, ob er diese unnötige Einschränkung des Wettbewerbs als mit dem Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit nach Artikel 27 der Bundesverfassung vereinbaren kann.<\/p><p>4. Handelt es sich bei Zahnärzten und Dentalhygienikerinnen im Bereich der Zahnreinigung nicht um Gewerbegenossen, bei welcher nach dem Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit eine Gleichbehandlung angesagt wäre?<\/p><p>5. Warum hält der Bundesrat am Röntgenmonopol für Zahnärzte fest?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Dentalhygieniker und Dentalhygienikerinnen. Ungerechtfertigte Wettbewerbsverzerrung"}],"title":"Dentalhygieniker und Dentalhygienikerinnen. Ungerechtfertigte Wettbewerbsverzerrung"}