{"id":20051185,"updated":"2025-11-14T07:49:42Z","additionalIndexing":"2811;12;Staatsangehörige\/r;polizeiliche Zusammenarbeit;Festnahme;Kroatien;Verbrechen gegen die Menschlichkeit;Aufenthalt von Ausländern\/-innen","affairType":{"abbreviation":"A","id":18,"name":"Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2632,"gender":"m","id":1120,"name":"Sommaruga Carlo","officialDenomination":"Sommaruga Carlo"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2005-12-14T00:00:00Z","legislativePeriod":47,"session":"4710"},"descriptors":[{"key":"L04K03010205","name":"Kroatien","type":1},{"key":"L04K05040104","name":"Festnahme","type":1},{"key":"L04K05060109","name":"Staatsangehörige\/r","type":1},{"key":"L05K0502020302","name":"Verbrechen gegen die Menschlichkeit","type":1},{"key":"L04K05060101","name":"Aufenthalt von Ausländern\/-innen","type":1},{"key":"L04K10010205","name":"polizeiliche Zusammenarbeit","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"2006-02-01T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1134514800000+0100)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(1138748400000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2632,"gender":"m","id":1120,"name":"Sommaruga Carlo","officialDenomination":"Sommaruga Carlo"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"05.1185","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Weder die österreichischen noch die kroatischen Behörden haben die schweizerischen Behörden über die in Österreich erfolgte Festnahme orientiert. Zu einer derartigen Orientierung bestehen weder staatsvertragliche Verpflichtungen noch sind solche Orientierungen - zumindest unmittelbar nach der Festnahme - üblich.<\/p><p>2. Gegen den Betroffenen und zahlreiche weitere Verdächtige bestehen internationale Fahndungsersuchen von Interpol Zagreb vom März 2004. Das für Auslieferungsfragen zuständige Bundesamt für Justiz hat diese Ersuchen im Mai 2004 erhalten und - nach deren Prüfung - im Oktober 2004 die Personen zur Verhaftung im Ripol ausschreiben lassen. Anlässlich der Eingabe des Fahndungsauftrags gegen die nun in Österreich festgenommene Person wurde festgestellt, dass diese im Kanton Graubünden wohnhaft und im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist. Weil die daraufhin erfolgte genauere Prüfung ergab, dass die Darstellung des fraglichen Sachverhaltes im kroatischen Ersuchen mangelhaft war, hat das Bundesamt für Justiz statt einer Festnahme die kroatischen Behörden orientiert und namentlich darauf hingewiesen, dass die dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten zu wenig konkret sind, um in der Schweiz eine Auslieferungshaft anzuordnen. Den kroatischen Behörden wurde empfohlen, direkt ein formelles Auslieferungsersuchen einzureichen. Diese haben im Dezember 2004 zugesichert, ein derartiges Ersuchen einzureichen. Weil ein solches Ersuchen jedoch nicht eintraf, hat das Bundesamt für Justiz im September 2005 die kroatischen Behörden gemahnt.<\/p><p>3. Die fragliche Person erhielt seit 1980 regelmässig Saisonbewilligungen. 1997 erhielt sie aufgrund von Sonderbestimmungen bezüglich ehemaliger langjähriger Saisonangestellter eine Jahresbewilligung. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2004 wurde die Jahresbewilligung durch das Amt für Polizeiwesen des Kantons Graubünden nicht mehr verlängert. Gleichzeitig wurde der Ausländer aus dem Kanton weggewiesen, weil er nicht mehr erwerbstätig und damit der ursprüngliche Zulassungsgrund nicht mehr erfüllt war. Das Bundesamt für Justiz informierte via Bundesamt für Migration (BFM) den Kanton Graubünden im November 2004 über die Anfrage von Interpol Zagreb. Es stellte sich heraus, dass es sich in diesem Fall um die bereits mit Verfügung vom Oktober 2004 weggewiesene Person handelt; damit erübrigte sich eine weitere Amtshandlung durch den Kanton. Die gegen die Wegweisungsverfügung erhobene Beschwerde wurde am 19. September 2005 vom Kanton Graubünden abgewiesen. Die rechtskräftige kantonale Wegweisungsverfügung wurde in der Folge auf Antrag des Kantones durch das BFM am 21. November 2005 auf die ganze Schweiz ausgedehnt. Am 28. November 2005 wurde über die fragliche Person eine Einreisesperre verhängt.<\/p><p>Aus dem vorstehenden Ablauf ergibt sich zusammenfassend, dass die Aufenthaltsbewilligung lange vor der Existenz des kroatischen Fahndungsersuchens erteilt worden ist.<\/p><p>Grundsätzlich überprüft der Kanton bei jeder Aufenthaltserteilung und -verlängerung die Ripol-Ausschreibungen.<\/p><p>4. Es kann nie ausgeschlossen werden, dass sich ausländische Personen, welche von anderen Staaten wegen Genozid, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit gesucht werden, in der Schweiz aufhalten. Denkbar ist namentlich, dass gar kein ausländisches Fahndungsersuchen existiert, nicht an die Schweiz gerichtet wurde oder eine gesuchte Person illegal bzw. unter falscher Identität auftritt.<\/p><p>5. Auch beim Verdacht der Begehung von sehr schwerwiegenden Straftaten müssen die gesetzlichen Voraussetzungen genau beachtet werden. Die schweizerischen Auslieferungsbehörden können zudem nur im Rahmen ausländischer Ersuchen tätig werden. Eine verfrühte Festnahme könnte die Chancen einer Auslieferung gegebenenfalls beeinträchtigen.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>In der österreichischen Presse wurde ausführlich darüber berichtet, dass in der Nacht vom 16. zum 17. November ein kroatischer Staatsangehöriger von 48 Jahren, der über eine Schweizer Aufenthaltsbewilligung verfügt, am Grenzposten Nickelsdorf (Österreich) nach einer Kontrolle seiner Identitätspapiere verhaftet wurde, weil ein internationaler Haftbefehl wegen Genozids gegen ihn besteht.<\/p><p>1. Ist der Bundesrat über diesen Vorfall informiert?<\/p><p>2. Wie ist es möglich, dass eine Person, gegen die ein internationaler Haftbefehl wegen Genozids vorliegt, legal in der Schweiz lebt, ohne dass diesem Haftbefehl zur Auslieferung in irgendeiner Weise Folge geleistet wird?<\/p><p>3. Haben die Fremdenpolizeibehörden des Bundes und der Kantone für die Erstellung oder Erneuerung von Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligungen Zugang zu Informationen dieser Art?<\/p><p>4. Hält es der Bundesrat für möglich oder sogar wahrscheinlich, dass sich in der Schweiz andere Personen aufhalten, die im Ausland wegen Verbrechen gegen das Völkerrecht (Genozid, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit) gesucht werden?<\/p><p>5. Wenn ja, wie gedenkt der Bundesrat vorzugehen, um in diesen Fragen eine aktivere Rolle zu spielen?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Genozid. Kroate mit Schweizer Aufenthaltsgenehmigung, gegen den ein internationaler Haftbefehl vorliegt, in Österreich verhaftet"}],"title":"Genozid. Kroate mit Schweizer Aufenthaltsgenehmigung, gegen den ein internationaler Haftbefehl vorliegt, in Österreich verhaftet"}