{"id":20051187,"updated":"2025-06-24T21:03:42Z","additionalIndexing":"2811;steuerähnliche Abgabe;politisches Asyl;Asylbewerber\/in;Wallis;Auslegung des Rechts;Legalität","affairType":{"abbreviation":"A","id":18,"name":"Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2527,"gender":"m","id":504,"name":"Rossini Stéphane","officialDenomination":"Rossini"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2005-12-14T00:00:00Z","legislativePeriod":47,"session":"4710"},"descriptors":[{"key":"L05K0108010202","name":"politisches Asyl","type":1},{"key":"L05K0108010102","name":"Asylbewerber\/in","type":1},{"key":"L04K11070204","name":"steuerähnliche Abgabe","type":1},{"key":"L04K08020502","name":"Legalität","type":1},{"key":"L05K0301010121","name":"Wallis","type":2},{"key":"L04K05030201","name":"Auslegung des Rechts","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"2006-03-01T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1134514800000+0100)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(1141167600000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2527,"gender":"m","id":504,"name":"Rossini Stéphane","officialDenomination":"Rossini"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"05.1187","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Die Pflicht, Sozialhilfekosten zurückzuerstatten und für künftige Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskosten Sicherheit zu leisten, wurde am 1. Januar 1992 eingeführt. Diese sogenannte Sicherheits- und Rückerstattungspflicht (SiRück) ist ausschliesslich bundesrechtlich geregelt, was bedeutet, dass parallel dazu keine kantonalen Rückzahlungen für Fürsorgeleistungen, welche der Bund den Kantonen vergütet, verlangt werden können. Nicht grundsätzlich unzulässig ist es, wenn die Kantone Sicherheiten für zusätzliche, nicht vom Bund abgegoltene kantonale Ausgaben (z. B. Mietzinskautionen, Wohnungseinrichtungen usw.) im Asylbereich verlangen, sofern dafür die erforderlichen kantonalen gesetzlichen Grundlagen bestehen.<\/p><p>Der Kanton Wallis verfügte mit den Weisungen des kantonalen Fürsorgedienstes für Flüchtlinge vom 23. Februar 1987 über eine rechtliche Grundlage, welche vorsah, dass erwerbstätige Personen einen Beitrag an die Fürsorgekosten zu leisten haben. Im Zuge der Einführung der SiRück sowie der anschliessenden weiteren Gesetzes- und Verordnungsänderungen im Asylbereich auf Ebene Bund hat der Kanton Wallis seine rechtlichen Grundlagen 1996 und 2002 geändert und dabei auch die Sicherheitsleistungen neu geregelt.<\/p><p>2. Bund und Kantone stehen in einem subventionsrechtlichen Verhältnis, in dem der Bund die Kantone für die von ihnen im Asylbereich zu erbringenden Leistungen pauschal abgilt. Die Kantone ihrerseits stehen in einem fürsorgerechtlichen Verhältnis zu den Asylsuchenden und können die Ausgestaltung ihrer Leistungen selbst bestimmen. Die SiRück des Bundes sieht pauschale Beiträge vor und arbeitet mit Regelvermutungen, welche bei Vorliegen von Belegen umgestossen werden können. Wie der Kanton allfällige weitere, nicht die Sozialhilfeleistungen des Bundes betreffende Beitragsleistungen erhebt, bleibt ihm überlassen, solange er dies in seinen rechtlichen Grundlagen regelt. Die Normen für die Berechnung der Finanzhilfe für Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene im Kanton Wallis vom 23. März 2001 sehen in Artikel 8 für Erwerbstätige Beitragsleistungen an die effektiven Kosten vor.<\/p><p>3. Die rechtlichen Erlasse des Bundes im Bereich der SiRück sind für die Kantone bindend. Kantonaler Handlungsspielraum besteht dort, wo die Kantone für andere als die vom Bund erstatteten Sozialhilfeleistungen Sicherheiten verlangen und dafür die nötigen kantonalen rechtlichen Grundlagen schaffen.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Die Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates des Kantons Wallis veröffentlichte Ende August 2005 einen Bericht, der sich mit der Problematik der erwerbstätigen Asylsuchenden befasst. Der Bericht wirft eine Reihe von Problemen und Fragen auf, die den Bund betreffen, der ja im Asylbereich Partner der Kantone ist. Daher bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen; es geht dabei um die doppelten Schuldenrückzahlungen, zu denen die erwerbstätigen Asylsuchenden vom Kanton Wallis verpflichtet wurden.<\/p><p>1. Hatte der Kanton Wallis das Recht, während der fünf Jahre 1992 bis 1996 von den Asylsuchenden Schuldenrückzahlungen zu verlangen?<\/p><p>2. Hatte er das Recht, die Rückerstattung der effektiven Kosten zu verlangen, statt sich auf die vergütbaren oder pauschalen Kosten zu beschränken?<\/p><p>3. Wenn ja, welche gesetzlichen Grundlagen und Weisungen des Bundes gaben dem Kanton Wallis das Recht, die Bestimmungen zu den Sicherheitskonten nicht anzuwenden?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Asyl im Kanton Wallis. Schuldenrückzahlungen durch Asylsuchende"}],"title":"Asyl im Kanton Wallis. Schuldenrückzahlungen durch Asylsuchende"}